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Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A

   Abschnitt 2 - Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU) (§§ 1 EU - 22 EU)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ VOB/A 2016 (https://dejure.org/gesetze/VOB-A_2016/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (https://dejure.org/gesetze/VOB-A_2016/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A
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Textdarstellung

  

§ 6b EU
Mittel der Nachweisführung, Verfahren

(1) 1Der Nachweis, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU, kann wie folgt geführt werden:

1. 1durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). 2Die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen. 3Hinsichtlich der Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Sozialversicherungsbeiträge kann grundsätzlich eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden. 4Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
2. 1durch Vorlage von Einzelnachweisen. 2Der öffentliche Auftraggeber kann vorsehen, dass für einzelne Angaben Eigenerklärungen ausreichend sind. 3Eigenerklärungen, die als vorläufiger Nachweis dienen, sind von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen.

2Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

(2)1. Wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, kann der öffentliche Auftraggeber Bewerber und Bieter, die eine Eigenerklärung abgegeben haben, jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der Nachweise beizubringen.
2. Beim offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber vor Zuschlagserteilung den Bieter, an den er den Auftrag vergeben will und der bislang nur eine Eigenerklärung als vorläufigen Nachweis vorgelegt hat, auf, die einschlägigen Nachweise unverzüglich beizubringen und prüft diese.
3. 1Beim nicht offenen Verfahren, beim Verhandlungsverfahren sowie beim wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft fordert der öffentliche Auftraggeber die in Frage kommenden Bewerber auf, ihre Eigenerklärungen durch einschlägige Nachweise unverzüglich zu belegen und prüft diese. 2Dabei sind die Bewerber auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheit bietet.
4. Der öffentliche Auftraggeber greift auf das Informationssystem e-Certis zurück und verlangt in erster Linie jene Arten von Bescheinigungen und dokumentarischen Nachweisen, die von e-Certis abgedeckt sind.

(3) Unternehmen müssen keine Nachweise vorlegen,

- sofern und soweit die Zuschlag erteilende Stelle diese direkt über eine gebührenfreie nationale Datenbank in einem Mitgliedstaat erhalten kann, oder
- wenn die Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist.
§ 1 EUAnwendungsbereich § 2 EUGrundsätze § 3 EUArten der Vergabe § 3a EUZulässigkeits-
voraussetzungen
§ 3b EUAblauf der Verfahren § 4 EUVertragsarten § 4a EURahmenvereinbarungen § 4b EUBesondere Instrumente und Methoden § 5 EUEinheitliche Vergabe, Vergabe nach Losen § 6 EUTeilnehmer am Wettbewerb § 6a EUEignungsnachweise § 6b EUMittel der Nachweisführung, Verfahren § 6c EUQualitätssicherung und Umweltmanagement § 6d EUKapazitäten anderer Unternehmen § 6e EUAusschlussgründe § 6f EUSelbstreinigung § 7 EULeistungs-
beschreibung
§ 7a EUTechnische Spezifikationen, Testberichte, Zertifizierungen, Gütezeichen § 7b EULeistungs-
beschreibung mit Leistungsverzeichnis
§ 7c EULeistungs-
beschreibung mit Leistungsprogramm
§ 8 EUVergabeunterlagen § 8a EUAllgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen § 8b EUKosten- und Vertrauensregelung, Schiedsverfahren § 8c EUAnforderungen an energieverbrauchs-
relevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen
§ 9 EUEinzelne Vertragsbedingungen, Ausführungsfristen § 9a EUVertragsstrafen, Beschleunigungs-
vergütung
§ 9b EUVerjährung der Mängelansprüche § 9c EUSicherheitsleistung § 9d EUÄnderung der Vergütung § 10 EUFristen § 10a EUFristen im offenen Verfahren § 10b EUFristen im nicht offenen Verfahren § 10c EUFristen im Verhandlungs-
verfahren
§ 10d EUFristen im wettbewerblichen Dialog bei der Innovations-
partnerschaft
§ 11 EUGrundsätze der Informations-
übermittlung
§ 11a EUAnforderungen an elektronische Mittel § 11b EUAusnahmen von der Verwendung elektronischer Mittel § 12 EUVorinformation, Auftrags-
bekanntmachung
§ 12a EUVersand der Vergabeunterlagen § 13 EUForm und Inhalt der Angebote § 14 EUÖffnung der Angebote, Öffnungstermin § 15 EUAufklärung des Angebotsinhalts § 16 EUAusschluss von Angeboten § 16a EUNachforderung von Unterlagen § 16b EUEignung § 16c EUPrüfung § 16d EUWertung § 17 EUAufhebung der Ausschreibung § 18 EUZuschlag § 19 EUNicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote § 20 EUDokumentation § 21 EUNachprüfungsbehörden § 22 EUAuftragsänderungen während der Vertragslaufzeit § 23 EUÜbergangsregelung § 10a VS
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Querverweise

Auf § 6b EU VOB/A 2016 verweisen folgende Vorschriften:

    VOB/A (VOB/A 2016) 
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
        § 16b EU (Eignung)
        § 6d EU (Kapazitäten anderer Unternehmen)
Was ist das?

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