Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
5. Abschnitt - Verjährung (§§ 78 - 79b) |
1. Titel - Verfolgungsverjährung (§§ 78 - 78c) |
(1) 1Die Verjährung wird unterbrochen durch
2Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.
(2) 1Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. 2Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) 1Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. 2Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. 3§ 78b bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 78c StGB
906 Entscheidungen zu § 78c StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 08.03.2023 - 1 StR 281/22
- BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19
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- VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22
Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das ...
- BGH, 26.01.2022 - 1 StR 460/21
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- VG Potsdam, 05.12.2018 - 8 K 4598/16
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- OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 2 L 104/18
Aufenthaltserlaubnis zum Familennachzug
- BGH, 17.12.2019 - 1 StR 364/18
Verbotsirrtum (Unvermeidbarkeit bei Einholung von Rechtsrat: Anforderungen an die ...
- BGH, 10.11.2016 - 4 StR 86/16
Betrug; Bankrott; Verjährung (Beginn, verjährungsunterbrechende ...
- BGH, 29.01.2013 - 2 StR 510/12
Unterbrechung der Verfolgungsverjährung (Beauftragung eines Sachverständigen im ...
- BGH, 24.10.2018 - 2 StR 299/18
Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Anknüpfung an ...
§ 78c StGB in Nachschlagewerken
- § 78c StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verfolgungsverjährung
Verjährungsunterbrechung
Querverweise
Auf § 78c StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Einziehung
- § 76b (Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen)
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafvorschriften
- § 376 (Verfolgungsverjährung)
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Berufsgerichtsbarkeit
- Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
- § 93 (Verjährung von Pflichtverletzungen)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsaufsicht
- § 70 (Verjährung von Pflichtverletzungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 78c StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Vernehmung des Beschuldigten
- § 136 (Vernehmung) (zu § 78c I Nr. 1)
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafvorschriften
- § 376 (Verfolgungsverjährung)