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   EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03   

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EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03 (https://dejure.org/2006,28897)
EuGH, Entscheidung vom 07.02.2006 - Gutachten 1/03 (https://dejure.org/2006,28897)
EuGH, Entscheidung vom 07. Februar 2006 - Gutachten 1/03 (https://dejure.org/2006,28897)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE'

    Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

  • EU-Kommission PDF

    Avis rendu en vertu de l'article 300, paragraphe 6, CE

    Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

  • EU-Kommission

    Avis rendu en vertu de l'article 300, paragraphe 6, CE

    Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Ausschließliche Gemeinschaftszuständigkeit oder konkurrierende Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für den Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher ...

 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91

    Gemeinsame Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens der IAO für

    Auszug aus EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03
    43 Nach Ansicht des Rates, sämtlicher Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, sowie des Parlaments und der Kommission findet sich die einschlägige Rechtsprechung zu der Frage, ob eine stillschweigende Außenkompetenz der Gemeinschaft ausschließlich ist oder nicht, im Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (Kommission/Rat, "AETR", Slg. 1970, 263), wie es durch die Gutachten 2/91 vom 19. März 1993 (Slg. 1993, I-1061) und 1/94 verdeutlicht worden sei, wobei der Gerichtshof in den "Open Skies"-Urteilen seine Beurteilung zusammengefasst und dabei drei Fallgestaltungen unterschieden habe.

    82 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist dies der Fall, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Rechtsnormen fallen (Urteil AETR, Randnr. 30) oder jedenfalls ein Gebiet erfassen, das bereits weitgehend von solchen Rechtsnormen erfasst ist (Gutachten 2/91, Randnr. 25).

    Im letztgenannten Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane völkerrechtliche Verpflichtungen nicht eingehen können, auch wenn kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und den Gemeinschaftsvorschriften besteht (Gutachten 2/91, Randnrn. 25 und 26).

    47 Erstens sei der zweite Aspekt des vom Gerichtshof in Randnummer 82 des Urteils Kommission/Dänemark unter Verweis auf Randnummer 25 des Gutachtens 2/91 zugrunde gelegten Kriteriums, nämlich die Formel "jedenfalls ein Gebiet ..., das bereits weitgehend von [gemeinsamen] Rechtsnormen erfasst ist" weder klar noch bestimmt, was Unsicherheiten mit sich bringe und, wenn es um die Einschränkung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gehe, nicht hinnehmbar sei, da der Gemeinschaft nach Artikel 5 Absatz 1 EG nur begrenzte Ermächtigungen erteilt worden seien.

    80 Der Rat weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Gutachten 2/91 eine Klausel im Übereinkommen Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit berücksichtigt habe, die es deren Mitgliedern erlaubt habe, strengere interne Vorschriften anzuwenden.

    118 In Randnummer 11 des Gutachtens 2/91 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn Rechtsnormen auf Gebieten erlassen worden sind, die nicht unter eine gemeinsame Politik fallen, insbesondere auf Gebieten, für die es Harmonisierungsbestimmungen gibt.

    119 Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Artikel 10 EG die Mitgliedstaaten auf allen Gebieten, die den Zielen des EG-Vertrags entsprechen, verpflichtet, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags gefährden könnten (Gutachten 2/91, Randnr. 10).

    Er kam zu dem Ergebnis, dass dieser Teil des genannten Übereinkommens die betreffenden Gemeinschaftsvorschriften beeinträchtigen konnte und die Mitgliedstaaten daher außerhalb des Gemeinschaftsrahmens solche Verpflichtungen nicht eingehen konnten (Gutachten 2/91, Randnrn. 25 und 26).

    123 Dagegen hat der Gerichtshof eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft nicht anerkannt, wenn sowohl die Gemeinschaftsbestimmungen als auch die Bestimmungen eines völkerrechtlichen Übereinkommens den Charakter von Mindestvorschriften hatten und das Übereinkommen daher der vollen Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten nicht entgegenstehen konnte (Gutachten 2/91, Randnr. 18).

    Wenn es um die Feststellung geht, ob das mit der Formel "ein Gebiet, das bereits weitgehend von Gemeinschaftsvorschriften erfasst ist" (Gutachten 2/91, Randnrn. 25 und 26) aufgestellte Kriterium erfüllt ist, muss sich die Analyse nicht nur auf den Umfang der fraglichen Vorschriften, sondern auch auf ihre Natur und ihren Inhalt stützen.

    Auch sind neben dem aktuellen Stand des Gemeinschaftsrechts auf dem betreffenden Gebiet auch dessen Entwicklungsperspektiven zu berücksichtigen, wenn sie zum Zeitpunkt der Analyse absehbar sind (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/91, Randnr. 25).

    129 Im Übrigen befreit eine etwaige Initiative zur Verhinderung von Widersprüchen zwischen dem Gemeinschaftsrecht und dem geplanten Abkommen nicht von der vor Abschluss dieses Abkommens zu treffenden Feststellung, ob es die Gemeinschaftsvorschriften beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Gutachten 2/91, Randnr. 25, und Urteil Kommission/Dänemark, Randnrn. 101 und 105).

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03
    35 Nach Ansicht des Rates, sämtlicher Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, sowie des Parlaments und der Kommission sind für die Frage, ob eine stillschweigende Außenkompetenz besteht, das Gutachten 1/76 vom 26. April 1977 (Slg. 1977, 741) und das Klarstellungen dazu enthaltende Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) heranzuziehen, die beide vom Gerichtshof in den so genannten "Open Skies"-Urteilen vom 5. November 2002 in den Rechtssachen C-467/98 (Kommission/Dänemark, Slg. 2002, I-9519, Randnr. 56), C-468/98 (Kommission/Schweden, Slg. 2002, I-9575, Randnr. 53), C-469/98 (Kommission/Finnland, Slg. 2002, I-9627, Randnr. 57), C-471/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-9681, Randnr. 67), C-472/98 (Kommission/Luxemburg, Slg. 2002, I-9741, Randnr. 61), C-475/98 (Kommission/Österreich, Slg. 2002, I-9797, Randnr. 67) und C-476/98 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-9855, Randnr. 82) zusammengefasst worden seien.

    37 In seiner späteren Rechtsprechung habe der Gerichtshof insbesondere in Bezug auf das Bestehen einer stillschweigenden ausschließlichen Zuständigkeit klargestellt, dass das Gutachten 1/76 den Fall betreffe, dass die interne Zuständigkeit wirksam nur zugleich mit der Außenkompetenz ausgeübt werden könne (Gutachten 1/94, Randnr. 89), der Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung somit erforderlich sei, um Ziele des EG-Vertrags zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer Regeln nicht erreichen ließen (in den "Open Skies"-Urteilen verwendete Formulierung, u. a. im Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 57).

    Nach dem vom Gerichtshof in Randnummer 86 des Gutachtens 1/94 verwendeten Ausdruck müsse die Verwirklichung des Zieles der Gemeinschaft mit dem Abschluss des völkerrechtlichen Übereinkommens "untrennbar verbunden" sein.

    83 Hat die Gemeinschaft in ihre internen Rechtsetzungsakte Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten aufgenommen oder hat sie ihren Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit zu Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen, erwirbt sie somit eine ausschließliche Außenkompetenz nach Maßgabe des von diesen Rechtsakten erfassten Bereichs (Gutachten 1/94, Randnr. 95, und 2/92 [vom 24. März 1995, Slg. 1995, I-521], Randnr. 33).

    84 Dies gilt - selbst in Ermangelung einer ausdrücklichen Klausel, mit der die Organe zu Verhandlungen mit Drittstaaten ermächtigt werden - auch dann, wenn die Gemeinschaft eine vollständige Harmonisierung auf einem bestimmten Gebiet verwirklicht hat, denn die insoweit erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen könnten im Sinne des Urteils AETR beeinträchtigt werden, wenn die Mitgliedstaaten die Freiheit zu Verhandlungen mit Drittstaaten behielten (vgl. Gutachten 1/94, Randnr. 96, und 2/92, Randnr. 33).".

    49 Der Rat ist hinsichtlich der ersten in Randnummer 83 des Urteils Kommission/Dänemark unter Verweis auf Randnummer 95 des Gutachtens 1/94 und Randnummer 33 des Gutachtens 2/92 angesprochenen Fallgestaltung, dass "die Gemeinschaft in ihre internen Rechtsetzungsakte Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten aufgenommen [hat]", der Ansicht, dass diese Fallgestaltung bei der Verordnung Nr. 44/2001 nicht einschlägig sei, und wird darin von der deutschen und der französischen Regierung unterstützt.

    54 Hinsichtlich der zweiten in Randnummer 83 des Urteils Kommission/Dänemark unter Verweis auf Randnummer 95 des Gutachtens 1/94 und Randnummer 33 des Gutachtens 2/92 angesprochenen Fallgestaltung, dass die Gemeinschaft "ihren Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit zu Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen [hat]", ist der Rat der Ansicht, dass ein solcher Fall hier nicht vorliege, und wird darin zumindest implizit von den meisten Regierungen, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, unterstützt.

    58 Bei der Prüfung der dritten in Randnummer 84 des Urteils Kommission/Dänemark unter Verweis auf Randnummer 96 des Gutachtens 1/94 und Randnummer 33 des Gutachtens 2/92 definierten Fallgestaltung, die dann vorliegt, "wenn die Gemeinschaft eine vollständige Harmonisierung auf einem bestimmten Gebiet verwirklicht hat", befasst sich der Rat schließlich erstens mit der Bestimmung des maßgeblichen Gebietes, zweitens mit den etwaigen Auswirkungen der "Trennungsklausel" des geplanten Übereinkommens und drittens mit den etwaigen Auswirkungen einer Übereinstimmung von Bestimmungen des geplanten Übereinkommens und internen Gemeinschaftsvorschriften.

    121 Im Gutachten 1/94 und in den "Open Skies"-Urteilen hat der Gerichtshof drei Fallgestaltungen angeführt, für die er eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft anerkannt hat.

    122 Der Gerichtshof hat nämlich in viel allgemeineren Worten eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft u. a. dann anerkannt, wenn der Abschluss eines Abkommens durch die Mitgliedstaaten mit der Einheit des Gemeinsamen Marktes und der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist (AETR-Urteil, Randnr. 31) oder wenn gerade wegen der Natur der bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen, etwa Rechtsetzungsakte mit Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten oder über die vollständige Harmonisierung einer bestimmten Frage, jedes Abkommen auf dem entsprechenden Gebiet zwangsläufig die Gemeinschaftsnormen im Sinne des AETR-Urteils beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/94, Randnrn. 95 und 96, sowie Urteil Kommission/Dänemark, Randnrn. 83 und 84).

    Genauso wenig hat er die Notwendigkeit einer ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft wegen der Gefahr von Verzerrungen des Dienstleistungsflusses im Binnenmarkt durch bilaterale Abkommen anerkannt und dazu ausgeführt, dass nichts im EG-Vertrag die Organe daran hindere, im Rahmen der von ihnen erlassenen gemeinsamen Vorschriften konzertierte Aktionen gegenüber Drittstaaten vorzusehen oder den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Verhalten in ihren Außenbeziehungen vorzuschreiben (Gutachten 1/94, Randnrn. 78 und 79, sowie Urteil Kommission/Dänemark, Randnrn. 85 und 86).

    125 In manchen Fällen reichen die Prüfung und der Vergleich der sowohl von den Gemeinschaftsvorschriften als auch von dem geplanten Abkommen erfassten Gebiete aus, um jede Beeinträchtigung der Gemeinschaftsvorschriften auszuschließen (Gutachten 1/94, Randnr. 103, 2/92, Randnr. 34, und 2/00, Randnr. 46).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-467/98

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03
    35 Nach Ansicht des Rates, sämtlicher Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, sowie des Parlaments und der Kommission sind für die Frage, ob eine stillschweigende Außenkompetenz besteht, das Gutachten 1/76 vom 26. April 1977 (Slg. 1977, 741) und das Klarstellungen dazu enthaltende Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) heranzuziehen, die beide vom Gerichtshof in den so genannten "Open Skies"-Urteilen vom 5. November 2002 in den Rechtssachen C-467/98 (Kommission/Dänemark, Slg. 2002, I-9519, Randnr. 56), C-468/98 (Kommission/Schweden, Slg. 2002, I-9575, Randnr. 53), C-469/98 (Kommission/Finnland, Slg. 2002, I-9627, Randnr. 57), C-471/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-9681, Randnr. 67), C-472/98 (Kommission/Luxemburg, Slg. 2002, I-9741, Randnr. 61), C-475/98 (Kommission/Österreich, Slg. 2002, I-9797, Randnr. 67) und C-476/98 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-9855, Randnr. 82) zusammengefasst worden seien.

    Somit könne sich die Befugnis, die Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten zu verpflichten, stillschweigend aus den die interne Zuständigkeit begründenden Bestimmungen des EG-Vertrags ergeben, sofern die Beteiligung der Gemeinschaft an der völkerrechtlichen Vereinbarung notwendig sei, um eines der Ziele der Gemeinschaft zu erreichen (vgl. Gutachten 1/76, Randnrn. 3 und 4, sowie "Open Skies"-Urteile, u. a. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 56).

    37 In seiner späteren Rechtsprechung habe der Gerichtshof insbesondere in Bezug auf das Bestehen einer stillschweigenden ausschließlichen Zuständigkeit klargestellt, dass das Gutachten 1/76 den Fall betreffe, dass die interne Zuständigkeit wirksam nur zugleich mit der Außenkompetenz ausgeübt werden könne (Gutachten 1/94, Randnr. 89), der Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung somit erforderlich sei, um Ziele des EG-Vertrags zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer Regeln nicht erreichen ließen (in den "Open Skies"-Urteilen verwendete Formulierung, u. a. im Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 57).

    82 Das Parlament verweist dagegen auf das Urteil Kommission/Dänemark und schließt daraus, dass die Mitgliedstaaten selbst dann nicht zum Abschluss des geplanten Übereinkommens befugt wären, wenn in dieses eine Artikel 54b des Übereinkommens von Lugano entsprechende Bestimmung eingefügt würde und kein Widerspruch zwischen dem geplanten Übereinkommen und der Verordnung Nr. 44/2001 bestünde.

    Hinsichtlich einer ausschließlichen Zuständigkeit hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Gutachten 1/76 den Fall betrifft, dass die interne Zuständigkeit wirksam nur zugleich mit der Außenkompetenz ausgeübt werden kann (vgl. Gutachten 1/76, Randnrn. 4 und 7, und 1/94, Randnr. 85), der Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung somit erforderlich ist, um Ziele des EG-Vertrags zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer Regeln nicht erreichen ließen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 57).

    122 Der Gerichtshof hat nämlich in viel allgemeineren Worten eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft u. a. dann anerkannt, wenn der Abschluss eines Abkommens durch die Mitgliedstaaten mit der Einheit des Gemeinsamen Marktes und der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist (AETR-Urteil, Randnr. 31) oder wenn gerade wegen der Natur der bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen, etwa Rechtsetzungsakte mit Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten oder über die vollständige Harmonisierung einer bestimmten Frage, jedes Abkommen auf dem entsprechenden Gebiet zwangsläufig die Gemeinschaftsnormen im Sinne des AETR-Urteils beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/94, Randnrn. 95 und 96, sowie Urteil Kommission/Dänemark, Randnrn. 83 und 84).

    Genauso wenig hat er die Notwendigkeit einer ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft wegen der Gefahr von Verzerrungen des Dienstleistungsflusses im Binnenmarkt durch bilaterale Abkommen anerkannt und dazu ausgeführt, dass nichts im EG-Vertrag die Organe daran hindere, im Rahmen der von ihnen erlassenen gemeinsamen Vorschriften konzertierte Aktionen gegenüber Drittstaaten vorzusehen oder den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Verhalten in ihren Außenbeziehungen vorzuschreiben (Gutachten 1/94, Randnrn. 78 und 79, sowie Urteil Kommission/Dänemark, Randnrn. 85 und 86).

    129 Im Übrigen befreit eine etwaige Initiative zur Verhinderung von Widersprüchen zwischen dem Gemeinschaftsrecht und dem geplanten Abkommen nicht von der vor Abschluss dieses Abkommens zu treffenden Feststellung, ob es die Gemeinschaftsvorschriften beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Gutachten 2/91, Randnr. 25, und Urteil Kommission/Dänemark, Randnrn. 101 und 105).

    Ein solcher Mechanismus zur Verhinderung von Konflikten bei der Durchführung des Abkommens ist für sich genommen nicht ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob die Gemeinschaft eine ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss dieses Abkommens besitzt oder ob die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind; diese Frage ist vor Abschluss des Abkommens zu beantworten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 101).

  • EuGH, 26.04.1977 - Gutachten 1/76

    Entwurf zu einem Übereinkommen über die Errichtung eines europäischen

    Auszug aus EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03
    35 Nach Ansicht des Rates, sämtlicher Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, sowie des Parlaments und der Kommission sind für die Frage, ob eine stillschweigende Außenkompetenz besteht, das Gutachten 1/76 vom 26. April 1977 (Slg. 1977, 741) und das Klarstellungen dazu enthaltende Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) heranzuziehen, die beide vom Gerichtshof in den so genannten "Open Skies"-Urteilen vom 5. November 2002 in den Rechtssachen C-467/98 (Kommission/Dänemark, Slg. 2002, I-9519, Randnr. 56), C-468/98 (Kommission/Schweden, Slg. 2002, I-9575, Randnr. 53), C-469/98 (Kommission/Finnland, Slg. 2002, I-9627, Randnr. 57), C-471/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-9681, Randnr. 67), C-472/98 (Kommission/Luxemburg, Slg. 2002, I-9741, Randnr. 61), C-475/98 (Kommission/Österreich, Slg. 2002, I-9797, Randnr. 67) und C-476/98 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-9855, Randnr. 82) zusammengefasst worden seien.

    36 Nach dem im Gutachten 1/76 aufgestellten Grundsatz bestehe eine implizite Außenkompetenz nicht nur in allen Fällen, in denen von der internen Zuständigkeit bereits Gebrauch gemacht worden sei, um Maßnahmen zur Verwirklichung einer gemeinsamen Politik zu treffen, sondern auch dann, wenn die internen Maßnahmen der Gemeinschaft erst anlässlich des Abschlusses und der Inkraftsetzung der völkerrechtlichen Vereinbarung ergriffen würden.

    Somit könne sich die Befugnis, die Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten zu verpflichten, stillschweigend aus den die interne Zuständigkeit begründenden Bestimmungen des EG-Vertrags ergeben, sofern die Beteiligung der Gemeinschaft an der völkerrechtlichen Vereinbarung notwendig sei, um eines der Ziele der Gemeinschaft zu erreichen (vgl. Gutachten 1/76, Randnrn. 3 und 4, sowie "Open Skies"-Urteile, u. a. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 56).

    37 In seiner späteren Rechtsprechung habe der Gerichtshof insbesondere in Bezug auf das Bestehen einer stillschweigenden ausschließlichen Zuständigkeit klargestellt, dass das Gutachten 1/76 den Fall betreffe, dass die interne Zuständigkeit wirksam nur zugleich mit der Außenkompetenz ausgeübt werden könne (Gutachten 1/94, Randnr. 89), der Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung somit erforderlich sei, um Ziele des EG-Vertrags zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer Regeln nicht erreichen ließen (in den "Open Skies"-Urteilen verwendete Formulierung, u. a. im Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 57).

    Als partielle Gemeinschaftsregelung begründe die Verordnung Nr. 44/2001 also keine ausschließliche Außenkompetenz auf der Grundlage der im Gutachten 1/76 zugrunde gelegten Kriterien.

    Hinsichtlich einer ausschließlichen Zuständigkeit hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Gutachten 1/76 den Fall betrifft, dass die interne Zuständigkeit wirksam nur zugleich mit der Außenkompetenz ausgeübt werden kann (vgl. Gutachten 1/76, Randnrn. 4 und 7, und 1/94, Randnr. 85), der Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung somit erforderlich ist, um Ziele des EG-Vertrags zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer Regeln nicht erreichen ließen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 57).

  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu

    Auszug aus EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03
    143 Gegenstand dieser Verordnung, und zwar ihres Kapitels II, ist die Vereinheitlichung der Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen nicht nur für innergemeinschaftliche Rechtsstreitigkeiten, sondern auch für solche mit außergemeinschaftlichem Bezug mit dem Ziel, die Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarktes, die sich aus den Unterschieden der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ergeben können, zu beseitigen (vgl. zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 44/2001 und hinsichtlich des Brüsseler Übereinkommens Urteil vom 1. März 2005 in der Rechtssache C-281/02, Owusu, Slg. 2005, I-1383, Randnr. 34).

    Eine solche Situation kann nämlich im Vertragsstaat Fragen hinsichtlich der Festlegung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte aufwerfen, die gerade eines der Ziele des Brüsseler Übereinkommens ist, wie sich aus der Erwägung in seiner Präambel ergibt (Urteil Owusu, Randnrn.

    146 Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens über die ausschließliche Zuständigkeit oder eine ausdrückliche Zuständigkeitsvereinbarung auch auf Rechtsverhältnisse anwendbar sein können, die einen Bezug zu nur einem Vertragsstaat und einem oder mehreren Drittstaaten aufweisen (Urteil Owusu, Randnr. 28).

    In Bezug auf die Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens über die Rechtshängigkeit und die Konnexität oder über die Anerkennung und Vollstreckung, die bei Gerichten mehrerer Vertragsstaaten anhängige Verfahren oder Entscheidungen von Gerichten eines Vertragsstaats im Hinblick auf ihre Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat betreffen, hat er ferner ausgeführt, dass Streitigkeiten, um die es in solchen Verfahren oder Entscheidungen geht, dadurch einen Auslandsbezug aufweisen können, dass ein Vertragsstaat und ein Drittstaat berührt sind, und dass aus diesem Grund der Rückgriff auf die allgemeine Zuständigkeitsregel des Artikels 2 des Brüsseler Übereinkommens veranlasst sein kann (Urteil Owusu, Randnr. 29).

  • EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92
    Auszug aus EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03
    83 Hat die Gemeinschaft in ihre internen Rechtsetzungsakte Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten aufgenommen oder hat sie ihren Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit zu Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen, erwirbt sie somit eine ausschließliche Außenkompetenz nach Maßgabe des von diesen Rechtsakten erfassten Bereichs (Gutachten 1/94, Randnr. 95, und 2/92 [vom 24. März 1995, Slg. 1995, I-521], Randnr. 33).

    49 Der Rat ist hinsichtlich der ersten in Randnummer 83 des Urteils Kommission/Dänemark unter Verweis auf Randnummer 95 des Gutachtens 1/94 und Randnummer 33 des Gutachtens 2/92 angesprochenen Fallgestaltung, dass "die Gemeinschaft in ihre internen Rechtsetzungsakte Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten aufgenommen [hat]", der Ansicht, dass diese Fallgestaltung bei der Verordnung Nr. 44/2001 nicht einschlägig sei, und wird darin von der deutschen und der französischen Regierung unterstützt.

    54 Hinsichtlich der zweiten in Randnummer 83 des Urteils Kommission/Dänemark unter Verweis auf Randnummer 95 des Gutachtens 1/94 und Randnummer 33 des Gutachtens 2/92 angesprochenen Fallgestaltung, dass die Gemeinschaft "ihren Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit zu Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen [hat]", ist der Rat der Ansicht, dass ein solcher Fall hier nicht vorliege, und wird darin zumindest implizit von den meisten Regierungen, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, unterstützt.

    58 Bei der Prüfung der dritten in Randnummer 84 des Urteils Kommission/Dänemark unter Verweis auf Randnummer 96 des Gutachtens 1/94 und Randnummer 33 des Gutachtens 2/92 definierten Fallgestaltung, die dann vorliegt, "wenn die Gemeinschaft eine vollständige Harmonisierung auf einem bestimmten Gebiet verwirklicht hat", befasst sich der Rat schließlich erstens mit der Bestimmung des maßgeblichen Gebietes, zweitens mit den etwaigen Auswirkungen der "Trennungsklausel" des geplanten Übereinkommens und drittens mit den etwaigen Auswirkungen einer Übereinstimmung von Bestimmungen des geplanten Übereinkommens und internen Gemeinschaftsvorschriften.

  • EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174

    Auszug aus EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03
    Was die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten anbelange, so sei nach ständiger Rechtsprechung ein Antrag auf Gutachten zu der Frage, ob ein Abkommen voll und ganz in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft falle oder ob dafür eine gemischte Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten bestehe, zulässig (Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, Slg. 2001, I-9713, Randnr. 19).

    112 Ein Gutachten des Gerichtshofes kann nach dessen ständiger Auslegung zu Fragen eingeholt werden, die die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten für den Abschluss eines bestimmten Abkommens mit Drittstaaten betreffen (vgl. zuletzt Gutachten 2/00, Randnr. 3).

  • EuGH, 04.10.1979 - Gutachten 1/78

    Internationales Naturkautschukübereinkommen. - 1. INTERNATIONALE ABKOMMEN -

    Auszug aus EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03
    Der Gegenstand und die Grundzüge des geplanten Übereinkommens sind, wie vom Gerichtshof gefordert (Gutachten 1/78 vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, 2871, Randnr. 35, und 2/94, Randnrn. 10 bis 18), hinreichend beschrieben worden.
  • EuGH, 10.02.1994 - C-398/92

    Mund & Fester / Hatrex Internationaal Transport

    Auszug aus EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03
    Zwar habe der Gerichtshof im Urteil vom 10. Februar 1994 in der Rechtssache C-398/92 (Mund & Fester, Slg. 1994, I-467) entschieden, dass sowohl das Brüsseler Übereinkommen als auch die nationalen Bestimmungen, auf die es verweise, im Zusammenhang mit dem EG-Vertrag stünden; in jener Rechtssache sei es jedoch nicht um die Auslegung von Artikel 4 des Brüsseler Übereinkommens gegangen (der Artikel 4 der Verordnung Nr. 44/2001 entspreche), sondern um einen Sachverhalt, in dem beide Parteien ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des besagten Übereinkommens gehabt hätten.
  • EuGH, 05.11.2002 - C-466/98

    DER GERICHTSHOF KLÄRT MIT DIESEN URTEILEN DIE ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG FÜR DEN

    Auszug aus EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03
    Dass eine Vorschrift auf den EG-Vertrag verweise, bedeute im Übrigen nicht ohne weiteres, dass die Fragen im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich dieser Vorschrift in die Gemeinschaftszuständigkeit fielen, da der EG-Vertrag nicht nur der Gemeinschaft eine bestimmte Zuständigkeit übertrage, sondern auch Verpflichtungen aufstelle, die die Mitgliedstaaten erfüllen müssten, wenn sie ihre eigene Zuständigkeit wahrnähmen (vgl. u. a. Urteil vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-466/98, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2002, I-9427, Randnr. 41).
  • EuGH, 02.07.1985 - 148/84

    Deutsche Genossenschaftsbank / Brasserie du Pêcheur

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

  • EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94

    Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

  • EuGH, 05.11.2002 - C-476/98

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 05.11.2002 - C-475/98

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 05.11.2002 - C-471/98

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 05.11.2002 - C-472/98

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 05.11.2002 - C-468/98

    Kommission / Schweden

  • EuGH, 05.11.2002 - C-469/98

    Kommission / Finnland

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Aushandlung eines Übereinkommens des Europarats zum Schutz der

    Dem Gutachten 1/03 lasse sich entnehmen, dass eine Zuständigkeit allein aufgrund der Tatsache, dass den Mitgliedstaaten in Restbereichen unter Umständen die Möglichkeit zu eigenem Handeln bleibe, noch nicht zu einer nichtausschließlichen Zuständigkeit werde; der Gerichtshof habe in einem solchen Fall dann zu prüfen, ob diese Möglichkeit das Unionsrecht beeinträchtige oder dessen Tragweite ändere(38).

    Mit anderen Worten: Art. 3 Abs. 2 AEUV sei nicht als eine Kodifizierung des im Gutachten 1/03(41) genannten Kriteriums "Gebiet, das bereits weitgehend von Unionsrechtsnormen erfasst ist" zu verstehen.

    Hilfsweise macht der Rat geltend, dass selbst dann, wenn die Vorschrift in diesem Sinne auszulegen sei, sich die der Rechtsprechung wie etwa dem Gutachten 2/91(42), dem Urteil Kommission/Dänemark(43) und dem Gutachten 1/03(44) zugrunde liegenden Sachverhalte von der vorliegenden Rechtssache unterschieden.

    Sodann hat der Gerichtshof im Gutachten 1/03 diese Fallgestaltung als lediglich ein Beispiel für die Anerkennung ausschließlicher Zuständigkeit bezeichnet und hervorgehoben, dass der Umfang, die Natur und der Inhalt der Unionsvorschriften sowie absehbare Entwicklungsperspektiven zu berücksichtigen seien(73).

    Im Gutachten 1/03 hat der Gerichtshof allgemein formuliert, dass die Anwendung der AETR-Doktrin eine Analyse voraussetzt, die sich auf den Umfang, die Natur und den Inhalt der Vorschriften unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des Unionsrechts und dessen Entwicklungsperspektiven, wenn sie zum Zeitpunkt der Analyse absehbar sind, stützen muss(76).

    38 - Gutachten vom 7. Februar 2006 (Slg. 2006, I-1145, Rn. 148 bis 151).

    57 - Vgl. Urteil AETR (oben in Fn. 36 angeführt, Rn. 31) und Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 122 und 133).

    58 - Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 128 und 133).

    59 - Vgl. Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 122).

    61 - Vgl. z. B. auch Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 10) und Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 119).

    Es braucht sich jedoch nicht um ein Tätigwerden im Rahmen einer gemeinsamen Politik zu handeln - vgl. Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 10 und 11) und Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 118).

    63 - Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 25), Urteil Kommission/Dänemark (oben in Fn. 43 angeführt, Rn. 101 und 105) und Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 129 und 130).

    64 - Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 131).

    Umgekehrt kann die Europäische Union, wenn das Unionsrecht die Harmonisierung auf einem Gebiet ausschließt, keine internationale Übereinkunft schließen, die gleichwohl eine Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet vorsieht - vgl. Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 132).

    73 - Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 121 und 126).

    76 - Vgl. Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 126); vgl. auch Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 25).

    77 - Vgl. z. B. Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 124 und 133).

    Beispiele für Sachverhalte, bei denen eine solche Analyse zu dem Ergebnis geführt hat, dass keine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist, sind in Rn. 123 des Gutachtens 1/03 angeführt.

    Auf alle Fälle legt Rn. 133 des Gutachtens 1/03 eine allgemeinere Anwendung nahe.

    79 - Vgl. z. B. Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 135).

    80 - Vgl. z. B. Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 138).

    81 - Vgl. Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 123 und 127) und Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt).

    82 - Vgl. Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 25 und 26) und Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 120).

    83 - Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 25) und Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 126).

    84 - Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 128).

    85 - Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 133).

    86 - Vgl. insbesondere Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 18) vor dem Hintergrund des Gutachtens 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 123 und 127).

    88 - Im Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 137) z. B. hat der Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss eines neuen Übereinkommens von Lugano anhand eines Textes, der sich aus den Revisionsarbeiten am Übereinkommen von Lugano und am Brüsseler Übereinkommen ergab, sowie anhand der Verhandlungsrichtlinien geprüft.

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Gemäß Art. 196 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Gutachten 1/03 [Neues Übereinkommen von Lugano] vom 7. Februar 2006, EU:C:2006:81, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung) kann sich ein Antrag auf Gutachten gemäß Art. 218 Abs. 11 AEUV sowohl auf die Vereinbarkeit der geplanten Übereinkunft mit den Verträgen als auch auf die Zuständigkeit der Union oder eines ihrer Organe für den Abschluss der Übereinkunft beziehen.

    Die Tragweite der gemeinsamen Regeln der Union kann auch dann durch solche Verpflichtungen beeinträchtigt oder verändert werden, wenn diese Verpflichtungen einen Bereich betreffen, der bereits weitgehend von gemeinsamen Regeln erfasst ist (vgl. Gutachten 1/03 [Neues Übereinkommen von Lugano] vom 7. Februar 2006, EU:C:2006:81, Rn. 126, Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 69 und 70, Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 72 und 73, und Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 106 und 107).

    Trotz fehlenden Widerspruchs mit diesen gemeinsamen Regeln können deren Sinn, Tragweite und Wirksamkeit beeinflusst werden (vgl. u. a. Gutachten 1/03 [Neues Übereinkommen von Lugano] vom 7. Februar 2006, EU:C:2006:81, Rn. 143 und 151 bis 153, Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 84 bis 90, und Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 48 und 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    41 Vgl. entsprechend Gutachten 1/03 (Neues Übereinkommen von Lugano) vom 7. Februar 2006 (EU:C:2006:81, Rn. 127).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Antrag auf Gutachten nach Art. 218

    Es hat drei Hauptstufen durchlaufen(78), von denen die letzte das Gutachten 1/03 darstellt(79).

    Wie Generalanwalt Bot ausgeführt hat(86), "scheint der Gerichtshof [im Gutachten 1/03] in Zusammenschau seiner Rechtsprechung wieder zu einem weiteren Begriff der Beeinträchtigung gemeinsamer Rechtsnormen gelangt zu sein" und "hat außerdem die Prüfungsmethode geliefert, nach der bestimmt werden kann, ob das Kriterium nach der Formel "ein Gebiet, das bereits weitgehend von Gemeinschaftsvorschriften erfasst ist "[(87)], erfüllt ist".

    Im Gutachten 1/03 hat der Gerichtshof ferner daran erinnert, dass "die Gemeinschaft nur über begrenzte Ermächtigungen verfügt und deshalb das Bestehen einer zumal vom EG-Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit nur auf der Grundlage von Schlussfolgerungen angenommen werden kann, die aus einer konkreten Analyse des Verhältnisses zwischen dem geplanten Abkommen und dem geltenden Gemeinschaftsrecht gezogen werden, aus der sich ergibt, dass der Abschluss eines solchen Abkommens die Gemeinschaftsvorschriften beeinträchtigen kann"(90).

    Diese Frage einer etwaigen Relevanz stellt sich insbesondere hinsichtlich des im Gutachten 2/91 aufgestellten Kriteriums(93), dass der betreffende Bereich "bereits weitgehend von [Unions]vorschriften erfasst ist", sowie hinsichtlich des im Gutachten 1/03 zu findenden ergänzenden Kriteriums(94) der Gefahr einer Beeinträchtigung der "einheitliche[n] und kohärente[n] Anwendung der [Unions]vorschriften und [des] reibungslose[n] Funktionieren[s] des von ihnen errichteten Systems".

    Was die absehbaren Entwicklungsperspektiven des Unionsrechts im Sinne des Gutachtens 1/03(144) anbelangt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Brüssel-IIa-Verordnung dahin gehend geändert wird, dass ihr Anwendungsbereich auf externe Sachverhalte erstreckt wird, wie es bei der Verordnung Nr. 44/2001 ("Brüssel I") geschehen ist, deren Bestimmungen Gegenstand einer Neufassung(145) in diesem Sinne waren(146).

    67 - Vgl. u. a. Urteil Kommission/Rat, "AETR" (22/70, EU:C:1971:32, Rn. 16 und 17), sowie Gutachten 2/94 (EU:C:1996:140, Rn. 26) und 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    79 - EU:C:2006:81.

    81 - Gutachten 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 121).

    83 - Gutachten 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    88 - Gutachten 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 126).

    94 - EU:C:2006:81, Rn. 126 bis 128.

    109 - Gutachten 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 120 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    111 - Vgl. Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 25) und 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 126).

    Vgl. auch, zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), Gutachten 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 7, 14, 23 und 135).

    141 - Vgl. Gutachten 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 128).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    Dies wird durch das Gutachten 1/03 verdeutlicht(167).

    76 - Vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/03 (Neues Übereinkommen von Lugano) vom 7. Februar 2006 (EU:C:2006:81, Rn. 45, 121 und 122).

    87 - Vgl. beispielsweise Gutachten 1/03 (Neues Übereinkommen von Lugano) vom 7. Februar 2006 (EU:C:2006:81, Rn. 172).

    167 - Gutachten 1/03 (Neues Übereinkommen von Lugano) vom 7. Februar 2006 (EU:C:2006:81).

    169 - Gutachten 1/03 (Neues Übereinkommen von Lugano) vom 7. Februar 2006 (EU:C:2006:81, Rn. 172).

    216 - Die Kommission verweist auf das Urteil vom 31. März 1971 (Kommission/Rat, 22/70, EU:C:1971:32, Rn. 31), und das Gutachten 1/03 (Neues Übereinkommen von Lugano) vom 7. Februar 2006 (EU:C:2006:81, Rn. 122 and 133).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines

    Was den räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 angeht, ergibt sich aus ihrem zweiten Erwägungsgrund und dem Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006 (Slg. 2006, I-1145, Randnr. 143), dass diese Verordnung die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Zuständigkeit vereinheitlichen soll, und zwar nicht nur für Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Union, sondern auch für solche mit einem über die Union hinausweisenden Bezug, damit die Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarktes, die sich aus den bestehenden Unterschieden der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ergeben können, beseitigt werden.

    Die Verordnung Nr. 44/2001, insbesondere Kapitel II mit seinem Art. 18, enthält nämlich ein Regelwerk, das ein umfassendes System bildet und dessen Vorschriften nicht nur für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten gelten, sondern auch für die Beziehungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat (vgl. Gutachten 1/03, Randnr. 144).

  • OLG München, 17.12.2015 - 14 U 3409/14

    Gerichtsstand des § 215 Abs. 1 VVG: Zeitlicher und persönlicher Anwendungsbereich

    (3) Es ist ferner klarzustellen, dass sich für die vorliegende Konstellation auch dann nichts anderes ergibt, wenn man der EuGVVO einen universellen Geltungsanspruch beimisst und dementsprechend annimmt, dass ein Rückgriff auf nationales Zuständigkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO a. F. nur noch zulässig ist, soweit die EuGVVO a. F. selbst ihn gestattet (dafür etwa Heinze/Dutta, IPrax 2005, 224, 228; Schaper /Eberlein, RIW 2012, 43 ff., 46; w.Nachw. bei Gsell, FS Coester-Waltjen, 2015, S. 403, 409 Fn. 34; in diese Richtung auch EuGH, Urt. v. 1.3.2005, Rs. C-281/02, zit. nach juris Rn. 24 ff. [Owusu] und EuGH, Gutachten 1/03 vom 7.2.2006, Rn. 148).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-137/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/853/EU des Rates -

    8 - Die AETR-Doktrin geht zurück auf das Urteil vom 31. März 1971, Kommission/Rat ("AETR", 22/70, Slg. 1971, 263, Randnrn. 15 bis 19); eine Zusammenfassung jüngeren Datums findet sich etwa im Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006 (Slg. 2006, I-1145, Randnrn. 114 bis 133).

    21 - Vgl. insbesondere Gutachten 1/76 vom 26. April 1977 (Slg. 1977, 741, insbesondere Randnrn. 3 bis 7), Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267, Randnrn. 85, 88 und 89), Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Dänemark (C-467/98, Slg. 2002, I-9519, Randnr. 57), und Gutachten 1/03 (zitiert in Fn. 8, Randnr. 115).

    25 - Gutachten 1/03 (zitiert in Fn. 8, Randnr. 130); im selben Sinne Urteil Kommission/Dänemark (zitiert in Fn. 21, Randnr. 101).

    57 - Gutachten 1/03 (zitiert in Fn. 8, Randnr. 130).

    63 - Gutachten 2/91 (zitiert in Fn. 52, Randnrn. 25 und 26), Urteil Kommission/Dänemark (zitiert in Fn. 21, Randnrn. 81 und 82) und Gutachten 1/03 (zitiert in Fn. 8, Randnr. 126).

    66 - Gutachten 1/03 (zitiert in Fn. 8, Randnr. 126).

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 14/11

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Unterbrechung des inländischen Zivilverfahrens

    Für die Auslegung gelten dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ), der EuGVVO und des LugÜ I, da sich die Unterzeichnerstaaten zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen verpflichtet haben (vgl. Art. 1 Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ II über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss; vgl. zum LugÜ I Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 10; vgl. EuGH, Gutachten vom 7. Februar 2006 - 1/03, Slg. 2006 S. 1-1145 Rn. 19).

    c) Für das Luganer Übereinkommen II besteht - im Gegensatz zum Luganer Übereinkommen I (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342 Rn. 9; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10 Rn. 17; EuGH, Gutachten vom 7. Februar 2006 - 1/03, Slg. 2006 S. 1-1145 Rn. 19) - eine Auslegungszuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs (Präambel zum Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ II über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss, ABl. EU 2007, L 339, S. 27; Rauscher/Staudinger, 2011, Einl. LugÜ II Rn. 29; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Art. 1 EUGVVO Rn. 17).

  • EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    Art. 196 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestätigt diese Auslegung (vgl. u. a. Gutachten 1/03, EU:C:2006:81, Rn. 112, und Gutachten 1/08, EU:C:2009:739, Rn. 109).

    Insbesondere verfügt die Union immer dann, wenn das Unionsrecht ihren Organen im Hinblick auf die Verwirklichung eines bestimmten Ziels interne Zuständigkeiten verleiht, über die Befugnis, die zur Erreichung dieses Zieles erforderlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen einzugehen, auch wenn es insoweit keine ausdrückliche Bestimmung gibt (Gutachten 1/03, EU:C:2006:81, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Feststellung einer solchen Gefahr setzt keine völlige Übereinstimmung zwischen dem von den völkerrechtlichen Verpflichtungen erfassten Bereich und dem Bereich der Unionsregelung voraus (vgl. Gutachten 1/03, EU:C:2006:81, Rn. 126, und Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 69).

    Zu berücksichtigen sind bei dieser Analyse die von den Unionsregeln und den Bestimmungen des geplanten Abkommens jeweils erfassten Bereiche, ihre voraussichtlichen Entwicklungsperspektiven sowie Art und Inhalt dieser Regeln und Bestimmungen, um zu prüfen, ob das fragliche Abkommen die einheitliche und kohärente Anwendung der Unionsregeln und das reibungslose Funktionieren des durch sie geschaffenen Systems beeinträchtigen kann (vgl. Gutachten 1/03, EU:C:2006:81, Rn. 126, 128 und 133, sowie Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 74).

  • EuGH, 30.05.2006 - C-459/03

    INDEM ES IM RAHMEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS EIN VERFAHREN GEGEN DAS VEREINIGTE

  • EuGH, 15.11.2012 - C-456/11

    Gothaer Allgemeine Versicherung u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • EuGH, 04.09.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Außenpolitisches Handeln der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

  • EuGH, 05.12.2017 - C-600/14

    Deutschland / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen

  • EuGH, 20.12.2017 - C-467/16

    Bei einem obligatorisch durchzuführenden Schlichtungsverfahren stellt eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-66/13

    Green Network - Umwelt - Förderung erneuerbarer Energieträger - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2014 - Gutachten 2/13

    Abschluss internationaler Übereinkünfte durch die Union - Beitritt der Union zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-394/07

    Gambazzi - Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung von

  • EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15

    Avis rendu en vertu de l'article 218, paragraphe 11 TFUE (Traité de Marrakech sur

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-420/07

    GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT IST DER ANSICHT, DASS EIN URTEIL EINES GERICHTS

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07

    Kommission / Rat - Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-339/22

    BSH Hausgeräte

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2004 - C-281/02

    Owusu

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-431/11

    Vereinigtes Königreich / Rat - Außenbeziehungen - Koordinierung der Systeme der

  • EuGH, 21.06.2012 - C-514/10

    Wolf Naturprodukte - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von

  • EuGH, 20.04.2010 - C-246/07

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-533/08

    TNT Express Nederland - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit

  • EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08

    'Avis au titre de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Gutachten nach Art. 300

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2007 - C-308/06

    Intertanko u.a. - Richtlinie 2005/35/EG - Meeresverschmutzung durch Schiffe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2017 - C-467/16

    Schlömp - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 3/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Abschluss internationaler

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-154/11

    Mahamdia - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2012 - C-514/10

    Wolf Naturprodukte - Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-626/15

    Kommission/ Rat (AMP Antarctique) - Nichtigkeitsklage - Wahl der richtigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-658/18

    UX (Statut des juges de paix italiens) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-81/13

    Vereinigtes Königreich / Rat - Außenbeziehungen - Assoziierungsabkommen

  • EuGH, 06.12.2012 - C-81/13
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2015 - C-263/14

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2014/198/GASP des Rates -

  • EuGH, 16.06.2022 - Gutachten 1/20

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2016 - C-230/15

    Brite Strike Technologies

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2021 - C-161/20

    Kommission/ Rat (Organisation maritime internationale)

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2019 - C-694/17

    Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2017 - C-617/15

    Hummel Holding - Vorabentscheidungsersuchen - Geistiges Eigentum - Unionsmarke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2018 - C-393/18

    UD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • OLG Karlsruhe, 31.05.2017 - 13 U 130/16

    Internationale Zuständigkeit: Klageerhebung gegen zwei Gesellschaften und einen

  • EuGH, 30.11.2009 - 1/08

    Gutachten nach Art. 300 Abs. 6 EG; Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit

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