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   OLG Brandenburg, 29.04.2003 - 10 UF 143/02   

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https://dejure.org/2003,7894
OLG Brandenburg, 29.04.2003 - 10 UF 143/02 (https://dejure.org/2003,7894)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.04.2003 - 10 UF 143/02 (https://dejure.org/2003,7894)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29. April 2003 - 10 UF 143/02 (https://dejure.org/2003,7894)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Anhebung von Kindesunterhalt; Rechtmäßigkeit der Zurechnung von fiktivem Einkommen; Abänderung eines Urteils im Falle der wesentlichen Änderung der maßgeblichen Verhältnisse

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 323 Abs. 2; ; ZPO § ... 323 Abs. 3; ; ZPO § 323 Abs. 4; ; ZPO §§ 511 ff; ; ZPO § 533; ; ZPO § 533 Nr. 2; ; ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; ZPO § 650; ; BGB § 242; ; BGB § 313 n. F.; ; BGB § 323 Abs. 3 Satz 1; ; BGB § 818 Abs. 3; ; BGB § 1612 b Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abänderung eines unterhaltsrechtlichen Vergleichs nach unfallbedingtem Arbeitsausfall und Behinderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2003, 601
  • FamRZ 2004, 484
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.04.2003 - 10 UF 143/02
    Die Frage der Abänderbarkeit richtet sich nach den Regeln des materiellen Rechts und damit grundsätzlich nach den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, FamRZ 1983, 22; OLG Hamm, FamRZ 1999, 794; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 323, Rz. 47), die auf Grund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes in § 313 BGB n. F. normiert worden sind.

    Gegen eine etwaige Rückforderung in der Vergangenheit zu viel gezahlten Unterhalts ist die Klägerin durch §§ 242, 818 Abs. 3 BGB geschützt (BGH, FamRZ 1983, 22, 23; FamRZ 1990, 989, 990; FamVerf/Schael, § 1, Rz. 398).

  • BGH, 11.04.1990 - XII ZR 42/89

    Abänderung einer vollstreckbaren Urkunde

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.04.2003 - 10 UF 143/02
    So können gerichtliche Vergleiche wegen des Wegfalls der Zeitschranke des § 323 Abs. 3 Satz 1 BGB auch für die Zeit bis zur Klageerhebung abgeändert werden (vgl. BGH, FamRZ 1990, 989, 990; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, § 1, Rz. 398).

    Gegen eine etwaige Rückforderung in der Vergangenheit zu viel gezahlten Unterhalts ist die Klägerin durch §§ 242, 818 Abs. 3 BGB geschützt (BGH, FamRZ 1983, 22, 23; FamRZ 1990, 989, 990; FamVerf/Schael, § 1, Rz. 398).

  • OLG Brandenburg, 05.07.2001 - 10 WF 49/01

    Wohnvorteil für mietfreies Wohnen ist entsprechend den für den Trennungsunterhalt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.04.2003 - 10 UF 143/02
    Angesichts des Alters, des beruflichen Werdegangs, der Vorbildung und Fähigkeiten des Beklagten, den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten (vgl. Senat, FPR 2002, 534; FamRZ 2003, 48, 50), ist davon auszugehen, dass er seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise bestmöglich einsetzt.

    Damit aber genügt er seiner erhöhten Erwerbsobliegenheit (vgl. Senat, FPR 2002, 534).

  • BGH, 24.11.1993 - XII ZR 136/92

    Heranziehung einer mittels Veräußerung von Vermögen erlangten Leibrente zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.04.2003 - 10 UF 143/02
    Zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen zählen nämlich grundsätzlich alle Einkünfte, gleich welcher Art sie sind und aus welchem Anlass sie erzielt werden, sofern sie nur geeignet sind, den laufenden Lebensbedarf zu decken, mithin auch Leistungen aus einer privaten Versicherung (vgl. BGH, FamRZ 1994, 228, 230) und Spielgewinne (Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1603, Rz. 5).
  • OLG Brandenburg, 23.10.2001 - 10 WF 145/01

    Eintritt der Volljährigkeit als wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.04.2003 - 10 UF 143/02
    Angesichts des Alters, des beruflichen Werdegangs, der Vorbildung und Fähigkeiten des Beklagten, den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten (vgl. Senat, FPR 2002, 534; FamRZ 2003, 48, 50), ist davon auszugehen, dass er seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise bestmöglich einsetzt.
  • OLG Hamm, 28.04.1998 - 13 UF 402/97

    Abänderungsklage betreffend eine Urkunde des Kreisjugendamtes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.04.2003 - 10 UF 143/02
    Die Frage der Abänderbarkeit richtet sich nach den Regeln des materiellen Rechts und damit grundsätzlich nach den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, FamRZ 1983, 22; OLG Hamm, FamRZ 1999, 794; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 323, Rz. 47), die auf Grund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes in § 313 BGB n. F. normiert worden sind.
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