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Wirtschaftsprüferordnung

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4b)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WPO (https://dejure.org/gesetze/WPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WPO
__paste_bez__ __paste_norm__ Wirtschaftsprüferordnung (https://dejure.org/gesetze/WPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wirtschaftsprüferordnung
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§ 4
Wirtschaftsprüferkammer

(1) 1Zur Erfüllung der beruflichen Selbstverwaltungsaufgaben wird eine Kammer der Wirtschaftsprüfer gebildet; diese wird bei der Prüfung und der Eignungsprüfung, der Bestellung, der Anerkennung, dem Widerruf und der Registrierung, der Beaufsichtigung der kontinuierlichen Fortbildung, der Berufsaufsicht und der Qualitätskontrolle sowie bei dem Erlass von Berufsausübungsregelungen (§ 57 Abs. 3, § 57c) in mittelbarer Staatsverwaltung tätig; die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Abschlussprüferaufsichtsstelle) bleibt unberührt. 2Sie führt die Bezeichnung "Wirtschaftsprüferkammer".

(2) 1Die Wirtschaftsprüferkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung.

(3) Die Wirtschaftsprüferkammer kann Landesgeschäftsstellen errichten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) vom 31.03.2016 (BGBl. I S. 518), in Kraft getreten am 17.06.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.06.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz)31.03.2016BGBl. I S. 518
06.09.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG)03.09.2007BGBl. I S. 2178
01.01.2005Gesetz zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung (Abschlussprüferaufsichtsgesetz - APAG)27.12.2004BGBl. I S. 3846

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Rechtsprechung zu § 4 WPO

6 Entscheidungen zu § 4 WPO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 4 WPO verweisen folgende Vorschriften:

    Wirtschaftsprüferordnung (WPO) 
      Voraussetzung für die Berufsausübung
        Prüfung
          § 13b (Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen; Verordnungsermächtigung)
     
      Berufsaufsicht
        § 66a (Abschlussprüferaufsicht)
Was ist das?

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