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   BAG, 23.05.2023 - 10 AZB 18/22   

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https://dejure.org/2023,12212
BAG, 23.05.2023 - 10 AZB 18/22 (https://dejure.org/2023,12212)
BAG, Entscheidung vom 23.05.2023 - 10 AZB 18/22 (https://dejure.org/2023,12212)
BAG, Entscheidung vom 23. Mai 2023 - 10 AZB 18/22 (https://dejure.org/2023,12212)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4, § ... 46c, § 46e Abs. 1a, § 46g S. 1, § 50 Abs. 2, § 64, § 77 S. 4 ArbGG, § 130, § 130a, § 130d, § 233, § 236 Abs. 2 S. 2, § 519 Abs. 4, § 575 ZPO, § 31, § 31a, § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 2, § 46c Abs. 1 BRAO, § 6, § 9, § 10 ERVV, § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 5, § 11 Abs. 2 S. 3, § 77 S. 2, § 72 Abs. 2, § 72a ArbGG
    Elektronischer Rechtsverkehr

  • JurPC

    Elektronischer Rechtsverkehr - Verbandssyndikusrechtsanwalt

  • Wolters Kluwer

    Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs als Zulässigkeitsvoraussetzung aller Prozesshandlungen; Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch Verbandssyndikusrechtsanwalt

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Elektronischer Rechtsverkehr - Nutzungspflicht - Verbandssyndikusrechtsanwalt

  • BRAK-Mitteilungen

    Pflicht zur Nutzung des ERV durch Verbandssyndikus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs als Zulässigkeitsvoraussetzung aller Prozesshandlungen; Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch Verbandssyndikusrechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de

    Elektronischer Rechtsverkehr - Verbandssyndikusrechtsanwalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Elektronischer Rechtsverkehr auch für Verbandssyndikusanwälte!

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Elektronischer Rechtsverkehr - Syndikusrechtsanwalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elektronischer Rechtsverkehr - und der Verbandssyndikusrechtsanwalt

  • lto.de (Pressebericht, 13.10.2023)

    Keine Pflicht zur beA-Nutzung: Fax von Verbandsjuristen möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2213
  • NZA 2023, 786
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 24.11.2022 - IX ZB 11/22

    Notwendigkeit der elektronischen Übermittlung einer Beschwerdeschrift im

    Auszug aus BAG, 23.05.2023 - 10 AZB 18/22
    Die Einhaltung der vorgeschriebenen Form ist deshalb von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - Rn. 7 mwN) .

    (1) Schon der Wortlaut der Norm, der nicht zwischen Rechtsanwälten und (Verbands-)Syndikusrechtsanwälten differenziert, spricht für ein solches Verständnis (vgl. zu § 130d ZPO im Hinblick auf anwaltliche Insolvenzverwalter BGH 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - Rn. 8) .

    Eine Beschränkung auf den Fall der Vertretung einer Partei durch den Rechtsanwalt ergibt sich aus § 46g Satz 1 ArbGG mithin nicht (vgl. zum anwaltlichen Insolvenzverwalter BGH 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - Rn. 14) .

    Insoweit unterscheiden sich auch Verbandssyndikusrechtsanwälte maßgeblich von nichtanwaltlichen Verbandssyndici (vgl. zu anwaltlichen und nichtanwaltlichen Insolvenzverwaltern BGH 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - Rn. 21) .

    Diese ratio legis lässt die Einbeziehung auch der als Verbandsvertreter agierenden Syndikusrechtsanwälte, die als Rechtsanwälte ohnehin ein beA für die elektronische Kommunikation vorzuhalten haben (§ 31a Abs. 6 BRAO) , nur als konsequent erscheinen (ebenso zum anwaltlichen Insolvenzverwalter und § 130d Satz 1 ZPO BGH 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - Rn. 19) .

    Insbesondere lässt sich daraus nicht zwingend schließen, der Gesetzgeber habe sich mit Blick auf die Nutzungspflicht nach § 46g Satz 1 ArbGG für eine gesonderte rechtliche Behandlung von Verbandssyndikusrechtsanwälten gegenüber den Rechtsanwälten im Allgemeinen entschieden (vgl. zum anwaltlichen Insolvenzverwalter BGH 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - Rn. 17) .

    Dies beruht auf der gesetzgeberischen Entscheidung in § 46e Abs. 1a ArbGG, die Prozessakten verpflichtend erst mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in elektronischer Form zu führen (vgl. zur wortgleichen Bestimmung des § 298a Abs. 1a ZPO BGH 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - Rn. 20) .

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

    Auszug aus BAG, 23.05.2023 - 10 AZB 18/22
    (aaa) Der Syndikusrechtsanwalt hatte bis zur gesetzlichen Neugestaltung seiner Rechtsstellung durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517, im Folgenden Syndikusrechtsanwältegesetz) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Doppelstellung inne (vgl. grundlegend: BGH 7. November 1960 - AnwZ (B) 4/60 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 33, 276 sowie 7. Februar 2011 - AnwZ (B) 20/10 - Rn. 6; 25. April 1988 - AnwZ (B) 2/88 - zu II 2 der Gründe; vgl. auch BSG 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R - Rn. 34 ff., BSGE 115, 267 mit umfassender Darstellung des Stands der Rechtsprechung von EuGH, BVerfG und BGH) : Er war einerseits Angestellter und andererseits Rechtsanwalt.

    Bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn entsprach der Syndikusanwalt nicht dem allgemeinen anwaltlichen Berufsbild, weil dabei die typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Anwalts bestimmten, nicht gegeben waren (st. Rspr. des BGH, zB 7. Februar 2011 - AnwZ (B) 20/10 - aaO; 7. November 1960 - AnwZ (B) 4/60 - aaO; vgl. BSG 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R - Rn. 36, aaO) .

    In Reaktion auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267; 3. April 2014 - B 5 RE 3/14 R -) ging es dem Gesetzgeber mit der Neuregelung darum, eine statusrechtliche Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusanwalt in einem Unternehmen als Rechtsanwalt - allerdings mit bestimmten Einschränkungen - vorzunehmen (vgl. BT-Drs. 18/5201 S. 1) .

  • BGH, 07.02.2011 - AnwZ (B) 20/10

    Niedergelassener europäischer Rechtsanwalt: Tätigkeit als Syndikusanwalt

    Auszug aus BAG, 23.05.2023 - 10 AZB 18/22
    (aaa) Der Syndikusrechtsanwalt hatte bis zur gesetzlichen Neugestaltung seiner Rechtsstellung durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517, im Folgenden Syndikusrechtsanwältegesetz) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Doppelstellung inne (vgl. grundlegend: BGH 7. November 1960 - AnwZ (B) 4/60 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 33, 276 sowie 7. Februar 2011 - AnwZ (B) 20/10 - Rn. 6; 25. April 1988 - AnwZ (B) 2/88 - zu II 2 der Gründe; vgl. auch BSG 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R - Rn. 34 ff., BSGE 115, 267 mit umfassender Darstellung des Stands der Rechtsprechung von EuGH, BVerfG und BGH) : Er war einerseits Angestellter und andererseits Rechtsanwalt.

    Bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn entsprach der Syndikusanwalt nicht dem allgemeinen anwaltlichen Berufsbild, weil dabei die typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Anwalts bestimmten, nicht gegeben waren (st. Rspr. des BGH, zB 7. Februar 2011 - AnwZ (B) 20/10 - aaO; 7. November 1960 - AnwZ (B) 4/60 - aaO; vgl. BSG 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R - Rn. 36, aaO) .

    Derjenige, der in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stand (Syndikus), war daher in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig (BGH 7. Februar 2011 - AnwZ (B) 20/10 - aaO; 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09 - Rn. 17, BGHZ 183, 73; 13. März 2000 - AnwZ (B) 25/99 - zu II der Gründe) .

  • BAG, 14.09.2020 - 5 AZB 23/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - einfache Signatur

    Auszug aus BAG, 23.05.2023 - 10 AZB 18/22
    Wird die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist die Prozesserklärung unwirksam und führt zur Unzulässigkeit einer Klage oder eines Rechtsmittels (vgl. zur Unzulässigkeit einer Klage wegen Verstoßes gegen § 46c ArbGG BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 24 ff.; zu § 130a ZPO BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 8 ff., BAGE 172, 186; BT-Drs. 17/12634 S. 37 unter Verweisung auf die Ausführungen zu § 130d ZPO auf S. 27) .

    Die einfache ebenso wie die qualifizierte Signatur sollen die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BT-Drs. 17/12634 S. 25; BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 19, BAGE 172, 186) .

    Es geht darum, die Authentizität und Integrität der Daten zu gewährleisten (vgl. BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 16, aaO; 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 18, BAGE 171, 28) .

  • BGH, 24.10.2022 - AnwZ (Brfg) 33/21

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt gem. § 46a Abs. 1 S. 1

    Auszug aus BAG, 23.05.2023 - 10 AZB 18/22
    Ein rollenbezogenes Verständnis der Nutzungspflicht, dass diese vom jeweiligen Auftreten abhängig macht (dafür Natter in Ory/Weth jurisPK-ERV Bd. 2 Stand 14. Februar 2023 § 46c ArbGG Rn. 65; Gädeke in Ory/Weth jurisPK-ERV Bd. 3 Stand 24. März 2023 § 65d SGG Rn. 23) , wäre hingegen mit den Voraussetzungen für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Abs. 3 bis 5 BRAO nicht vereinbar (vgl. BGH 24. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 33/21 - Rn. 17 ff.) .

    Vielmehr beruht die Pflicht, den ERV aktiv zu nutzen, auf der - mit dem grundsätzlichen Einverständnis des Verbands stattfindenden - Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, für die durch den Verband ua. die fachlich unabhängige Berufsausübung vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten ist (vgl. § 46 Abs. 4 BRAO; hierzu auch BGH 24. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 33/21 - Rn. 17 ff.) .

  • BGH, 07.11.1960 - AnwZ (B) 4/60

    Syndikusanwalt (Verbandssyndikus)

    Auszug aus BAG, 23.05.2023 - 10 AZB 18/22
    (aaa) Der Syndikusrechtsanwalt hatte bis zur gesetzlichen Neugestaltung seiner Rechtsstellung durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517, im Folgenden Syndikusrechtsanwältegesetz) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Doppelstellung inne (vgl. grundlegend: BGH 7. November 1960 - AnwZ (B) 4/60 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 33, 276 sowie 7. Februar 2011 - AnwZ (B) 20/10 - Rn. 6; 25. April 1988 - AnwZ (B) 2/88 - zu II 2 der Gründe; vgl. auch BSG 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R - Rn. 34 ff., BSGE 115, 267 mit umfassender Darstellung des Stands der Rechtsprechung von EuGH, BVerfG und BGH) : Er war einerseits Angestellter und andererseits Rechtsanwalt.

    Bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn entsprach der Syndikusanwalt nicht dem allgemeinen anwaltlichen Berufsbild, weil dabei die typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Anwalts bestimmten, nicht gegeben waren (st. Rspr. des BGH, zB 7. Februar 2011 - AnwZ (B) 20/10 - aaO; 7. November 1960 - AnwZ (B) 4/60 - aaO; vgl. BSG 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R - Rn. 36, aaO) .

  • BAG, 05.06.2020 - 10 AZN 53/20

    Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg

    Auszug aus BAG, 23.05.2023 - 10 AZB 18/22
    Es geht darum, die Authentizität und Integrität der Daten zu gewährleisten (vgl. BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 16, aaO; 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 18, BAGE 171, 28) .
  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 3/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

    Auszug aus BAG, 23.05.2023 - 10 AZB 18/22
    In Reaktion auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267; 3. April 2014 - B 5 RE 3/14 R -) ging es dem Gesetzgeber mit der Neuregelung darum, eine statusrechtliche Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusanwalt in einem Unternehmen als Rechtsanwalt - allerdings mit bestimmten Einschränkungen - vorzunehmen (vgl. BT-Drs. 18/5201 S. 1) .
  • BFH, 25.10.2022 - IX R 3/22

    Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 von einer Steuerberatungsgesellschaft mbH per

    Auszug aus BAG, 23.05.2023 - 10 AZB 18/22
    Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH 25. Oktober 2022 - IX R 3/22 - Rn. 21 f.) steht dem mangels vergleichbarer Ausgangslage nicht entgegen.
  • BVerfG, 18.08.2010 - 1 BvR 3268/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Restitutionsverfahren Siedlung Gut

    Auszug aus BAG, 23.05.2023 - 10 AZB 18/22
    Denn die Beklagte hat in der Berufungsinstanz nichts unternommen, um den eventuellen Mangel zu beseitigen (vgl. zu Art. 103 Abs. 1 GG BVerfG 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07 - Rn. 28 f. mwN) .
  • BGH, 04.11.2009 - AnwZ (B) 16/09

    Persönliche Fallbearbeitung i.S. der Fachanwaltsordnung

  • BGH, 06.05.2019 - AnwZ (Brfg) 69/18

    Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfaches als

  • BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 25/99

    Nachweis praktischer Erfahrungen zum Erwerb der Bezeichnung als Fachanwalt

  • ArbG Stuttgart, 15.12.2021 - 4 BV 139/21

    Syndikusrechtsanwalt - besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) -

  • LAG Hamm, 03.05.2022 - 14 Sa 1381/21

    BeA; elektronisches Dokument; Syndikus; Verband

  • BGH, 25.04.1988 - AnwZ (B) 2/88

    Rechtsmittel

  • BAG, 25.08.2022 - 6 AZR 499/21

    Anforderungen an elektronisch eingereichte Schriftsätze

  • BAG, 07.11.2012 - 7 AZR 646/10

    Gesetzlicher Richterausschluss - Befangenheit

  • LAG Hamm, 27.09.2022 - 10 Sa 229/22

    Standl ./. Westdeutscher Rundfunk

  • BAG, 11.09.2019 - 2 AZM 18/19

    Revisionsbeschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Begründungsfrist

  • ArbG Stuttgart, 12.12.2023 - 25 Ca 749/23

    Aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs -

    Nach mehrmaligem Wechsel der Vorsitzenden wies der neue Vorsitzende der Kammer mit Verfügung vom 13.11.2023 darauf hin, dass angesichts der Zulassung von Frau S. E. als Verbandssyndikusrechtsanwältin bei der IG-Metall die papierhafte Klageeinreichung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 23.05.2023 - 10 AZB 18/22) wegen § 46g ArbGG wohl unwirksam sei.

    Die vom Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 23.05.2023 (10 AZB 18/22) getroffene Rechtseinschätzung könne nicht pauschalisiert für alle Verbandsvertreter und in jedem Fall gelten.

    Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit Beschluss vom 23.05.2023 (10 AZB 18/22 - Rn. 16 ff) der erstgenannten Ansicht angeschlossen.

    Da der Kläger im hiesigen Verfahren nochmals ausführlich auf die aktive Nutzungspflicht der Verbände, die erst ab 01.01.2026 besteht, verweist, wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Bundesarbeitsgericht auch mit diesem Gegenargument erschöpfend befasst hat (BAG 23.05.2023 - 10 AZB 18/22 - Rn. 35 ff).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei der Frage nach der Nutzungspflicht von Syndikusrechtsanwälten um ein Sonderproblem handelt und erst einige Monate nach Klageeinreichung im hiesigen Verfahren mit Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23.05.2023 (10 AZB 18/22) eine höchstrichterliche Klärung erfolgte.

  • BAG, 21.09.2023 - 10 AZR 512/20

    Revisionsrücknahme - elektronischer Rechtsverkehr - Nutzungspflicht -

    Wird die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist die Prozesserklärung unwirksam (vgl. BAG 23. Mai 2023 - 10 AZB 18/22 - Rn. 11 mwN) .

    a) Eine aktive Nutzungspflicht für die DGB Rechtsschutz GmbH als prozessbevollmächtigtem Verband nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Satz 3 ArbGG besteht erst ab dem 1. Januar 2026 (BAG 23. Mai 2023 - 10 AZB 18/22 - Rn. 35 mwN) .

    aa) Allerdings ist ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5, Satz 3 ArbGG erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO) , nach § 46g Satz 1 ArbGG zur aktiven Nutzung des ERV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, wenn er gegenüber einem Gericht tätig wird und beispielsweise ein Rechtsmittel einlegt (grundlegend BAG 23. Mai 2023 - 10 AZB 18/22 - Rn. 16 ff.; zustimmend Müller NZA 2023, 810) .

    Ein rollenbezogenes Verständnis der Nutzungspflicht, dass diese vom jeweiligen Auftreten abhängig macht, ist mit den Voraussetzungen für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Abs. 3 bis 5 BRAO nicht vereinbar (vgl. BAG 23. Mai 2023 - 10 AZB 18/22 - Rn. 33; zutreffend Müller NZA 2023, 810, 812; die Beantwortung der Frage hingegen noch als unklar bezeichnend Tiedemann jurisPR-ArbR 28/2023 Anm. 6 zu D; kritisch Prinz SAE 2023, 61, 65) .

  • BSG, 29.06.2023 - B 1 KR 20/22 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Syndikusrechtsanwalt, der für eine Behörde

    b) Ob und unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung nach § 65d Satz 1 SGG auch für Syndikusrechtsanwälte gilt, kann vorliegend dahingestellt bleiben (vgl dazu BAG vom 23.5.2023 - 10 AZB 18/22 - juris RdNr 9 ff mwN zum Streitstand; ferner Gädeke in jurisPK-ERV, 2. Aufl, § 65d SGG RdNr 21 ff, Stand 24.3.2023; H. Müller in jurisPK-ERV, 2. Aufl, § 65a SGG RdNr 278 ff, Stand 6.6.2023; Elking, NZA 2022, 1009 ff) .

    Danach soll die aktive Nutzungspflicht sicherstellen, dass der elektronische Rechtsverkehr (ua) durch Rechtsanwälte und Behörden genutzt wird und den Gerichten hierdurch soweit wie möglich Druck- und Scanaufwände durch den Medienbruch erspart bleiben (vgl BT-Drucks 17/12634 S 27 zu § 130d ZPO; vgl dazu auch BGH vom 24.11.2022 - IX ZB 11/22 - juris RdNr 19; BAG vom 23.5.2023 - 10 AZB 18/22 - juris RdNr 34) .

  • VG Karlsruhe, 29.11.2023 - 2 K 1932/23

    Widerspruchserhebung über beA / beBPo ohne qualifizierte elektronische Signatur

    Es besteht auch sonst für das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren keine - aktive Nutzungspflicht; gerade anders als gegenüber den Gerichten, etwa aufgrund von § 55d VwGO (vgl. Lapp, in: Ory/Weth (Hrsg.), jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl. 2022, § 31a BRAO Rn. 59; vgl. auch BAG, Beschl. v. 23.05.2023 - 10 AZB 18/22 -, NJW 2023, 2213 = juris Rn. 18 ff. und passim).
  • BFH, 18.10.2023 - XI R 39/22

    Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH

    bb) Soweit das BAG in seinem Beschluss vom 23.05.2023 - 10 AZB 18/22 (BB 2023, 1395) die Nutzungspflicht eines Syndikusanwalts, der für einen Verband erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt, bejaht hat, hat es sich --mangels vergleichbarer Ausgangslage-- von dem BFH-Zwischenurteil vom 25.10.2022 - IX R 3/22 (BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267) --zu einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, die, wie vorliegend, durch ihren als Rechtsanwalt zugelassenen gesetzlichen Vertreter handelte-- ausdrücklich abgegrenzt und insoweit eine Abweichung selbst ausgeschlossen (BAG-Beschluss vom 23.05.2023 - 10 AZB 18/22, BB 2023, 1395, Rz 37).
  • LAG Baden-Württemberg, 07.08.2023 - 10 Sa 24/23

    Übermittlung einer Berufungsbegründung - elektronischer Rechtsverkehr -

    Seit dem 1. Januar 2022 sind Berufung und Berufungsbegründung als elektronische Dokumente einzureichen (vgl. § 46g Satz 1 ArbGG i.V.m. § 64 Abs. 7 ArbGG: Danach sind u.a. vorbereitende Schriftsätze, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronische Dokumente zu übermitteln, worunter auch die Berufungsschrift und Berufungsbegründung als sogenannte bestimmende Schriftsätze gehören, vgl. BAG 23. Mai 2023 - 10 AZB 18/22 - Rn. 10 f.; ErfK/Koch 23. Aufl. § 46c ArbGG Rn. 2; BeckOK ArbR/Hamacher 68. Ed. 1. Juni 2023 § 46g ArbGG Rn. 3 f. m.w.N.) .

    Wird die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist die Prozesserklärung unwirksam und führt zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels (BAG 23. Mai 2023 - 10 AZB 18/22 - Rn. 11) .

  • LSG Rheinland-Pfalz, 27.09.2023 - L 6 BA 7/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - elektronischer Rechtsverkehr -

    17/12634, S. 27 zu Nr. 4; BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 -, juris Rn. 6 ff., in Rn. 20 unter Berücksichtigung des derzeit noch erheblichen Druckaufwands bei Gericht, weil die elektronische Akte erst zum 01.01.2026 eingeführt sein muss; BGH, Beschluss vom 01.06.2023 - I ZB 80/22 -, Vollstreckungsantrag in Papierform; BAG, Beschluss vom 23.05.2023 - 10 AZB 18/22 - Rn. 9 ff. Berufung durch Schriftsatz und vorab per Fax), jedenfalls mit der Auffassung, dass auch im Fall einer einfachen Signatur nicht durch eine Beweisaufnahme zum Absender der Erklärung eine Heilung der Formunwirksamkeit eintreten kann (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Februar 2022, aaO, Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2023 - 12 A 1484/23

    Rechtsanwalt; elektronischer Rechtsverkehr; elektronische Übermittlung;

    vgl. BAG, Beschluss vom 23. Mai 2023 - 10 AZB 18/22 -, juris Rn. 22 ff. (zu § 46g ArbGG).
  • LAG Hamm, 31.10.2023 - 7 TaBV 59/23

    Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs ("beBPo") zur Einreichung

    Schließlich gehe auch das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung 10 AZB 18/22 unter Rdnr. 22 davon aus, dass eine Übermittlung als elektronisches Dokument immer dann zu verlangen ist, wenn ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung stehe.
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