Versammlungsstättenverordnung
| Teil 4 - Besondere Betriebsvorschriften (§§ 31 - 43) |
| Abschnitt 4 - Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften (§§ 38 - 43) |
(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.
(3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.
(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
(5) 1Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. 2Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.
technik § 40Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungs-
technik, technische Probe § 41Brandsicherheits-
wache, Sanitäts-
und Rettungsdienst § 42Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne § 43Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
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Rechtsprechung zu § 38 VStättVO
Entscheidung zu § 38 VStättVO in unserer Datenbank:
- VG Ansbach, 06.02.2018 - AN 9 S 18.00117
Nachträgliche Sofortvollzugsanordnung bei Nutzungsuntersagung
Querverweise
Auf § 38 VStättVO verweisen folgende Vorschriften:
- Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
- Schlussvorschriften
- § 47 (Ordnungswidrigkeiten)