Wirtschaftsprüferordnung
| Fünfter Teil - Berufsaufsicht (§§ 61a - 71) |
(1) 1Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. 2Abweichend davon verjährt sie
| 1. | nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 rechtfertigt, | |
| 2. | nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 rechtfertigt. |
3Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
(2) 1Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend, wobei die Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 einem Urteil des ersten Rechtszugs nach § 78b Absatz 3 des Strafgesetzbuches gleichsteht. 2Die Verjährung ruht zudem für die Dauer
| 1. | eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens, | |
| 2. | eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens, | |
| 3. | einer Aussetzung des Verfahrens nach § 83b Nummer 2 oder 3 und | |
| 4. | einer für die Erfüllung einer Auflage nach § 67a gesetzten Frist. |
(3) 1Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. 2Der Vernehmung nach § 78c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht die erste Anhörung durch die Wirtschaftsprüferkammer (§ 68 Absatz 4 Satz 1) oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle gleich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.10.2024 | Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.10.2024 | |
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
| 17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 | |
| 06.09.2007 | Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) | 03.09.2007 | |
| 01.01.2004 | Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG) | 01.12.2003 | |
| 01.01.2001 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG) | 19.12.2000 |
kammer; Auskunfts-
und Vorlagepflichten; Betretens-
und Einsichtsrecht § 62aZwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten § 62bInspektionen § 63(weggefallen) § 63a(weggefallen) § 64Auskünfte von Nicht-
kammerangehörigen § 65Unterrichtung der Staatsanwaltschaft § 66Rechtsaufsicht § 66aAbschluss-
prüferaufsicht § 66bVerschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen § 66cZusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit § 67Ahndung einer Pflichtverletzung § 67aAbsehen von der Verfolgung gegen Auflage § 68Berufsaufsichtliche Maßnahmen § 68aUntersagungs-
verfügung § 68bVorläufige Untersagungs-
verfügung § 68cOrdnungsgeld § 69Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen § 69aAnderweitige Ahndung § 70Verjährung von Pflichtverletzungen § 71Vorschriften für Mitglieder der Wirtschafts-
prüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschafts-
prüfungs-
gesellschaften
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Rechtsprechung zu § 70 WPO
4 Entscheidungen zu § 70 WPO in unserer Datenbank:
- EGH Bayern, 12.02.1976 - 19/75
Strafverfahren gegen einen Rechtsanwalt; Unterbrechung einer ehrengerichtlichen ...
- BGH, 26.02.1962 - AnwSt (R) 8/61
Auslegung des § 115 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vor dem Hintergrund ...
- KG, 04.11.2008 - 1 WiO 2/08
Verweis mit 1.500€ Geldbuße wegen fehlerhafter Jahresabschlussprüfungen
- LG Berlin, 16.03.2007 - WiL 7/06
Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer: Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften ...
Querverweise
Auf § 70 WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsaufsicht
- § 66a (Abschlussprüferaufsicht)
- EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
- § 131b (Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)