Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 14 - Verwahrung (§§ 688 - 700) |
Zitiervorschläge
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1Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde. 2Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
§ 688Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
§ 689Vergütung
§ 690Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
§ 691Hinterlegung bei Dritten
§ 692Änderung der Aufbewahrung
§ 693Ersatz von Aufwendungen
§ 694Schadensersatz-
pflicht des Hinterlegers § 695Rückforderungsrecht des Hinterlegers § 696Rücknahmeanspruch des Verwahrers § 697Rückgabeort § 698Verzinsung des verwendeten Geldes § 699Fälligkeit der Vergütung § 700Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
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pflicht des Hinterlegers § 695Rückforderungsrecht des Hinterlegers § 696Rücknahmeanspruch des Verwahrers § 697Rückgabeort § 698Verzinsung des verwendeten Geldes § 699Fälligkeit der Vergütung § 700Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
Rechtsprechung zu § 692 BGB
3 Entscheidungen zu § 692 BGB in unserer Datenbank:
- AG Düsseldorf, 19.02.2004 - 27 C 9755/03
Anspruch auf Rückzahlung eines Entgelts für die Einstellung von Pferden; ...
- RG, 13.01.1920 - VII 438/19
Gepäckaufbewahrung bei der Eisenbahn; Haftungsbeschränkung
- LG Marburg, 09.12.2015 - 2 O 64/14
Tierpensions- bzw. Einstellungsvertrag - Haftung des Betreibers
§ 692 BGB in Nachschlagewerken
- § 692 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Verwahrungsvertrag