Zwangsversteigerungsgesetz
2. Abschnitt - Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 162 - 171n) |
1. Titel - Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken (§§ 162 - 171) |
(1) Für die Zwangsversteigerung eines eingetragenen Schiffs ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff befindet; § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Schiffsregister.
(3) 1Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gelten als Beteiligte, auch wenn sie eine Forderung nicht angemeldet haben. 2Bei der Zwangsversteigerung eines Seeschiffes vertritt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bei der Zwangsversteigerung eines Binnenschiffes die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die übrigen Versicherungsträger gegenüber dem Vollstreckungsgericht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz) vom 24.05.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.06.2016 | Gesetz zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz) | 24.05.2016 | |
11.07.2009 | Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes | 07.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 163 ZVG
Entscheidung zu § 163 ZVG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 08.12.2000 - 1 U 22/96
Vollstreckbarkeit von Beitragsansprüchen der Sozialversicherungsträger durch ...