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Wohngeldgesetz

   Teil 5 - Kostentragung und Datenabgleich (§§ 32 - 33)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ WoGG (https://dejure.org/gesetze/WoGG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Wohngeldgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 32
Erstattung des Wohngeldes durch den Bund

Wohngeld nach diesem Gesetz, das von einem Land gezahlt worden ist, ist diesem zur Hälfte vom Bund zu erstatten.

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Rechtsprechung zu § 32 WoGG

2 Entscheidungen zu § 32 WoGG in unserer Datenbank:

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