Wirtschaftsprüferordnung
| Fünfter Teil - Berufsaufsicht (§§ 61a - 71) |
(1) 1Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer kann mit Zustimmung des Berufsangehörigen, der Abschlussprüferaufsichtsstelle und der für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren nach § 72 Absatz 1 zuständigen Kammer für Wirtschaftsprüfersachen vorläufig von der Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme nach § 68 Absatz 1 absehen und dem Berufsangehörigen zugleich die Auflage erteilen, einen Geldbetrag zu zahlen. 2Voraussetzung dafür ist, dass
3Für die Bemessung des Geldbetrags gilt § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend.
(2) 1Zur Erfüllung der Auflage setzt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer dem Berufsangehörigen eine einmonatige Frist, die einmalig um höchstens einen Monat verlängert werden kann. 2§ 68 Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend. 3Erfüllt der Berufsangehörige die Auflage, so kann gegen ihn wegen dieser Berufspflichtverletzung keine berufsaufsichtliche Maßnahme mehr verhängt werden. 4Erfüllt der Berufsangehörige die Auflage nicht vollständig, so wird der Geldbetrag, den er zu ihrer Erfüllung gezahlt hat, nicht erstattet.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.10.2024 | Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.10.2024 |
kammer; Auskunfts-
und Vorlagepflichten; Betretens-
und Einsichtsrecht § 62aZwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten § 62bInspektionen § 63(weggefallen) § 63a(weggefallen) § 64Auskünfte von Nicht-
kammerangehörigen § 65Unterrichtung der Staatsanwaltschaft § 66Rechtsaufsicht § 66aAbschluss-
prüferaufsicht § 66bVerschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen § 66cZusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit § 67Ahndung einer Pflichtverletzung § 67aAbsehen von der Verfolgung gegen Auflage § 68Berufsaufsichtliche Maßnahmen § 68aUntersagungs-
verfügung § 68bVorläufige Untersagungs-
verfügung § 68cOrdnungsgeld § 69Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen § 69aAnderweitige Ahndung § 70Verjährung von Pflichtverletzungen § 71Vorschriften für Mitglieder der Wirtschafts-
prüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschafts-
prüfungs-
gesellschaften
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Rechtsprechung zu § 67a WPO
Entscheidung zu § 67a WPO in unserer Datenbank:
- LG Berlin I, 31.01.2025 - BGW1 WiL 9/23
Rechtmäßigkeit der berufsaufsichtlichen Zwangsmittelandrohung bei ...
Querverweise
Auf § 67a WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
- § 131b (Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)