Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   5. Abschnitt - Verjährung (§§ 78 - 79b)   
   1. Titel - Verfolgungsverjährung (§§ 78 - 78c)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 78a
Beginn

1Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. 2Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

Rechtsprechung zu § 78a StGB

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Querverweise

Auf § 78a StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
        Strafvorschriften
          § 376 (Verfolgungsverjährung)
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