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Zivilprozessordnung
| Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120) |
| Abschnitt 5 - Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (§§ 1087 - 1096) |
| Titel 2 - Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl (§§ 1090 - 1091) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozessordnung (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
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§ 697 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.
Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.2008
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.12.2008 | Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung | 30.10.2008 |
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Rechtsprechung zu § 1091 ZPO
2 Entscheidungen zu § 1091 ZPO in unserer Datenbank:
- AG Berlin-Wedding, 03.04.2017 - 6a C 1001/17
- AG Berlin-Wedding, 22.10.2014 - 70b C 17/14
Europäischer Zahlungsbefehl: Rechtsmittel gegen einen nicht ordnungsgemäß ...
Querverweise
Auf § 1091 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Mahnverfahren
- § 688 (Zulässigkeit)