Zivilprozessordnung
| Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120) |
| Abschnitt 5 - Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (§§ 1087 - 1096) |
| Titel 4 - Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl (§§ 1093 - 1096) |
Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu beglaubigen.
Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.12.2008 | Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung | 30.10.2008 |
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Rechtsprechung zu § 1094 ZPO
2 Entscheidungen zu § 1094 ZPO in unserer Datenbank:
- AG Sinsheim, 26.02.2024 - 3 M 256/23
Internationale Zuständigkeit für eine aus dem Ausland betriebene ...
- OLG München, 11.05.2016 - 34 Wx 61/16
Dingliches Vorkaufsrecht "für den ersten Verkaufsfall, für den es nach den ...
Querverweise
Auf § 1094 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Mahnverfahren
- § 688 (Zulässigkeit)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)