Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
III. Bestimmung des Versteigerungstermins (§§ 35 - 43) |
(1) Der Versteigerungstermin soll erst nach der Beschlagnahme des Grundstücks und nach dem Eingang der Mitteilungen des Grundbuchamts bestimmt werden.
(2) 1Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. 2War das Verfahren einstweilen eingestellt, so soll diese Frist nicht mehr als zwei Monate, muß aber mindestens einen Monat betragen.
(3) Der Termin kann nach dem Ermessen des Gerichts an der Gerichtsstelle oder an einem anderen Ort im Gerichtsbezirk abgehalten werden.
Rechtsprechung zu § 36 ZVG
5 Entscheidungen zu § 36 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.10.2007 - V ZB 140/06
Versagung des Zuschlags wegen Nichterreichens der Wertgrenze
- AG Neuruppin, 12.11.2004 - 7 K 76/03
Erinnerung gegen die Festsetzung eines Termins zur Zwangsversteigerung; ...
- LG Memmingen, 20.05.2015 - 44 T 510/15
Keine Verletzung der Öffentlichkeit durch überfüllten Sitzungssaal
- BayObLG, 18.03.1993 - 1Z BR 28/93
- BVerfG, 22.01.1988 - 1 BvR 33/88
Verlegung eines Versteigerungstermins wegen kurzfristiger Erkrankung des ...