Grundgesetz

   II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)   
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Art. 30

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

Rechtsprechung zu Art. 30 GG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 30 GG:

    Grundgesetz (GG) 
      VII. Die Gesetzgebung des Bundes
     
      VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
     
      XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
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