Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 - Gerichte
Titel 1 - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§ 1
Sachliche Zuständigkeit
§ 2
Bedeutung des Wertes
§ 3
Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
§ 4
Wertberechnung; Nebenforderungen
§ 5
Mehrere Ansprüche
§ 6
Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
§ 7
Grunddienstbarkeit
§ 8
Pacht- oder Mietverhältnis
§ 9
Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
§ 10
(weggefallen)
§ 11
Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit
Titel 2 - Gerichtsstand
§ 12
Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
§ 13
Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
§ 14
(weggefallen)
§ 15
Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
§ 16
Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
§ 17
Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
§ 18
Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
§ 19
Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
§ 19a
Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
§ 19b
Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung
§ 20
Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
§ 21
Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
§ 22
Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
§ 23
Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
§ 23a
(weggefallen)
§ 24
Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
§ 25
Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
§ 26
Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
§ 27
Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
§ 28
Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
§ 29
Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
§ 29a
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
§ 29b
(weggefallen)
§ 29c
Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
§ 30
Gerichtsstand bei Beförderungen
§ 30a
Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen
§ 31
Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
§ 32
Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
§ 32a
Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
§ 32b
Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen
§ 32c
(weggefallen)
§ 33
Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
§ 34
Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
§ 35
Wahl unter mehreren Gerichtsständen
§ 35a
(weggefallen)
§ 36
Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
§ 37
Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Titel 3 - Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
§ 38
Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
§ 39
Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
§ 40
Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
Titel 4 - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 41
Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
§ 42
Ablehnung eines Richters
§ 43
Verlust des Ablehnungsrechts
§ 44
Ablehnungsgesuch
§ 45
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
§ 46
Entscheidung und Rechtsmittel
§ 47
Unaufschiebbare Amtshandlungen
§ 48
Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
§ 49
Urkundsbeamte
Abschnitt 2 - Parteien
Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
§ 50
Parteifähigkeit
§ 51
Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
§ 52
Umfang der Prozessfähigkeit
§ 53
Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
§ 53a
(weggefallen)
§ 54
Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
§ 55
Prozessfähigkeit von Ausländern
§ 56
Prüfung von Amts wegen
§ 57
Prozesspfleger
§ 58
Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
Titel 2 - Streitgenossenschaft
§ 59
Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
§ 60
Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
§ 61
Wirkung der Streitgenossenschaft
§ 62
Notwendige Streitgenossenschaft
§ 63
Prozessbetrieb; Ladungen
Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 64
Hauptintervention
§ 65
Aussetzung des Hauptprozesses
§ 66
Nebenintervention
§ 67
Rechtsstellung des Nebenintervenienten
§ 68
Wirkung der Nebenintervention
§ 69
Streitgenössische Nebenintervention
§ 70
Beitritt des Nebenintervenienten
§ 71
Zwischenstreit über Nebenintervention
§ 72
Zulässigkeit der Streitverkündung
§ 73
Form der Streitverkündung
§ 74
Wirkung der Streitverkündung
§ 75
Gläubigerstreit
§ 76
Urheberbenennung bei Besitz
§ 77
Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung
Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 78
Anwaltsprozess
§ 78a
(weggefallen)
§ 78b
Notanwalt
§ 78c
Auswahl des Rechtsanwalts
§ 79
Parteiprozess
§ 80
Prozessvollmacht
§ 81
Umfang der Prozessvollmacht
§ 82
Geltung für Nebenverfahren
§ 83
Beschränkung der Prozessvollmacht
§ 84
Mehrere Prozessbevollmächtigte
§ 85
Wirkung der Prozessvollmacht
§ 86
Fortbestand der Prozessvollmacht
§ 87
Erlöschen der Vollmacht
§ 88
Mangel der Vollmacht
§ 89
Vollmachtloser Vertreter
§ 90
Beistand
Titel 5 - Prozesskosten
§ 91
Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
§ 91a
Kosten bei Erledigung der Hauptsache
§ 92
Kosten bei teilweisem Obsiegen
§ 93
Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
§ 93a
(weggefallen)
§ 93b
Kosten bei Räumungsklagen
§ 93c
(weggefallen)
§ 93d
(weggefallen)
§ 94
Kosten bei übergegangenem Anspruch
§ 95
Kosten bei Säumnis oder Verschulden
§ 96
Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
§ 97
Rechtsmittelkosten
§ 98
Vergleichskosten
§ 99
Anfechtung von Kostenentscheidungen
§ 100
Kosten bei Streitgenossen
§ 101
Kosten einer Nebenintervention
§ 102
(weggefallen)
§ 103
Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
§ 104
Kostenfestsetzungsverfahren
§ 105
Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
§ 106
Verteilung nach Quoten
§ 107
Änderung nach Streitwertfestsetzung
Titel 6 - Sicherheitsleistung
§ 108
Art und Höhe der Sicherheit
§ 109
Rückgabe der Sicherheit
§ 110
Prozesskostensicherheit
§ 111
Nachträgliche Prozesskostensicherheit
§ 112
Höhe der Prozesskostensicherheit
§ 113
Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit
Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
§ 114
Voraussetzungen
§ 115
Einsatz von Einkommen und Vermögen
§ 116
Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
§ 117
Antrag
§ 118
Bewilligungsverfahren
§ 119
Bewilligung
§ 120
Festsetzung von Zahlungen
§ 120a
Änderung der Bewilligung
§ 121
Beiordnung eines Rechtsanwalts
§ 122
Wirkung der Prozesskostenhilfe
§ 123
Kostenerstattung
§ 124
Aufhebung der Bewilligung
§ 125
Einziehung der Kosten
§ 126
Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
§ 127
Entscheidungen
§ 127a
(weggefallen)
Abschnitt 3 - Verfahren
Titel 1 - Mündliche Verhandlung
§ 128
Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
§ 128a
Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
§ 129
Vorbereitende Schriftsätze
§ 129a
Anträge und Erklärungen zu Protokoll
§ 130
Inhalt der Schriftsätze
§ 130a
Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
§ 130b
Gerichtliches elektronisches Dokument
§ 130c
Formulare; Verordnungsermächtigung
§ 130d
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
§ 131
Beifügung von Urkunden
§ 132
Fristen für Schriftsätze
§ 133
Abschriften
§ 134
Einsicht von Urkunden
§ 135
Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
§ 136
Prozessleitung durch Vorsitzenden
§ 137
Gang der mündlichen Verhandlung
§ 138
Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
§ 139
Materielle Prozessleitung
§ 140
Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen
§ 141
Anordnung des persönlichen Erscheinens
§ 142
Anordnung der Urkundenvorlegung
§ 143
Anordnung der Aktenübermittlung
§ 144
Augenschein; Sachverständige
§ 145
Prozesstrennung
§ 146
Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
§ 147
Prozessverbindung
§ 148
Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
§ 149
Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
§ 150
Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
§ 151
(weggefallen)
§ 152
Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
§ 153
Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
§ 154
Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
§ 155
Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
§ 156
Wiedereröffnung der Verhandlung
§ 157
Untervertretung in der Verhandlung
§ 158
Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
§ 159
Protokollaufnahme
§ 160
Inhalt des Protokolls
§ 160a
Vorläufige Protokollaufzeichnung
§ 161
Entbehrliche Feststellungen
§ 162
Genehmigung des Protokolls
§ 163
Unterschreiben des Protokolls
§ 164
Protokollberichtigung
§ 165
Beweiskraft des Protokolls
Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen
Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen
§ 166
Zustellung
§ 167
Rückwirkung der Zustellung
§ 168
Aufgaben der Geschäftsstelle
§ 169
Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
§ 170
Zustellung an Vertreter
§ 170a
Zustellung bei rechtlicher Betreuung
§ 171
Zustellung an Bevollmächtigte
§ 172
Zustellung an Prozessbevollmächtigte
§ 173
Zustellung von elektronischen Dokumenten
§ 174
Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
§ 175
Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
§ 176
Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
§ 177
Ort der Zustellung
§ 178
Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
§ 179
Zustellung bei verweigerter Annahme
§ 180
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
§ 181
Ersatzzustellung durch Niederlegung
§ 182
Zustellungsurkunde
§ 183
Zustellung im Ausland
§ 184
Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post
§ 185
Öffentliche Zustellung
§ 186
Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
§ 187
Veröffentlichung der Benachrichtigung
§ 188
Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
§ 189
Heilung von Zustellungsmängeln
§ 190
Einheitliche Zustellungsformulare
Untertitel 2 - Zustellungen auf Betreiben der Parteien
§ 191
Zustellung
§ 192
Zustellung durch Gerichtsvollzieher
§ 193
Zustellung von Schriftstücken
§ 193a
Zustellung von elektronischen Dokumenten
§ 194
Zustellungsauftrag
§ 195
Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen
§§ 195a-213a
(weggefallen)
§ 214
Ladung zum Termin
§ 215
Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
§ 216
Terminsbestimmung
§ 217
Ladungsfrist
§ 218
Entbehrlichkeit der Ladung
§ 219
Terminsort
§ 220
Aufruf der Sache; versäumter Termin
§ 221
Fristbeginn
§ 222
Fristberechnung
§ 223
(weggefallen)
§ 224
Fristkürzung; Fristverlängerung
§ 225
Verfahren bei Friständerung
§ 226
Abkürzung von Zwischenfristen
§ 227
Terminsänderung
§ 228
(weggefallen)
§ 229
Beauftragter oder ersuchter Richter
Titel 4 - Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 230
Allgemeine Versäumungsfolge
§ 231
Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung
§ 232
Rechtsbehelfsbelehrung
§ 233
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 234
Wiedereinsetzungsfrist
§ 235
(weggefallen)
§ 236
Wiedereinsetzungsantrag
§ 237
Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
§ 238
Verfahren bei Wiedereinsetzung
Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
§ 239
Unterbrechung durch Tod der Partei
§ 240
Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
§ 241
Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
§ 242
Unterbrechung durch Nacherbfolge
§ 243
Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
§ 244
Unterbrechung durch Anwaltsverlust
§ 245
Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
§ 246
Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
§ 247
Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
§ 248
Verfahren bei Aussetzung
§ 249
Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.
§ 250
Form von Aufnahme und Anzeige
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
§ 251
Ruhen des Verfahrens
1Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. 2Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
§ 251a
Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.
(2) 1Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. 2Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. 3Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. 4Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.
(3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.
§ 252
Rechtsmittel bei Aussetzung
Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten
Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil
§ 253
Klageschrift
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
1. | die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; | |
2. | die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag. |
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) 1Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. 2Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
§ 254
Stufenklage
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
§ 255
Fristbestimmung im Urteil
(1) Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird.
(2) Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.
§ 256
Feststellungsklage
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
§ 257
Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.
§ 258
Klage auf wiederkehrende Leistungen
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
§ 259
Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
§ 260
Anspruchshäufung
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
§ 261
Rechtshängigkeit
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
§ 262
Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
1Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt. 2Diese Wirkungen sowie alle Wirkungen, die durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung, Mitteilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des Beklagten geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des § 167 mit der Erhebung der Klage ein.
§ 263
Klageänderung
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
§ 264
Keine Klageänderung
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
§ 265
Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) 1Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. 2Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. 3Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
§ 266
Veräußerung eines Grundstücks
(1) 1Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. 2Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.
(2) 1Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. 2In einem solchen Fall gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs. 3.
§ 267
Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
§ 268
Unanfechtbarkeit der Entscheidung
Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.
§ 269
Klagerücknahme
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) 1Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. 2Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. 3Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. 4Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) 1Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. 2Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. 3Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) 1Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. 2Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) 1Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. 2Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
§ 270
Zustellung; formlose Mitteilung
1Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. 2Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
§ 271
Zustellung der Klageschrift
§ 272
Bestimmung der Verfahrensweise
(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.
(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).
(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.
(4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
§ 273
Vorbereitung des Termins
(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.
(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere
1. | den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; | |
2. | Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen; | |
3. | das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; | |
4. | Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen; | |
5. | Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen. |
(3) 1Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. 2Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.
(4) 1Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. 2Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.
§ 274
Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
(1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.
(2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.
(3) 1Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist). 2Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Einlassungsfrist einen Monat. 3Der Vorsitzende kann auch eine längere Frist bestimmen.
§ 275
Früher erster Termin
(1) 1Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. 2Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind.
(3) Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.
(4) 1Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen. 2Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Frist setzen.
§ 276
Schriftliches Vorverfahren
(1) 1Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. 2Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. 3Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. 4Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.
(2) 1Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. 2Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
§ 277
Klageerwiderung; Replik
(1) 1In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. 2Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.
(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.
(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 278
Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) 1Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. 2Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. 3Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. 4§ 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) 1Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. 2§ 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) 1Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. 2Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) 1Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. 2Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. 3§ 164 gilt entsprechend.
§ 278a
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.
(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.
§ 279
Mündliche Verhandlung
(1) 1Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. 2Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.
(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.
§ 280
Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
§ 281
Verweisung bei Unzuständigkeit
(1) 1Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. 2Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) 1Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. 2Der Beschluss ist unanfechtbar. 3Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. 4Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) 1Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. 2Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
§ 282
Rechtzeitigkeit des Vorbringens
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) 1Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. 2Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
§ 283
Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
1Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. 2Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
§ 283a
Sicherungsanordnung
(1) 1Wird eine Räumungsklage mit einer Zahlungsklage aus demselben Rechtsverhältnis verbunden, ordnet das Prozessgericht auf Antrag des Klägers an, dass der Beklagte wegen der Geldforderungen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind, Sicherheit zu leisten hat, soweit
1. | die Klage auf diese Forderungen hohe Aussicht auf Erfolg hat und | |
2. | 1die Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist. 2Hinsichtlich der abzuwägenden Interessen genügt deren Glaubhaftmachung. |
2Streiten die Parteien um das Recht des Klägers, die Geldforderung zu erhöhen, erfasst die Sicherungsanordnung den Erhöhungsbetrag nicht. 3Gegen die Entscheidung über die Sicherungsanordnung findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Der Beklagte hat die Sicherheitsleistung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nachzuweisen.
(3) Soweit der Kläger obsiegt, ist in einem Endurteil oder einer anderweitigen den Rechtsstreit beendenden Regelung auszusprechen, dass er berechtigt ist, sich aus der Sicherheit zu befriedigen.
(4) 1Soweit dem Kläger nach dem Endurteil oder nach der anderweitigen Regelung ein Anspruch in Höhe der Sicherheitsleistung nicht zusteht, hat er den Schaden zu ersetzen, der dem Beklagten durch die Sicherheitsleistung entstanden ist. 2§ 717 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 284
Beweisaufnahme
1Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss wird durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. 2Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. 3Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. 4Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden.
§ 285
Verhandlung nach Beweisaufnahme
§ 286
Freie Beweiswürdigung
(1) 1Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. 2In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
§ 287
Schadensermittlung; Höhe der Forderung
(1) 1Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. 2Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. 3Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
§ 288
Gerichtliches Geständnis
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
§ 289
Zusätze beim Geständnis
(1) Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses wird dadurch nicht beeinträchtigt, dass ihm eine Behauptung hinzugefügt wird, die ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält.
(2) Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen als ein Geständnis anzusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles.
§ 290
Widerruf des Geständnisses
§ 291
Offenkundige Tatsachen
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
§ 292
Gesetzliche Vermutungen
§ 292a
(weggefallen)
(weggefallen)
§ 293
Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
1Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. 2Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.
§ 294
Glaubhaftmachung
§ 295
Verfahrensrügen
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.