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   OLG Hamm, 16.08.2000 - 13 U 20/00   

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https://dejure.org/2000,10484
OLG Hamm, 16.08.2000 - 13 U 20/00 (https://dejure.org/2000,10484)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.08.2000 - 13 U 20/00 (https://dejure.org/2000,10484)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. August 2000 - 13 U 20/00 (https://dejure.org/2000,10484)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grobe Fahrlässigkeit; Unbeschrankter Bahnübergang; Andreaskreuz; Schadensersatz; Haftungsfreistellung

  • Judicialis

    RVO § 637; ; RVO § 640; ; StVO § 19; ; StVO § 3 Abs. 1 S. 4; ; BGB § 823; ; BGB § 291; ; BGB § 288; ; PflVG § 3 Nr. 1; ; EBO § 11; ; ZPO § 91; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2000 - 13 U 20/00
    Dabei kann vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (BGH VersR 92, 1085; OLG Hamm r+s 99, 188; r+s 99, 145; OLG Oldenburg VersR 97, 611; OLG Nürnberg VersR 95, 331).

    Es müssen vielmehr weitere, in der Person des Handelnden liegende Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGH VersR 92, 1085).

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 57/88

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2000 - 13 U 20/00
    Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und wer unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH VersR 89, 582).
  • BGH, 18.11.1993 - III ZR 178/92

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer Eisenbahn an einem

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2000 - 13 U 20/00
    Dieser Verstoß gegen die besondere Sorgfaltspflicht des § 19 StVO wiegt besonders schwer und ist objektiv grob fahrlässig (vgl. auch BGH VersR 94, 618 m.w.N.; OLG Karlsruhe VersR 97,.1480; OLG München VersR 93, 242).
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