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Wirtschaftsprüferordnung
| Zehnter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 132 - 133e) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Wirtschaftsprüferordnung (https://dejure.org/gesetze/WPO/__paste_norm__.html)
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43 Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer vom 02.12.2010
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.12.2010 | Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer | 02.12.2010 | |
| 29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 |
§ 132Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate
§ 133Schutz der Bezeichnungen "Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft" und "Buchprüfungs-
gesellschaft" § 133aUnbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen § 133bUnbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133cUnbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133dVerwaltungsbehörde § 133eVerwendung der Geldbußen
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gesellschaft" und "Buchprüfungs-
gesellschaft" § 133aUnbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen § 133bUnbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133cUnbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133dVerwaltungsbehörde § 133eVerwendung der Geldbußen
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