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   LAG Baden-Württemberg, 09.12.2016 - 12 Sa 16/16   

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https://dejure.org/2016,60534
LAG Baden-Württemberg, 09.12.2016 - 12 Sa 16/16 (https://dejure.org/2016,60534)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.12.2016 - 12 Sa 16/16 (https://dejure.org/2016,60534)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Dezember 2016 - 12 Sa 16/16 (https://dejure.org/2016,60534)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    § 307 Abs. 1 BGB, § ... 626 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz, § 5 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz, § 305 Abs. 1 BGB, § 305c Abs. 1 BGB, § 339 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 626 Abs. 1 BGB, § 275 Abs. 1 BGB, § 84 Abs. 2 SGB IX, § 622 Abs. 2 Nr. 6 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Eigenkündigung einer Arbeitnehmerin wegen eines Konfliktes am Arbeitsplatz

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Eigenkündigung wegen arbeitsplatzbedingter Erkrankung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 626 Abs 1 BGB, § 622 Abs 2 Nr 6 BGB
    Außerordentliche Eigenkündigung - arbeitsplatzbedingte Erkrankung als wichtiger Grund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1
    Außerordentliche Eigenkündigung einer Arbeitnehmerin wegen eines Konfliktes am Arbeitsplatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsplatzbedingte Erkrankung - und die außerordentliche Eigenkündigung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.12.2016 - 12 Sa 16/16
    Kann dies bejaht werden, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob - hier - der Arbeitnehmerin bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann (vgl. BAG - 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227, Rn. 16; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11, NZA 2013, 319, Rn. 14).

    Die außerordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmerin eine andere zumutbare weniger einschneidende Handlungsmöglichkeit wie zum Beispiel eine Abmahnung zur Verfügung steht, um die eingetretene Vertragsstörung zu beseitigen (vgl. BAG - 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227, Rn. 34; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11, NZA 2013, 319, Rn. 15).

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.12.2016 - 12 Sa 16/16
    Kann dies bejaht werden, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob - hier - der Arbeitnehmerin bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann (vgl. BAG - 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227, Rn. 16; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11, NZA 2013, 319, Rn. 14).

    Die außerordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmerin eine andere zumutbare weniger einschneidende Handlungsmöglichkeit wie zum Beispiel eine Abmahnung zur Verfügung steht, um die eingetretene Vertragsstörung zu beseitigen (vgl. BAG - 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227, Rn. 34; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11, NZA 2013, 319, Rn. 15).

  • BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 894/07

    Eigenkündigung des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.12.2016 - 12 Sa 16/16
    Bei einer außerordentlichen Kündigung der Arbeitnehmerin gelten dieselben Grundsätze wie bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers (vgl. BAG - 12. März 2009 - 2 AZR 894/07, NZA 2009, 840, Rn. 14).
  • BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 190/17

    Umfang der Revisionszulassung - Vertragsstrafe - arbeitnehmerseitige

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 9. Dezember 2016 - 12 Sa 16/16 - wird insoweit als unzulässig verworfen, als das Landesarbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin Urlaubsabgeltung iHv. 93, 86 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 9. Dezember 2016 - 12 Sa 16/16 - zurückgewiesen.

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