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   EuG, 30.10.2003 - T-125/03 R, T-253/03 R   

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EuG, 30.10.2003 - T-125/03 R, T-253/03 R (https://dejure.org/2003,3854)
EuG, Entscheidung vom 30.10.2003 - T-125/03 R, T-253/03 R (https://dejure.org/2003,3854)
EuG, Entscheidung vom 30. Oktober 2003 - T-125/03 R, T-253/03 R (https://dejure.org/2003,3854)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Nachprüfungsbefugnisse der Kommission - Schutz der Vertraulichkeit - Schriftwechsel zwischen Anwalt und Mandant - Grenzen

  • EU-Kommission

    Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaf

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über die Pflicht von Unternehmen zur Duldung einer Nachprüfung zur Ermittlung von Beweisen für etwaige wettbewerbswidrige Verhaltensweisen; Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung seitens des Gerichts; Zulassung von Vereinigungen als Streithelfer; ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 Art. 14 Abs. 3; ; EG Art. 230 Abs. 4; ; EG Art. 242; ; Verfahrensordnung Art. 104 § 2; ; Verfahrensordnung Art. 50; ; Satzung des Gerichtshofs Art. 40 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuG, 28.05.2004 - T-253/03

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission - Streithilfe -

    Auszug aus EuG, 30.10.2003 - T-125/03
    In den verbundenen Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R.

    erstens wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Änderung der Entscheidung vom 30. Januar 2003, mit der der Akzo Nobel Chemicals Ltd, der Akcros Chemicals Ltd und Akcros Chemicals sowie ihren Tochtergesellschaften aufgegeben wurde, auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) eine Nachprüfung zu dulden, und Erlass weiterer einstweiliger Anordnungen zur Wahrung der Interessen der Antragstellerinnen (Rechtssache T-125/03 R) und zweitens wegen Aussetzung des Vollzugs der ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2003 über einen Antrag auf Schutz des Berufsgeheimnisses für fünf bei einer Nachprüfung kopierte Schriftstücke und Erlass weiterer einstweiliger Anordnungen zur Wahrung der Interessen der Antragstellerinnen (Rechtssache T-253/03 R) erlässt DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN.

    Diese Rechtssache hat das Aktenzeichen T-253/03 R erhalten.

    Die Antragstellerinnen beantragen ferner, die Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu verbinden.

    Am 1. August 2003 hat die Kommission eine schriftliche Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-253/03 R eingereicht.

    Am 7. und 8. August 2003 haben der Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten (Niederländische Rechtsanwaltskammer), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Brouwer, und der Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union (Council of the Bars and Law Societies of the European Union, nachstehend: CCBE), Prozessbevollmächtiger: J. E. Flynn, QC, beantragt, in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerinnen zugelassen zu werden.

    Am 18. August 2003 hat die ECLA außerdem die Zulassung als Streithelferin in der Rechtssache T-253/03 R, ebenfalls zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerinnen, beantragt.

    Am 1. und 2. September 2003 haben die Kommission und die Antragstellerinnen zu den Streithilfeanträgen in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R Stellung genommen.

    Über die Maßnahme ist ein Protokoll aufgenommen worden, das zu den Akten in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R genommen worden ist.

    Am 19. September 2003 hat die Kanzlei den Streithilfeantragstellern eine neue, nichtvertrauliche Fassung der Schriftstücke der Verfahren in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R übermittelt.

    In der Rechtssache T-253/03 R beantragen die Antragstellerinnen, - den Vollzug der Entscheidung vom 8. Mai 2003 auszusetzen; - der Kommission aufzugeben, die Dokumente der Kategorie A bis zur Entscheidung des Rechtsstreits, der Gegenstand der Klage ist, in dem versiegelten Umschlag zu belassen; - der Kommission aufzugeben, die Dokumente der Kategorie B bis zur Entscheidung des Rechtsstreits, der Gegenstand der Klage ist, in einem versiegelten Umschlag aufzubewahren; - der Kommission aufzugeben, alle zusätzlichen Kopien von Dokumenten der Kategorie B, die sich etwa in ihrem Besitz befinden, zu vernichten und die Vernichtung binnen fünf Tagen nach Erlass der Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu bestätigen; - der Kommission aufzugeben, bis zur Entscheidung des Rechtsstreits, der Gegenstand der Klage ist, von Schritten zur (weiteren) Prüfung oder zur Verwendung von Dokumenten der Kategorien A und B abzusehen; - der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Die Kommission beantragt in der Rechtssache T-253/03 R, - den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen; - den Antragstellerinnen die Kosten aufzuerlegen; - dem Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten, dem CCBE und der ECLA die Kosten aufzuerlegen, die ihr im Zusammenhang mit deren Streithilfeanträgen entstanden sind.

    1. Zur Verbindung der Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R.

    Die Antragstellerinnen haben in ihrer Antragsschrift in der Rechtssache T-253/03 R beantragt, die Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R zu verbinden.

    Die Kommission wendet in ihrer Stellungnahme in der Rechtssache T-253/03 R gegen eine solche Verbindung ein, dass die Klage in der Rechtssache T-125/03 offensichtlich unzulässig sei.

    Da die Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R jedoch auf dem gleichen Sachverhalt beruhen, die Parteien die gleichen sind und beide Rechtssachen hinsichtlich ihres Streitgegenstands miteinander in Zusammenhang stehen, ist gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung ihre Verbindung zu gemeinsamer Entscheidung im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung zu beschließen.

    Wie vorstehend in den Randnummern 23 und 24 ausgeführt, haben der CCBE, der Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten und die ECLA beantragt, in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerinnen zugelassen zu werden.

    Er ist daher als Streithelfer in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R zuzulassen.

    Er ist daher als Streithelfer in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R zuzulassen.

    Sie ist daher als Streithelferin in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R zuzulassen.

    5. Zum Antrag in der Rechtssache T-253/03 R.

    beschlossen: 1. Die Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R werden für den vorliegenden Beschluss verbunden.

    2. Der Council of the Bars and Law Societies of the European Union, der Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten und die European Company Lawyers Association werden in den Rechtssache T-125/03 R und T-253/03 R als Streithelfer zugelassen.

    3. Den Anträgen der Antragstellerinnen auf vertrauliche Behandlung bestimmter Teile der Verfahrensunterlagen der Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R, die im Schreiben der Kanzlei vom 16. September 2003 an die Antragstellerinnen als vertraulich bezeichnet werden, wird im Verfahren der einstweiligen Anordnung stattgegeben.

    5. Die Erklärung der Kommission, sie werde Dritten bis zum Erlass des Urteils in der Rechtssache T-253/03 R keinen Zugang zu den Schriftstücken der Kategorie B gewähren, wird zur Kenntnis genommen.

    6. Der Vollzug von Artikel 2 der Entscheidung der Kommissin vom 8. Mai 2003 über einen Antrag auf Schutz durch das Berufsgeheimnis (Sache COMP/E-1/38.589) wird in der Rechtssache T-253/03 R bis zum Erlass des Urteils ausgesetzt.

    8. Im Übrigen wird der Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-253/03 R zurückgewiesen.

    9. Die Kostenentscheidung in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R bleibt vorbehalten.

  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.10.2003 - T-125/03
    Erstens habe die Kommission bei ihrer Nachprüfung die in der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1982 in der Rechtssache 155/79, AM & S/Kommission, Slg. 1982, 1575) aufgestellten Verfahrensgrundsätze und das Recht der Antragstellerinnen auf Beantragung einstweiliger Anordnungen nach Artikel 242 EG verletzt, da die Beamten der Kommission Unterlagen der Kategorien A und B gelesen und untereinander über sie beraten sowie überdies die Unterlagen der Kategorie B sofort zu ihren Akten genommen hätten.

    Sie führen erstens aus, die Kommission habe die Verfahrensgrundsätze verletzt, die das oben in Randnummer 66 zitierte Urteil AM & S/Kommission für den Schutz des Berufsgeheimnisses festgelegt habe.

    Die Kommission führt zunächst aus, dass das im Urteil AM & S/Kommission (zitiert oben in Randnr. 66) definierte Verfahren keine absolute Geltung habe und nicht bedeute, dass sie bei der Berufung eines Unternehmens auf das Berufsgeheimnis zum einen vom Kopieren der betreffenden Unterlagen Abstand nehmen und zum anderen erneut ihre Vorlage anordnen müsse.

    Die Kommission erklärt sodann, dass Sicherungsmaßnahmen, durch die die Vernichtung der Schriftstücke verhindert werden solle, nicht gegen die Grundsätze verstießen, die im Urteil AM & S/Kommission dargelegt seien.

    Die Kommission macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass der Schriftverkehr mit Unternehmensjuristen nach dem Gemeinschaftsrecht nicht dem Berufsgeheimnis unterliege (oben in Randnr. 66 zitiertes Urteil AM & S/Kommission, Randnr. 24).

    Die im Urteil AM & S/Kommission niedergelegten Grundsätze dürften auch nicht geändert werden, da erstens die Unternehmensjuristen nicht über die gleiche Unabhängigkeit verfügten wie externe Anwälte, zweitens die Rechtsprechung des oben in Randnummer 80 zitierten Urteils Interporc/Kommission nicht auf Gründen beruhe, die das Berufsgeheimnis beträfen, und drittens eine Erweiterung des Berufsgeheimnisses zu Missbräuchen führen würde.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 17 dahin auszulegen ist, dass die Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Anwalt und Mandant geschützt ist, sofern der Schriftwechsel zum einen im Rahmen und im Interesse des Rechts des Mandanten auf Verteidigung geführt wird und zum anderen von unabhängigen Rechtsanwälten ausgeht, d. h. von Anwälten, die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sind (oben in Randnr. 66 zitiertes Urteil AM & S/Kommission, Randnr. 21).

    Zweitens stellt der Schutz der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Anwalt und Mandant eine notwendige Ergänzung der vollen Ausübung der Rechte der Verteidigung dar, für deren Wahrung in der Verordnung Nr. 17 selbst, insbesondere in der elften Begründungserwägung und in Artikel 19, Sorge getragen wird (oben in Randnr. 66 zitiertes Urteil AM & S/Kommission, Randnr. 23).

    Drittens ist das Berufsgeheimnis eng mit der Vorstellung von der Funktion des Anwalts als eines Mitgestalters der Rechtspflege verbunden, der in völliger Unabhängigkeit und in deren Interesse dem Mandanten die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die dieser benötigt (oben in Randnr. 66 zitiertes Urteil AM & S/Kommission, Randnr. 24).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz, den das Gemeinschaftsrecht insbesondere im Rahmen der Verordnung Nr. 17 für den Schriftverkehr zwischen Anwalt und Mandant gewährt, nach den Grundsätzen des oben in Randnummer 66 zitierten Urteils AM & S/Kommission nur eingreift, wenn der Anwalt unabhängig, d. h. nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden, ist (Urteil AM & S/Kommission, Randnr. 21).

    Dieser Schriftverkehr fällt daher nach dem Urteil AM & S/Kommission grundsätzlich nicht unter das Berufsgeheimnis.

    Es ist zwar im gegenwärtigen Stadium nicht möglich, die von den Antragstellerinnen und den Streithelfern genannten Umstände nachzuprüfen sowie vollständig und im Einzelnen auf sie einzugehen; doch deuten diese Umstände dem ersten Anschein nach darauf hin, dass die den unabhängigen Anwälten zuerkannte Funktion eines Mitgestalters der Rechtspflege, die sich als entscheidend für die Schutzwürdigkeit des Schriftwechsels mit ihnen erwiesen hat (oben in Randnr. 66 zitiertes Urteil AM & S/Kommission, Randnr. 24), nun in gewissem Maß auch einigen Gruppen von auf Dauer in einem Unternehmen angestellten Rechtsberatern zufallen könnte, sofern sie strengen Standes- und Berufspflichten unterliegen.

    - Erster Klagegrund: Verletzung der im Urteil AM & S/Kommission aufgestellten Verfahrensgrundsätze und des Artikels 242 EG.

    Hält die Kommission diesen Beweis für nicht erbracht, so muss sie gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 die Vorlage des streitigen Schriftwechsels anordnen und, wenn nötig, gegen das Unternehmen eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld nach der Verordnung Nr. 17 festsetzen, wenn das Unternehmen sich weigert, entweder von der Kommission für erforderlich gehaltene zusätzliche Beweismittel zu liefern oder Einsicht in den nach Ansicht der Kommission keinen Rechtsschutz genießenden Schriftverkehr zu gewähren (oben in Randnr. 66 zitiertes Urteil AM & S/Kommission, Randnrn. 29 bis 31).

    Nach dem oben in Randnummer 66 zitierten Urteil AM & S/Kommission muss ein der Nachprüfung unterliegendes Unternehmen den Beamten der Kommission die Anhaltspunkte für die Schutzwürdigkeit der betreffenden Schriftstücke bekannt geben, "ohne allerdings [deren] Inhalt ... offenbaren zu müssen" (Randnr. 29 des genannten Urteils).

    Daraus ergibt sich in diesem Verfahrensstadium zum einen, dass der erste Klagegrund der Antragstellerinnen eine vielschichtige Frage der Auslegung des im Urteil AM & S/Kommission festgelegten Verfahrens aufwirft, und zum anderen, dass nicht auszuschließen ist, dass die Kommission die Verfahrensgrundsätze des genannten Urteils nicht beachtet hat.

    Dessen Zweck besteht nicht allein im Schutz des persönlichen Interesses, das der Einzelne daran hat, dass seine Verteidigungsrechte nicht unheilbar beeinträchtigt werden, sondern auch im Schutz des Erfordernisses, dass es dem Einzelnen möglich sein muss, sich völlig frei an seinen Rechtsanwalt zu wenden (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 66 zitierte Urteil AM & S/Kommission, Randnr. 18).

    Jedoch ist zu bedenken, dass die Verteidigungsrechte, zu denen das Berufsgeheimnis als notwendige Ergänzug gehört (oben in Randnr. 66 zitiertes Urteil AM & S/Kommission, Randnr. 23), nach ständiger Rechtsprechung ein fundamentales Recht darstellen (vgl. insbesondere oben in Randnr. 99 zitierte Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 85, und Enso Española/Kommission, Randnr. 80).

  • EuGH, 17.10.1989 - 85/87

    Dow Benelux / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.10.2003 - T-125/03
    In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen einer Nachprüfung gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 ein Unternehmen zur Stützung von Anträgen auf Nichtigerklärung des Rechtsakts, auf dessen Grundlage die Kommission die betreffende Nachprüfung durchführt, nicht die Rechtswidrigkeit des Ablaufs von Nachprüfungsverfahren geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 49, und Urteil des Gerichts vom 20. April 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnr. 413).

    Dies ist nur Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes, dass die Rechtmäßigkeit einer Handlung nach den rechtlichen und tatsächlichen Umständen zu beurteilen ist, die zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Entscheidung bestanden, so dass Handlungen, die nach einer Entscheidung liegen, deren Gültigkeit nicht beeinträchtigen können (Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den verbundenen Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 16, und vorstehend in Randnr. 68 zitiertes Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 49).

    Wie jedoch bereits oben in Randnummer 68 ausgeführt, kann ein Unternehmen zur Stützung von Anträgen auf Nichtigerklärung eines Rechtsakts, auf dessen Grundlage die Kommission die betreffende Nachprüfung durchführt, nicht die Rechtswidrigkeit des Ablaufs von Nachprüfungsverfahren geltend machen (vgl. insbesondere die oben in Randnr. 68 zitierten Urteile Dow Benelux/Kommission, Randnr. 49, und Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 413).

    Sie kann ihre künftige Strategie ihres Erachtens indessen auf die aus den Akten entfernten Unterlagen gründen, da sie nicht gehalten sei, unter "akuter Amnesie" zu leiden (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-67/91, Asociación Española de Banca Privada u. a., Slg. 1992, I-4785, Randnr. 39, mit Bezugnahme auf das oben in Randnr. 68 zitierte Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 14.05.1998 - T-348/94

    Enso Española / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.10.2003 - T-125/03
    Es ist nämlich erstens darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in allen Verfahren, die zu Sanktionen und insbesondere zu Geldbußen oder zu Zwangsgeldern führen könnten, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, der auch in Verwaltungsverfahren beachtet werden muss (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 85, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-348/94, Enso Española/Kommission, Slg. 1998, II-1875, Randnr. 80).

    Jedoch ist zu bedenken, dass die Verteidigungsrechte, zu denen das Berufsgeheimnis als notwendige Ergänzug gehört (oben in Randnr. 66 zitiertes Urteil AM & S/Kommission, Randnr. 23), nach ständiger Rechtsprechung ein fundamentales Recht darstellen (vgl. insbesondere oben in Randnr. 99 zitierte Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 85, und Enso Española/Kommission, Randnr. 80).

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.10.2003 - T-125/03
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 17 der Kommission zwar weitgehende Untersuchungsbefugnisse einräumt und die Unternehmen zur Zusammenarbeit bei den Nachprüfungsmaßnahmen verpflichtet, dass aber nach ständiger Rechtsprechung auch verhindert werden muss, dass die Rechte der Verteidigung in Voruntersuchungsverfahren in nicht wieder gutzumachender Weise beeinträchtigt werden; insbesondere gilt dies bei Nachprüfungen, die von entscheidender Bedeutung für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen sein können, die geeignet sind, deren Haftung auszulösen (Urteile des Gerichtshofes vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859, Randnr. 15, und vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 33).
  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.10.2003 - T-125/03
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 17 der Kommission zwar weitgehende Untersuchungsbefugnisse einräumt und die Unternehmen zur Zusammenarbeit bei den Nachprüfungsmaßnahmen verpflichtet, dass aber nach ständiger Rechtsprechung auch verhindert werden muss, dass die Rechte der Verteidigung in Voruntersuchungsverfahren in nicht wieder gutzumachender Weise beeinträchtigt werden; insbesondere gilt dies bei Nachprüfungen, die von entscheidender Bedeutung für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen sein können, die geeignet sind, deren Haftung auszulösen (Urteile des Gerichtshofes vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859, Randnr. 15, und vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 33).
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.10.2003 - T-125/03
    Es ist nämlich erstens darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in allen Verfahren, die zu Sanktionen und insbesondere zu Geldbußen oder zu Zwangsgeldern führen könnten, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, der auch in Verwaltungsverfahren beachtet werden muss (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 85, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-348/94, Enso Española/Kommission, Slg. 1998, II-1875, Randnr. 80).
  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.10.2003 - T-125/03
    Dies ist nur Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes, dass die Rechtmäßigkeit einer Handlung nach den rechtlichen und tatsächlichen Umständen zu beurteilen ist, die zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Entscheidung bestanden, so dass Handlungen, die nach einer Entscheidung liegen, deren Gültigkeit nicht beeinträchtigen können (Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den verbundenen Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 16, und vorstehend in Randnr. 68 zitiertes Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 49).
  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    Auszug aus EuG, 30.10.2003 - T-125/03
    In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen einer Nachprüfung gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 ein Unternehmen zur Stützung von Anträgen auf Nichtigerklärung des Rechtsakts, auf dessen Grundlage die Kommission die betreffende Nachprüfung durchführt, nicht die Rechtswidrigkeit des Ablaufs von Nachprüfungsverfahren geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 49, und Urteil des Gerichts vom 20. April 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnr. 413).
  • EuGH, 29.06.1993 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuG, 30.10.2003 - T-125/03
    Hierbei genügt es, insbesondere wenn der Eintritt des Schadens von mehreren Faktoren abhängt, dass dieser mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (vgl. z. B. Beschluss des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-280/93 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3667, Randnrn.
  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

  • EuGH, 16.07.1992 - C-67/91

    Dirección General de Defensa de la Competencia / Asociación Española de Banca

  • EuG, 04.04.1990 - T-30/89

    Hilti Aktiengesellschaft gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 14.12.1999 - C-335/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuGH, 17.06.1997 - C-151/97

    National Power

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

  • EuGH, 26.06.2003 - C-182/03

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 28.09.1998 - C-151/98

    Pharos / Kommission

  • EuGH, 17.06.1997 - C-157/97

    National Power - EGKS

  • EuGH, 12.10.2000 - C-300/00

    Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u.a. / Rat

  • EuG, 07.12.1999 - T-92/98

    Interporc / Kommission

  • EuG, 18.09.1995 - T-548/93

    Organisation und Bereitstellung von Wettdiensten bei Pferderennen; Verstoß gegen

  • EuG, 28.05.2001 - T-53/01

    Poste Italiane / Kommission

  • EuG, 15.01.2001 - T-236/00

    Stauner u.a. / Parlament und Kommission

  • EuG, 07.04.2000 - T-326/99

    Olivieri / Kommission und EMEA

  • EuG, 30.04.1999 - T-44/98

    Emesa Sugar (Free Zone) NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 08.08.2002 - T-155/02

    VVG International u.a. / Kommission

  • EuGH, 21.08.1981 - 232/81

    Agricola Commerciale Olio / Kommission

  • EuGH, 08.11.1983 - 104/82
  • EuGH, 08.11.1983 - 108/82
  • EuGH, 08.11.1983 - 110/82
  • EuGH, 08.11.1983 - 105/82
  • RFH, 04.04.1939 - V 1/38
  • EuGH, 27.09.2004 - C-7/04

    Kommission / Akzo und Akcros - Rechtsmittel - Verfahren des vorläufigen

    1 Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Oktober 2003 in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R (Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, Slg. 2003, II-0000, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

    2 Mit diesem Beschluss hat der Präsident des Gerichts erster Instanz erstens einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Februar 2003 zur Änderung der Entscheidung vom 30. Januar 2003, mit der der Akzo Nobel Chemicals Ltd, der Akcros Chemicals Ltd und Akcros Chemicals sowie ihren Tochtergesellschaften aufgegeben wurde, eine Nachprüfung auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), zu dulden, und auf weitere einstweilige Anordnungen zur Wahrung der Interessen der Antragstellerinnen zurückgewiesen (Rechtssache T-125/03 R).

    Zweitens hat er einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2003 über einen Antrag auf Schutz des Berufsgeheimnisses für fünf bei einer Nachprüfung kopierte Schriftstücke und auf weitere einstweilige Anordnungen zur Wahrung der Interessen der Antragstellerinnen teilweise zurückgewiesen (Rechtssache T-253/03 R).

    3 Mit am 16. Februar 2004 eingegangenem Schriftsatz haben die Akzo Nobel Chemicals Ltd und die Akcros Chemicals Ltd (im Folgenden: Akzo) ein Anschlussrechtsmittel auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses eingelegt, soweit der Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-125/03 R vollständig und in der Rechtssache T-253/03 R teilweise zurückgewiesen wurde.

    Diese Rechtssache hat das Aktenzeichen T-125/03 erhalten.

    15 Am 17. April 2003 haben die Antragstellerinnen die Kommission über die Einreichung der Klage in der Rechtssache T-125/03 unterrichtet.

    Diese Rechtssache ist in der Kanzlei unter dem Aktenzeichen T-125/03 R eingetragen worden.

    18 Am 14. Mai 2003 hat die Kommission eine schriftliche Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-125/03 R eingereicht.

    19 Am 22. Mai 2003 hat der Präsident des Gerichts die Antragstellerinnen aufgefordert, zu den Schlussfolgerungen, die ihrer Auffassung nach in der Rechtssache T-125/03 R aus der Entscheidung vom 8. Mai 2003 zu ziehen sind, Stellung zu nehmen.

    Diese Rechtssache hat das Aktenzeichen T-253/03 R erhalten.".

    Die Rechtssache T-125/03 R.

    8 In der Rechtssache T-125/03 R hat der Richter der einstweiligen Anordnung in Randnummer 67 festgestellt, dass alle Rügen der Antragstellerinnen gegen die Entscheidung vom 10. Februar 2003 und erforderlichenfalls die Entscheidung vom 30. Januar 2003 letztlich Maßnahmen beträfen, die zeitlich nach diesen Entscheidungen lägen und zudem von diesen zu unterscheiden seien.

    10 Da der Richter der einstweiligen Anordnung folglich zu der Ansicht gelangt ist, dass die Antragstellerinnen das Vorliegen eines fumus boni iuris nicht dargetan hätten, hat er die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung in der Rechtssache T-125/03 R zurückgewiesen.

    Die Rechtssache T-253/03 R.

    11 In der Rechtssache T-253/03 R hat der Richter der einstweiligen Anordnung zunächst über den zweiten Klagegrund, der auf eine Verletzung des Berufsgeheimnisses gestützt war, entschieden.

    Die Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R werden für den vorliegenden Beschluss verbunden.

    Der Council of the Bars and Law Societies of the European Union, der Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten und die European Company Lawyers Association werden in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R als Streithelfer zugelassen.

    Den Anträgen der Antragstellerinnen auf vertrauliche Behandlung bestimmter Teile der Verfahrensunterlagen der Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R, die im Schreiben der Kanzlei vom 16. September 2003 an die Antragstellerinnen als vertraulich bezeichnet werden, wird im Verfahren der einstweiligen Anordnung stattgegeben.

    Der Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-125/03 R wird zurückgewiesen.

    Die Erklärung der Kommission, sie werde Dritten bis zum Erlass des Urteils in der Rechtssache T-253/03 R keinen Zugang zu den Schriftstücken der Kategorie B gewähren, wird zur Kenntnis genommen.

    Der Vollzug von Artikel 2 der Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2003 über einen Antrag auf Schutz durch das Berufsgeheimnis (Sache COMP/E-1/38.589) wird in der Rechtssache T-253/03 R bis zum Erlass des Urteils ausgesetzt.

    Im Übrigen wird der Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-253/03 R zurückgewiesen.

    Die Kostenentscheidung in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R bleibt vorbehalten.".

    Akzo macht zwei Rechtsmittelgründe geltend, wobei der erste - in der Rechtssache T-125/03 R - auf einer Verletzung des Rechts auf einen effektiven Rechtsschutz und der zweite - in der Rechtssache T-253/03 R - auf einer Verletzung dieses Rechts sowie auf einer fehlerhaften Anwendung des Begriffes des nicht wieder gutzumachenden Schadens beruht.

    42 Angesichts der von der Kommission eingegangenen Verpflichtung, Dritten bis zum Erlass des Urteils in der Rechtssache T-253/03 keinen Zugang zu den Schriftstücken der Kategorie A zu gewähren, und der Tatsache, dass es der Kommission nicht möglich ist, diese Schriftstücke als Beweiselemente in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verwenden, könnte, falls die Entscheidung vom 8. Mai 2003 für rechtswidrig erklärt würde, nämlich nur die Verbreitung der fraglichen Schriftstücke als Nachweis dafür dienen, dass die Dringlichkeitsvoraussetzung vorliegend erfüllt ist.

    45 Akzo macht geltend, dass die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-125/03 R das Recht auf einen effektiven Rechtsschutz verletze.

    47 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Akzo geltend, dass der Richter der einstweiligen Anordnung das Recht auf einen effektiven Rechtsschutz verletzt und sich auf eine übertrieben enge Auslegung des Begriffes des nicht wieder gutzumachenden Schadens gestützt habe, als er entschieden habe, dass der Antrag in der Rechtssache T-253/03 R bezüglich der Schriftstücke der Kategorie B nicht die Dringlichkeitsvoraussetzung erfülle.

    48 Dadurch, dass er die in der Rechtssache T-253/03 R beantragten vorläufigen Maßnahmen bezüglich dieser Schriftstücke abgelehnt habe, habe der Richter der einstweiligen Anordnung die Kommission darin bestärkt, diese Schriftstücke zu ihren Akten zu nehmen, anstatt sie in einem versiegelten Umschlag zu verwahren.

    Die Nummern 6 und 7 des Tenors des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Oktober 2003 in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R (Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, Slg. 2003, II-0000) werden aufgehoben.

    Die Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, sie werde Dritten bis zum Erlass des Urteils in der Rechtssache T-253/03 R keinen Zugang zu den Schriftstücken der Kategorie A gewähren, wird zur Kenntnis genommen.

    Der Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-253/03 R wird zurückgewiesen.

  • EuG, 17.09.2007 - T-125/03

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER

    In den verbundenen Rechtssachen T-125/03 und T-253/03.

    wegen erstens Nichtigerklärung der Entscheidung C (2003) 559/4 der Kommission vom 10. Februar 2003 und, soweit erforderlich, der Entscheidung C (2003) 85/4 der Kommission vom 30. Januar 2003, mit denen den Unternehmen Akzo Nobel Chemicals Ltd, Akcros Chemicals Ltd und Akcros Chemicals sowie ihren Tochtergesellschaften aufgegeben wurde, nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), angeordnete Nachprüfungen zu dulden (Sache COMP/E-1/38.589), sowie Erteilung einer Anordnung an die Kommission, mit der ihr die Rückgabe bestimmter im Rahmen der besagten Nachprüfung beschlagnahmter Schriftstücke aufgegeben und die Verwendung ihres Inhalts untersagt wird (Rechtssache T-125/03), und zweitens Nichtigerklärung der Entscheidung C (2003) 1533 final der Kommission vom 8. Mai 2003 über die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant für diese Schriftstücke (Rechtssache T-253/03).

    Mit Klageschrift, die am 4. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen gemäß Art. 230 Abs. 4 EG Klage auf Nichtigerklärung der Ablehnungsentscheidung vom 8. Mai 2003 erhoben (Rechtssache T-253/03).

    Mit besonderem bei der Kanzlei des Gerichts am 11. Juli 2003 eingetragenem Schriftsatz haben die Klägerinnen einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung eingereicht (Rechtssache T-253/03 R).

    Mit Anträgen, die jeweils am 30. Juli, 7. August sowie 11. und 18. August 2003 eingereicht worden sind, haben der Conseil des barreaux européens (CCBE, Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union), der Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten (niederländische Rechtsanwaltskammer) und die European Company Lawyers Association (ECLA, Europäischer Verband der Unternehmensjuristen) ihre Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen in den Rechtssachen T-125/03 und T-253/03 beantragt.

    Am 8. September 2003 hat die Kommission im Rahmen der den vorläufigen Rechtsschutz betreffenden Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R auf Anordnung des Präsidenten des Gerichts diesem vertraulich eine Kopie der Schriftstücke der Serie B sowie den versiegelten Umschlag mit den Schriftstücken der Serie A vorgelegt.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Oktober 2003, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 R und T-253/03 R, Slg. 2003, II-4771), ist der Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-125/03 R zurückgewiesen, dem Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-253/03 R hingegen teilweise stattgegeben worden.

    Der Präsident des Gerichts hat ferner die Erklärung der Kommission zur Kenntnis genommen, dass sie Dritten bis zum Urteil in der Rechtssache T-253/03 keinen Zugang zu den Unterlagen der Serie B gewährt.

    Mit Anträgen, die jeweils am 17. Oktober und 26. November 2003 sowie am 25. November 2003 eingereicht worden sind, haben der European Council on Legal Affairs (Europäischer Rat für Rechtsangelegenheiten) und die Section on Business Law der International Bar Association (Sektion Wirtschaftsrecht des Internationalen Rechtsanwaltsverbands) ihre Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen in den Rechtssachen T-125/03 und T-253/03 beantragt.

    Mit Antrag, der am 25. November 2003 eingereicht worden ist, hat die American Corporate Counsel Association (ACCA) - European Chapter (Amerikanischer Unternehmensberaterverband - europäische Sektion) ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen in der Rechtssache T-253/03 beantragt.

    Hingegen ist die Erklärung der Kommission zur Kenntnis genommen worden, dass sie Dritten bis zum Urteil in der Rechtssache T-253/03 keinen Zugang zu den Unterlagen der Serie A gewährt.

    Am 20. Februar 2006 hat die International Bar Association (IBA, Internationaler Rechtsanwaltsverband) Anträge auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen in den Rechtssachen T-125/03 und T-253/03 eingereicht.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten erweiterten Kammer des Gerichts vom 20. April 2007 sind die Rechtssachen T-125/03 und T-253/03 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

    In der Rechtssache T-253/03 beantragen die Klägerinnen,.

    Der CCBE, die ECLA, die ACCA und die IBA beantragen in der Rechtssache T-253/03,.

    Die niederländische Rechtsanwaltskammer unterstützt ebenfalls die Anträge der Klägerinnen in der Rechtssache T-253/03.

    Die Kommission beantragt in der Rechtssache T-253/03:.

    Zudem bestreitet die Kommission bezüglich dieser Schriftstücke nicht die Zulässigkeit der Klage, die die Klägerinnen in der Rechtssache T-253/03 gegen die Ablehnungsentscheidung vom 8. Mai 2003 erhoben haben.

    Somit ist die Begründetheit der Klage in der Rechtssache T-253/03 zu prüfen.

    Zur Begründetheit in der Rechtssache T-253/03.

    Demgemäß ist die Klage in der Rechtssache T-253/03 abzuweisen.

    Die Klage in der Rechtssache T-253/03 wird als unbegründet abgewiesen.

  • EuG, 30.10.2003 - T-253/03

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

    Die Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R werden für den vorliegenden Beschluss verbunden.

    Der Council of the Bars and Law Societies of the European Union, der Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten und die European Company Lawyers Association werden in den Rechtssache T-125/03 R und T-253/03 R als Streithelfer zugelassen.

    Den Anträgen der Antragstellerinnen auf vertrauliche Behandlung bestimmter Teile der Verfahrensunterlagen der Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R, die im Schreiben der Kanzlei vom 16. September 2003 an die Antragstellerinnen als vertraulich bezeichnet werden, wird im Verfahren der einstweiligen Anordnung stattgegeben.

    Der Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-125/03 R wird zurückgewiesen.

    Die Kostenentscheidung in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R bleibt vorbehalten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2010 - C-550/07

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott gilt das Anwaltsgeheimnis in

    17 - Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Oktober 2003, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 R und T-253/03 R, Slg. 2003, II-4771).
  • EuG, 29.07.2011 - T-302/11

    HeidelbergCement / Kommission

    Auch ein solches Vorbringen ist als rein hypothetisch anzusehen, da die Antragstellerin nicht dargetan hat, dass es, falls die Kommission Maßnahmen ergreifen sollte, zu denen sie durch rechtswidrig erlangte Informationen angeregt worden ist, tatsächlich objektiv unmöglich wäre, das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen diesen Informationen und den getroffenen Maßnahmen aufzuzeigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Oktober 2003, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 R und T-253/03 R, Slg. 2003, II-4771, Randnr. 174).
  • EuG, 26.07.2004 - T-201/04

    Microsoft / Kommission

    62 Sie trägt vor, dass sie die Voraussetzungen erfülle, die in der Rechtsprechung für die Zulassung von Streithelfern aufgestellt worden seien (Beschluss Kruidvat/Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Oktober 2003 in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 4).
  • LG Bonn, 29.09.2005 - 37 Qs 27/05

    Verdacht der unbilligen Behinderung bzw. Diskriminierung von Abnehmern und

    Nachdem der Präsident des EuG mit Beschluss vom 30.10.2003, Az. T-125/03 in der Rechtssache Akzo Nobel Chemicals Ltd. und Akcros Chemicals Ltd. ./. Kommission (Slg. 2003, II-04771) zunächst in Ziffer 6. und 7. des Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug der Entscheidung der Kommission im Nachprüfungsverfahren über einen Antrag auf Schutz durch das Berufsgeheimnis in der Rechtssache T-253/03 R bis zum Erlass des Hauptsacheurteils ausgesetzt und Unterlagen, die im Sinne des legal privilege beschlagnahmefrei sein könnten, in gerichtliche Verwahrung genommen hatte, wurde diese Entscheidung mit Beschluss des EuGH vom 27.09.2004 (Az. C-7/04) mangels Dringlichkeit wieder aufgehoben.
  • EuG, 18.10.2011 - T-439/09

    Purvis / Parlament

    Im Übrigen ist die Rechtmäßigkeit einer Handlung einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts zufolge nach den rechtlichen und tatsächlichen Umständen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Entscheidung bestanden (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Oktober 2003, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 R und T-253/03 R, Slg. 2003, II-4771, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-449/98 P, Slg. 2001, I-3875, Randnr. 87, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T-296/97, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 86).
  • EuG, 16.06.2015 - T-274/15

    Alcogroup und Alcodis / Kommission

    Un tel risque ne saurait donc être considéré, à ce stade, que comme purement hypothétique (voir, en ce sens, ordonnance du 30 octobre 2003, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission, T-125/03 R et T-253/03 R, Rec, EU:T:2003:287, point 174).
  • EuG, 13.03.2013 - T-229/11

    Inglewood u.a. / Parlament - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die

    Schließlich ist die Rechtmäßigkeit einer Handlung anhand der rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der Vornahme dieser Handlung bestanden (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Oktober 2003, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 R und T-253/03 R, Slg. 2003, II-4771, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-449/98 P, Slg. 2001, I-3875, Randnr. 87, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T-296/97, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 86).
  • EuG, 29.07.2011 - T-293/11

    Holcim (Deutschland) und Holcim / Kommission

  • EuGöD, 28.02.2012 - F-139/11

    BJ / Kommission

  • EuGöD, 28.02.2012 - F-140/11

    BK / Kommission

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