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Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A

   Abschnitt 2 - Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU) (§§ 1 EU - 22 EU)   
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__paste_bez____paste_norm__ VOB/A 2016 (https://dejure.org/gesetze/VOB-A_2016/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (https://dejure.org/gesetze/VOB-A_2016/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A
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Textdarstellung

  

§ 4a EU
Rahmenvereinbarungen

(1) 1Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung erfolgt im Rahmen einer nach dieser Vergabeordnung anwendbaren Verfahrensart. 2Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden. 3Eine Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Art angewendet werden, die den Wettbewerb behindert, einschränkt oder verfälscht.

(2) 1Auf einer Rahmenvereinbarung beruhende Einzelaufträge werden nach den Kriterien dieses Absatzes und der Absätze 3 bis 5 vergeben. 2Die Einzelauftragsvergabe erfolgt ausschließlich zwischen den in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung genannten öffentlichen Auftraggebern und denjenigen Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelauftrags Vertragspartei der Rahmenvereinbarung sind. 3Dabei dürfen keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vorgenommen werden.

(3) 1Wird eine Rahmenvereinbarung mit nur einem Unternehmen geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. 2Für die Vergabe der Einzelaufträge kann der öffentliche Auftraggeber das an der Rahmenvereinbarung beteiligte Unternehmen in Textform auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen.

(4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehr als einem Unternehmen geschlossen, werden die Einzelaufträge wie folgt vergeben:

1. gemäß den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneutes Vergabeverfahren, wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen für die Erbringung der Bauleistung sowie die objektiven Bedingungen für die Auswahl der Unternehmen festgelegt sind, die sie als Partei der Rahmenvereinbarung ausführen werden; die letztgenannten Bedingungen sind in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung zu nennen;
2. wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen für die Erbringung der Bauleistung festgelegt sind, teilweise ohne erneutes Vergabeverfahren gemäß Nummer 1 und teilweise mit erneutem Vergabeverfahren zwischen den Unternehmen, die Partei der Rahmenvereinbarung sind, gemäß Nummer 3, wenn diese Möglichkeit in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung durch den öffentlichen Auftraggeber festgelegt ist; die Entscheidung, ob bestimmte Bauleistungen nach erneutem Vergabeverfahren oder direkt entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung beschafft werden sollen, wird nach objektiven Kriterien getroffen, die in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung festgelegt sind; in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ist außerdem festzulegen, welche Bedingungen einem erneuten Vergabeverfahren unterliegen können; diese Möglichkeiten gelten auch für jedes Los einer Rahmenvereinbarung, für das alle Bedingungen für die Erbringung der Bauleistung in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, ungeachtet dessen, ob alle Bedingungen für die Erbringung einer Bauleistung für andere Lose festgelegt wurden; oder
3. sofern nicht alle Bedingungen zur Erbringung der Bauleistung in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, mittels eines erneuten Vergabeverfahrens zwischen den Unternehmen, die Parteien der Rahmenvereinbarung sind.

(5) Die in Absatz 4 Nummer 2 und 3 genannten Vergabeverfahren beruhen auf denselben Bedingungen wie der Abschluss der Rahmenvereinbarung und erforderlichenfalls auf genauer formulierten Bedingungen sowie gegebenenfalls auf weiteren Bedingungen, die in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung in Übereinstimmung mit dem folgenden Verfahren genannt werden:

1. vor Vergabe jedes Einzelauftrags konsultiert der öffentliche Auftraggeber in Textform die Unternehmen, die in der Lage sind, den Auftrag auszuführen;
2. der öffentliche Auftraggeber setzt eine ausreichende Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag fest; dabei berücksichtigt er unter anderem die Komplexität des Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit;
3. die Angebote sind in Textform einzureichen und dürfen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht geöffnet werden;
4. der öffentliche Auftraggeber vergibt die Einzelaufträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung genannten Zuschlagskriterien das jeweils wirtschaftlichste Angebot vorgelegt hat.

(6) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf höchstens vier Jahre betragen, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor.

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§ 1 EUAnwendungsbereich § 2 EUGrundsätze § 3 EUArten der Vergabe § 3a EUZulässigkeits-
voraussetzungen
§ 3b EUAblauf der Verfahren § 4 EUVertragsarten § 4a EURahmenvereinbarungen § 4b EUBesondere Instrumente und Methoden § 5 EUEinheitliche Vergabe, Vergabe nach Losen § 6 EUTeilnehmer am Wettbewerb § 6a EUEignungsnachweise § 6b EUMittel der Nachweisführung, Verfahren § 6c EUQualitätssicherung und Umweltmanagement § 6d EUKapazitäten anderer Unternehmen § 6e EUAusschlussgründe § 6f EUSelbstreinigung § 7 EULeistungs-
beschreibung
§ 7a EUTechnische Spezifikationen, Testberichte, Zertifizierungen, Gütezeichen § 7b EULeistungs-
beschreibung mit Leistungsverzeichnis
§ 7c EULeistungs-
beschreibung mit Leistungsprogramm
§ 8 EUVergabeunterlagen § 8a EUAllgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen § 8b EUKosten- und Vertrauensregelung, Schiedsverfahren § 8c EUAnforderungen an energieverbrauchs-
relevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen
§ 9 EUEinzelne Vertragsbedingungen, Ausführungsfristen § 9a EUVertragsstrafen, Beschleunigungs-
vergütung
§ 9b EUVerjährung der Mängelansprüche § 9c EUSicherheitsleistung § 9d EUÄnderung der Vergütung § 10 EUFristen § 10a EUFristen im offenen Verfahren § 10b EUFristen im nicht offenen Verfahren § 10c EUFristen im Verhandlungs-
verfahren
§ 10d EUFristen im wettbewerblichen Dialog bei der Innovations-
partnerschaft
§ 11 EUGrundsätze der Informations-
übermittlung
§ 11a EUAnforderungen an elektronische Mittel § 11b EUAusnahmen von der Verwendung elektronischer Mittel § 12 EUVorinformation, Auftrags-
bekanntmachung
§ 12a EUVersand der Vergabeunterlagen § 13 EUForm und Inhalt der Angebote § 14 EUÖffnung der Angebote, Öffnungstermin § 15 EUAufklärung des Angebotsinhalts § 16 EUAusschluss von Angeboten § 16a EUNachforderung von Unterlagen § 16b EUEignung § 16c EUPrüfung § 16d EUWertung § 17 EUAufhebung der Ausschreibung § 18 EUZuschlag § 19 EUNicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote § 20 EUDokumentation § 21 EUNachprüfungsbehörden § 22 EUAuftragsänderungen während der Vertragslaufzeit § 23 EUÜbergangsregelung § 10a VS
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Querverweise

Auf § 4a EU VOB/A 2016 verweisen folgende Vorschriften:

    VOB/A (VOB/A 2016) 
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
        § 8a EU (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
Was ist das?

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