Rechtsprechung
   EuGH, 05.11.2002 - C-466/98 u.a.   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2283
EuGH, 05.11.2002 - C-466/98 u.a. (https://dejure.org/2002,2283)
EuGH, Entscheidung vom 05.11.2002 - C-466/98 u.a. (https://dejure.org/2002,2283)
EuGH, Entscheidung vom 05. November 2002 - C-466/98 u.a. (https://dejure.org/2002,2283)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines bilateralen Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Abkommen, das die Vereinigten Staaten von Amerika ermächtigt, die Verkehrsrechte der vom Vereinigten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    EG-Vertrag, Artikel 234 [nach Änderung jetzt Artikel 307 EG]
    1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Mitgliedstaaten - Vor dem EG-Vertrag geschlossene Verträge - Artikel 234 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 EG) - Gegenstand - Anwendungsbereich - Aufnahme von Klauseln eines früheren, nicht mehr geltenden Akommens in ein ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 43 EGV durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland; Rechte und Pflichten aus Übereinkünften nach Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag; Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung der Verkehrsrechte von ...

  • Judicialis

    EGV Art. 43; ; EGV Art. 234 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 43; EGV Art. 234 Abs. 1
    1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Mitgliedstaaten - Vor dem EG-Vertrag geschlossene Verträge - Artikel 234 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 EG) - Gegenstand - Anwendungsbereich - Aufnahme von Klauseln eines früheren, nicht mehr geltenden Akommens in ein ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - DER GERICHTSHOF KLÄRT MIT DIESEN URTEILEN DIE ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG FÜR DEN ABSCHLUSS INTERNATIONALER LUFTVERKEHRSABKOMMEN

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Vereinigtes Königreich

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 52 EG-Vertrag (jetzt Artikel 43 EG) - Abschluß und Anwendung eines bilateralen sogenannten "open sky"-Abkommens mit den Vereinigten Staaten - Abkommen, das den Vereinigten Staaten die Möglichkeit einräumt, die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-466/98
    In der mündlichen Verhandlung hat sich das Vereinigte Königreich insoweit auf das Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97 (Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnrn.

    Die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag stellen somit sicher, dass die Gemeinschaftsangehörigen, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht haben, sowie die ihnen dort gleichgestellten Gesellschaften im Aufnahmemitgliedstaat wie Inländer behandelt werden (vgl. Urteil Saint-Gobain ZN, Randnr. 35), und dies sowohl in Bezug auf die Aufnahme einer Berufstätigkeit zum Zeitpunkt einer erstmaligen Niederlassung als auch in Bezug auf die Ausübung dieser Tätigkeit durch eine im Aufnahmemitgliedstaat bereits niedergelassene Person.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Grundsatz der Inländerbehandlung den Mitgliedstaat, der ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat geschlossen hat, verpflichtet, die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteile den Betriebsstätten der Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie den Gesellschaften mit Sitz in dem an dem Abkommen beteiligten Mitgliedstaat zu gewähren (vgl. Urteile Saint-Gobain ZN, Randnr. 59, und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00, Gottardo, Slg. 2002, I-413, Randnr. 32).

  • EuGH, 26.04.1988 - 352/85

    Bond van Adverteerders / Niederlande State

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-466/98
    Sie könne nie zur Verfolgung wirtschaftlicher Ziele geltend gemacht werden (Urteil vom 26. April 1988 in der Rechtssache 352/85, Bond van Adverteerders u. a., Slg. 1988, 2085).

    Daraus folgt, dass zwischen dieser Gefährdung, die im Übrigen gegenwärtig sein muss, und der zu ihrer Beseitigung erlassenen diskriminierenden Maßnahme ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Bond van Adverteerders u. a., Randnr. 36, und Calfa, Randnr. 24).

  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-466/98
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Berufung auf den in Artikel 56 EG-Vertrag vorgesehenen Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Ordnung voraus, dass die Aufrechterhaltung einer diskriminierenden Maßnahme erforderlich ist, um einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung zu begegnen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 35, vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 46, und vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 21).

    Daraus folgt, dass zwischen dieser Gefährdung, die im Übrigen gegenwärtig sein muss, und der zu ihrer Beseitigung erlassenen diskriminierenden Maßnahme ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Bond van Adverteerders u. a., Randnr. 36, und Calfa, Randnr. 24).

  • EuGH, 25.07.1991 - C-221/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-466/98
    Artikel 52 EG-Vertrag gelte für alle Sektoren, einschließlich des Luftverkehrssektors, und gelte als grundlegende Vertragsbestimmung auch für die anderen Bereiche, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-221/89, Factortame u. a., Slg. 1991, I-3905, vom 12. Juni 1997 in der Rechtssache C-151/96, Kommission/Irland, Slg. 1997, I-3327, vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-336/96, Gilly, Slg. 1998, I-2793, vom 24. November 1998 in der Rechtssache C-274/96, Bickel und Franz, Slg. 1998, I-7637, und vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97, Centros, Slg. 1999, I-1459).

    Auch wenn ein Sachgebiet in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, müssen diese ihre Zuständigkeit unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. Urteile Factortame u. a., Randnr. 14, vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-124/95, Centro-Com, Slg. 1997, I-81, Randnr. 25, und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19).

  • EuGH, 04.07.2000 - C-62/98

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-466/98
    Artikel 234 EG-Vertrag hat allgemeine Geltung und erfasst unabhängig von ihrem Gegenstand alle völkerrechtlichen Verträge, die sich auf die Anwendung des EG-Vertrags auswirken können (vgl. Urteile vom 14. Oktober 1980 in der Rechtssache 812/79, Burgoa, Slg. 1980, 2787, Randnr. 6, vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-158/91, Levy, Slg. 1993, I-4287, Randnr. 11, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-62/98, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-5171, Randnr. 43).
  • EuGH, 12.06.1997 - C-151/96

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-466/98
    Artikel 52 EG-Vertrag gelte für alle Sektoren, einschließlich des Luftverkehrssektors, und gelte als grundlegende Vertragsbestimmung auch für die anderen Bereiche, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-221/89, Factortame u. a., Slg. 1991, I-3905, vom 12. Juni 1997 in der Rechtssache C-151/96, Kommission/Irland, Slg. 1997, I-3327, vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-336/96, Gilly, Slg. 1998, I-2793, vom 24. November 1998 in der Rechtssache C-274/96, Bickel und Franz, Slg. 1998, I-7637, und vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97, Centros, Slg. 1999, I-1459).
  • EuGH, 14.01.1997 - C-124/95

    The Queen, ex parte Centro-Com / HM Treasury und Bank of England

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-466/98
    Auch wenn ein Sachgebiet in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, müssen diese ihre Zuständigkeit unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. Urteile Factortame u. a., Randnr. 14, vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-124/95, Centro-Com, Slg. 1997, I-81, Randnr. 25, und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19).
  • EuGH, 10.07.1986 - 79/85

    Segers / Bedrijfsvereniging voor Bank- en Verzekeringswezen, Groothandel en Vrije

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-466/98
    Die Kommission trägt vor, die Ausnahme aus Gründen der öffentlichen Ordnung in Artikel 56 EG-Vertrag sei als Ausnahme von einer Grundfreiheit eng auszulegen (vgl. Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 79/85, Segers, Slg. 1986, 2375).
  • EuGH, 14.10.1980 - 812/79

    Attorney General / Burgoa

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-466/98
    Artikel 234 EG-Vertrag hat allgemeine Geltung und erfasst unabhängig von ihrem Gegenstand alle völkerrechtlichen Verträge, die sich auf die Anwendung des EG-Vertrags auswirken können (vgl. Urteile vom 14. Oktober 1980 in der Rechtssache 812/79, Burgoa, Slg. 1980, 2787, Randnr. 6, vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-158/91, Levy, Slg. 1993, I-4287, Randnr. 11, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-62/98, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-5171, Randnr. 43).
  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-466/98
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Berufung auf den in Artikel 56 EG-Vertrag vorgesehenen Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Ordnung voraus, dass die Aufrechterhaltung einer diskriminierenden Maßnahme erforderlich ist, um einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung zu begegnen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 35, vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 46, und vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 21).
  • EuGH, 15.01.2002 - C-55/00

    DIE SICH AUS EINEM BILATERALEN ABKOMMEN ZWISCHEN EINEM MITGLIEDSTAAT UND EINEM

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

  • EuGH, 29.10.1998 - C-114/97

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 24.11.1998 - C-274/96

    DIE RECHTE DER DEUTSCHSPRACHIGEN MINDERHEIT DER PROVINZ BOZEN IN ITALIEN MÜSSEN

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

  • EuGH, 02.08.1993 - C-158/91

    Ministère public und Direction du travail und de l'emploi / Levy

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    - Kommission/Vereinigtes Königreich (C-466/98), Kommission/Dänemark (C-467/98), Kommission/Schweden (C-468/98), Kommission/Finnland (C-469/98), Kommission/Belgien (C-471/98), Kommission/Luxemburg (C-472/98), Kommission/Österreich (C-475/98) und Kommission/Deutschland (C-476/98) (im Folgenden: "Open-skies"-Rechtssachen);.
  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

    Dass eine Vorschrift auf den EG-Vertrag verweise, bedeute im Übrigen nicht ohne weiteres, dass die Fragen im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich dieser Vorschrift in die Gemeinschaftszuständigkeit fielen, da der EG-Vertrag nicht nur der Gemeinschaft eine bestimmte Zuständigkeit übertrage, sondern auch Verpflichtungen aufstelle, die die Mitgliedstaaten erfüllen müssten, wenn sie ihre eigene Zuständigkeit wahrnähmen (vgl. u. a. Urteil vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-466/98, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2002, I-9427, Randnr. 41).
  • EuG, 12.09.2007 - T-36/04

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN FÜR DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN DER ORGANE IN

    - Kommission/Vereinigtes Königreich, C-466/98, Kommission/Dänemark, C-467/98, Kommission/Schweden, C-468/98, Kommission/Finnland, C-469/98, Kommission/Belgien, C-471/98, Kommission/Luxemburg, C-472/98, Kommission/Österreich, C-475/98, und Kommission/Deutschland, C-476/98 (im Folgenden: "Open skies"-Rechtssachen);.

    Die Entscheidung der Kommission vom 20. November 2003 wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr der Zugang zu den Schriftsätzen verweigert worden ist, die die Kommission beim Gerichtshof in den Rechtssachen Kommission/Vereinigtes Königreich, C-466/98, Kommission/Dänemark, C-467/98, Kommission/Schweden, C-468/98, Kommission/Finnland, C-469/98, Kommission/Belgien, C-471/98, Kommission/Luxemburg, C-472/98, Kommission/Österreich, C-475/98, und Kommission/Deutschland, C-476/98, und beim Gericht in der Rechtssache Airtours/Kommission, T-342/99, eingereicht hat.

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Rechtsprechung
   EuGH, 05.11.2002 - C-468/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4182
EuGH, 05.11.2002 - C-468/98 (https://dejure.org/2002,4182)
EuGH, Entscheidung vom 05.11.2002 - C-468/98 (https://dejure.org/2002,4182)
EuGH, Entscheidung vom 05. November 2002 - C-468/98 (https://dejure.org/2002,4182)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines bilateralen 'Open-skies'-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Abgeleitetes Recht des Luftverkehrsbinnenmarkts (Verordnungen [EWG] Nrn. 2299/89, 2407/92, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Schweden

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Suède

    EG-Vertrag, Artikel 234 [nach Änderung jetzt Artikel 307 EG]
    1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Mitgliedstaaten - Vor dem EG-Vertrag geschlossene Verträge - Artikel 234 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 EG) - Anwendungsbereich - Beibehaltung früherer Verpflichtungen bei Neuverhandlungen - Ausschluss

  • EU-Kommission

    Kommission / Suède

  • Wolters Kluwer

    Handlungsbefugnis der Gemeinschaft auf der Grundlage des Artikel 84 im Luftverkehr; Abschluss und Anwendung eines bilateralen "Open-skies"-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat; Vertragsverletzung durch Verstoß gegen die ...

  • Judicialis

    EGV Art. 43; ; EGV Art. 10; ; EGV Art. 52; ; Verordnung [EWG] Nr. 2299/89; ; Verordnung [EWG] Nr. 2407/92; ; Verordnung [EWG] Nr. 2408/92; ; Verordnung [EWG] Nr. 2409/92; ; Verordnung [EWG] Nr. 95/93

  • rechtsportal.de

    1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Mitgliedstaaten - Vor dem EG-Vertrag geschlossene Verträge - Artikel 234 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 EG) - Anwendungsbereich - Beibehaltung früherer Verpflichtungen bei Neuverhandlungen - Ausschluss

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht über den Binnenmarkt im Luftverkehr (Verordnungen Nrn. 2407/92, 2408/92, 2409/92) und der Artikel 5 und 52 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 43 EG) - Abschluß und Anwendung eines zweiseitigen ...

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-468/98
    Die Kommission trägt vor, nach dem Gutachten 1/76, das durch die Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) und 2/92 vom 24. März 1995 (Slg. 1995, I-521) präzisiert worden sei, bestehe auch bei Fehlen von Gemeinschaftsvorschriften in dem betreffenden Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, wenn dieser Abschluss zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrags in diesem Bereich erforderlich sei, weil die Ziele nicht einfach durch Aufstellung autonomer gemeinsamer Regeln erreicht werden könnten.

    Wie im Gutachten 2/92 ausgeführt worden sei, stünden die Erwägungen des zuvor abgegebenen Gutachtens 1/94 in keiner Weise dem Ergebnis des Gutachtens 1/76 entgegen.

    Der Verweis in Randnummer 86 des Gutachtens 1/94 auf das Fehlen einer untrennbaren Verbindung zwischen der Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs zugunsten der Angehörigen der Mitgliedstaaten und der Behandlung von Angehörigen von Drittstaaten in der Gemeinschaft betreffe den Bereich der Dienstleistungen allgemein.

    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie sich aus dem Gutachten 1/94 ergebe, folge die ausschließliche Außenkompetenz der Gemeinschaft nicht ipso facto aus deren Befugnis zur Aufstellung von Regeln auf interner Ebene.

    In seiner späteren Rechtsprechung hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Gutachten 1/76 den Fall betrifft, dass die interne Zuständigkeit wirksam nur zugleich mit der Außenkompetenz ausgeübt werden kann (Gutachten 1/94, Randnr. 89), der Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung somit erforderlich ist, um Ziele des Vertrages zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer Regeln nicht erreichen lassen.

    Nichts im Vertrag hindert die Organe nämlich daran, im Rahmen der von ihnen erlassenen gemeinsamen Vorschriften konzertierte Aktionen gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika vorzusehen oder den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Verhalten in ihren Außenbeziehungen vorzuschreiben, um die Diskriminierungen oder Wettbewerbsverzerrungen abzustellen, zu denen die Anwendung der Verpflichtungen führen könnte, die verschiedene Mitgliedstaaten mit den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen von "Open-skies"-Abkommen vereinbart haben (vgl. Gutachten 1/94, Randnr. 79).

    Dies ergebe sich insbesondere aus dem Urteil AETR sowie den Gutachten 1/94 und 2/92.

    Hat die Gemeinschaft in ihre internen Rechtsetzungsakte Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten aufgenommen oder hat sie ihren Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit zu Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen, erwirbt sie somit eine ausschließliche Außenkompetenz nach Maßgabe des von diesen Rechtsakten erfassten Bereichs (Gutachten 1/94, Randnr. 95, und 2/92, Randnr. 33).

    Dies gilt - selbst in Ermangelung einer ausdrücklichen Klausel, mit der die Organe zu Verhandlungen mit Drittstaaten ermächtigt werden - auch dann, wenn die Gemeinschaft eine vollständige Harmonisierung auf einem bestimmten Gebiet verwirklicht hat, denn die insoweit erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen könnten im Sinne des Urteils AETR beeinträchtigt werden, wenn die Mitgliedstaaten die Freiheit zu Verhandlungen mit Drittstaaten behielten (vgl. Gutachten 1/94, Randnr. 96, und 2/92, Randnr. 33).

    Dagegen ergibt sich aus den Erwägungen in den Randnummern 78 und 79 des Gutachtens 1/94, dass etwaige Verzerrungen des Dienstleistungsflusses im Binnenmarkt, die sich aus bilateralen "Open-skies"-Abkommen ergeben können, die Mitgliedstaaten mit Drittländern abschließen, nicht für sich die auf diesem Gebiet erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen beeinträchtigen und daher keine Außenkompetenz der Gemeinschaft begründen können.

    Denn nichts im Vertrag hindert die Organe daran, im Rahmen der von ihnen erlassenen gemeinsamen Vorschriften konzertierte Aktionen gegenüber Drittländern vorzusehen oder den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Verhalten in ihren Außenbeziehungen vorzuschreiben (Gutachten 1/94, Randnr. 79).

  • EuGH, 26.04.1977 - Gutachten 1/76

    Entwurf zu einem Übereinkommen über die Errichtung eines europäischen

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-468/98
    Diese Zuständigkeit ergebe sich zum einen aus der Erforderlichkeit im Sinne des Gutachtens 1/76 vom 26. April 1977 (Slg. 1977, 741), ein Abkommen, das solche Verpflichtungen enthalte, auf Gemeinschaftsebene zu schließen, und zum anderen daraus, dass die streitigen Verpflichtungen die von der Gemeinschaft im Luftverkehrsbereich erlassenen Vorschriften im Sinne des Urteils "AETR" vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (Kommission/Rat, Slg. 1971, 263) beeinträchtigten.

    Bestehen einer Außenkompetenz der Gemeinschaft im Sinne des Gutachtens 1/76 Vorbringen der Parteien.

    Die Kommission trägt vor, nach dem Gutachten 1/76, das durch die Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) und 2/92 vom 24. März 1995 (Slg. 1995, I-521) präzisiert worden sei, bestehe auch bei Fehlen von Gemeinschaftsvorschriften in dem betreffenden Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, wenn dieser Abschluss zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrags in diesem Bereich erforderlich sei, weil die Ziele nicht einfach durch Aufstellung autonomer gemeinsamer Regeln erreicht werden könnten.

    Wie im Gutachten 2/92 ausgeführt worden sei, stünden die Erwägungen des zuvor abgegebenen Gutachtens 1/94 in keiner Weise dem Ergebnis des Gutachtens 1/76 entgegen.

    Die schwedische Regierung bestreitet das Bestehen einer ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Gutachtens 1/76 für den Abschluss von Luftverkehrsabkommen.

    Aus diesem Gutachten ergebe sich auch, dass das Gutachten 1/76 den Fall betreffe, dass der Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages erforderlich sei, um ein Ziel des Vertrages zu erreichen, das mit autonomen internen Regeln nicht erreicht werden könne.

    Somit kann sich die Befugnis, die Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten zu verpflichten, stillschweigend aus den die interne Zuständigkeit begründenden Bestimmungen des Vertrages ergeben, sofern die Beteiligung der Gemeinschaft an der völkerrechtlichen Vereinbarung notwendig ist, um eines der Ziele der Gemeinschaft zu erreichen (vgl. Gutachten 1/76, Randnrn. 3 und 4).

    In seiner späteren Rechtsprechung hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Gutachten 1/76 den Fall betrifft, dass die interne Zuständigkeit wirksam nur zugleich mit der Außenkompetenz ausgeübt werden kann (Gutachten 1/94, Randnr. 89), der Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung somit erforderlich ist, um Ziele des Vertrages zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer Regeln nicht erreichen lassen.

    Nach alledem ist festzustellen, dass die Gemeinschaft zur Zeit, als das Königreich Schweden die Änderungen von 1995 mit den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbart hat, keine ausschließliche Außenkompetenz im Sinne des Gutachtens 1/76 für den Abschluss eines Luftverkehrsabkommens mit diesem Land für sich in Anspruch nehmen konnte.

  • EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91

    Gemeinsame Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens der IAO für

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-468/98
    Aus den Randnummern 25 und 26 des Gutachtens 2/91 vom 19. März 1993 (Slg. 1993, I-1061) ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten selbst dann keine völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehen dürften, wenn sie darin den bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsnormen folgten, da dies zu einer Festschreibung der gemeinschaftlichen Rechtsnormen führe, wodurch deren Anpassung und Änderung behindert würden, was diese Rechtsnormen "beeinträchtige".

    Hilfsweise macht die Kommission geltend, selbst wenn gänzlich vollständige gemeinsame Rechtsnormen nicht geschaffen worden sein sollten, wäre dies für den Erfolg der Klage unerheblich, da, wie der Gerichtshof in den Randnummern 25 und 26 des Gutachtens 2/91 bekräftigt habe, die Zuständigkeit der Gemeinschaft gegeben sei, wenn die betreffende Übereinkunft ein Gebiet betreffe, das bereits weitgehend von Gemeinschaftsvorschriften erfasst sei, die schrittweise erlassen worden seien, was hier der Fall sei.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist dies der Fall, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Rechtsnormen fallen (Urteil AETR, Randnr. 30) oder jedenfalls ein Gebiet erfassen, das bereits weitgehend von solchen Rechtsnormen erfasst ist (Gutachten 2/91, Randnr. 25).

    Im letztgenannten Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane völkerrechtliche Verpflichtungen nicht eingehen können, auch wenn kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und den Gemeinschaftsvorschriften besteht (Gutachten 2/91, Randnrn. 25 und 26).

    Zum Bereich der auswärtigen Beziehungen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Aufgabe der Gemeinschaft und die Ziele des Vertrages gefährdet wären, wenn die Mitgliedstaaten völkerrechtliche Vereinbarungen eingehen könnten, deren Bestimmungen von der Gemeinschaft erlassene Rechtsnormen beeinträchtigen oder in ihrer Tragweite ändern könnten (vgl. Gutachten 2/91, Randnr. 11; vgl. auch Urteil AETR, Randnrn. 21 und 22).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-468/98
    Die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag stellen somit sicher, dass die Gemeinschaftsangehörigen, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht haben, sowie die ihnen dort gleichgestellten Gesellschaften im Aufnahmemitgliedstaat wie Inländer behandelt werden (vgl. Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35), und dies sowohl in Bezug auf die Aufnahme einer Berufstätigkeit zum Zeitpunkt einer erstmaligen Niederlassung als auch in Bezug auf die Ausübung dieser Tätigkeit durch eine im Aufnahmemitgliedstaat bereits niedergelassene Person.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Grundsatz der Inländerbehandlung den Mitgliedstaat, der ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat geschlossen hat, verpflichtet, die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteile den Betriebsstätten der Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie den Gesellschaften mit Sitz in dem an dem Abkommen beteiligten Mitgliedstaat zu gewähren (vgl. Urteile Saint-Gobain ZN, Randnr. 59, und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00, Gottardo, Slg. 2002, I-413, Randnr. 32).

  • EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92
    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-468/98
    Die Kommission trägt vor, nach dem Gutachten 1/76, das durch die Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) und 2/92 vom 24. März 1995 (Slg. 1995, I-521) präzisiert worden sei, bestehe auch bei Fehlen von Gemeinschaftsvorschriften in dem betreffenden Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, wenn dieser Abschluss zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrags in diesem Bereich erforderlich sei, weil die Ziele nicht einfach durch Aufstellung autonomer gemeinsamer Regeln erreicht werden könnten.

    Wie im Gutachten 2/92 ausgeführt worden sei, stünden die Erwägungen des zuvor abgegebenen Gutachtens 1/94 in keiner Weise dem Ergebnis des Gutachtens 1/76 entgegen.

  • EuGH, 15.01.2002 - C-55/00

    DIE SICH AUS EINEM BILATERALEN ABKOMMEN ZWISCHEN EINEM MITGLIEDSTAAT UND EINEM

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-468/98
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Grundsatz der Inländerbehandlung den Mitgliedstaat, der ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat geschlossen hat, verpflichtet, die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteile den Betriebsstätten der Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie den Gesellschaften mit Sitz in dem an dem Abkommen beteiligten Mitgliedstaat zu gewähren (vgl. Urteile Saint-Gobain ZN, Randnr. 59, und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00, Gottardo, Slg. 2002, I-413, Randnr. 32).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-62/98

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-468/98
    In einer solchen Situation dürfen die Mitgliedstaaten aber nicht nur keine neuen völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehen, sondern auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen aufrechterhalten, wenn diese gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-62/98, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-5171, und in der Rechtssache C-84/98, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-5215).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-84/98

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-468/98
    In einer solchen Situation dürfen die Mitgliedstaaten aber nicht nur keine neuen völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehen, sondern auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen aufrechterhalten, wenn diese gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-62/98, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-5171, und in der Rechtssache C-84/98, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-5215).
  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-468/98
    Diese Zuständigkeit ergebe sich zum einen aus der Erforderlichkeit im Sinne des Gutachtens 1/76 vom 26. April 1977 (Slg. 1977, 741), ein Abkommen, das solche Verpflichtungen enthalte, auf Gemeinschaftsebene zu schließen, und zum anderen daraus, dass die streitigen Verpflichtungen die von der Gemeinschaft im Luftverkehrsbereich erlassenen Vorschriften im Sinne des Urteils "AETR" vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (Kommission/Rat, Slg. 1971, 263) beeinträchtigten.
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Rechtsprechung
   EuGH, 12.07.2001 - C-468/98   

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EuGH, 12.07.2001 - C-468/98 (https://dejure.org/2001,65508)
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   Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-468/98   

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