Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 96d) |
| 15. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a (§§ 90 - 95a) |
(1) 1Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. 3In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. 4Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.
(2) 1War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 3Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 4Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. 5Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. 6Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.
(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.
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Rechtsprechung zu § 93 BVerfGG
1.540 Entscheidungen zu § 93 BVerfGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 16.07.2026 - 2 BvR 118/26
Unzulässige Kommunalverfassungsbeschwerde gegen verschiedene Vorschriften des ...
- BVerfG, 10.06.2026 - 1 BvR 460/26
Unzulässige Verfassungsbeschwerde und Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung ...
- BVerfG, 10.08.2022 - 1 BvQ 50/22
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Vollstreckung einer ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 01.09.2022 - 1 BvR 1691/22
Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Aussetzung der Vollstreckung einer ...
- BVerfG, 01.09.2022 - 1 BvR 1691/22
- VerfGH Thüringen, 01.07.2026 - VerfGH 30/25
Staats- und Verfassungsrecht; Organstreitverfahren
- BVerfG, 22.09.2021 - 2 BvR 955/17
Stattgebender Kammerbeschluss: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs 2 ...
- BVerfG, 22.02.2017 - 1 BvR 2875/16
Unzulässige Verfassungsbeschwerde aufgrund der Nichteinhaltung der ...
- BVerfG, 08.07.2019 - 2 BvQ 55/19
Erfolgloser Eilantrag gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (keine ...
- BVerfG, 15.02.2023 - 1 BvR 2349/22
Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - zu ...
- BVerfG, 29.01.2025 - 1 BvR 1677/24
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 93 BVerfGG:
- Grundgesetz (GG)
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 94 II 2