Wohngeldgesetz

   Teil 5 - Kostentragung und Datenabgleich (§§ 32 - 33)   
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Textdarstellung

  

§ 32
Erstattung des Wohngeldes durch den Bund

Wohngeld nach diesem Gesetz, das von einem Land gezahlt worden ist, ist diesem zur Hälfte vom Bund zu erstatten.

Rechtsprechung zu § 32 WoGG

2 Entscheidungen zu § 32 WoGG in unserer Datenbank:

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