Wirtschaftsprüferordnung
Neunter Teil - Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer (§§ 131g - 131n) |
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__paste_bez____paste_norm__ Wirtschaftsprüferordnung (https://dejure.org/gesetze/WPO/__paste_norm__.html)
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Soweit es für die Entscheidung über die Bestellung als Wirtschaftsprüfer der Vorlage oder Anforderung von
des Herkunftsmitgliedstaats bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und e der Richtlinie 2005/36/EG.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) vom 31.03.2016
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 | |
01.01.2004 | Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG) | 01.12.2003 |
§ 131gZulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
§ 131hEignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
§ 131iAnwendung des Berufsqualifikations-
feststellungsgesetzes § 131j(weggefallen) § 131kBestellung § 131lRechtsverordnung § 131mBescheinigungen des Herkunfts-
mitgliedstaats § 131n(weggefallen)
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feststellungsgesetzes § 131j(weggefallen) § 131kBestellung § 131lRechtsverordnung § 131mBescheinigungen des Herkunfts-
mitgliedstaats § 131n(weggefallen)