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   OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 16 U 229/99   

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https://dejure.org/2000,6348
OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 16 U 229/99 (https://dejure.org/2000,6348)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.10.2000 - 16 U 229/99 (https://dejure.org/2000,6348)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Oktober 2000 - 16 U 229/99 (https://dejure.org/2000,6348)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 242 BGB, § 765 BGB
    Leistungsunfähige Ehegattenbürgin: Treuwidrigkeit der Inanspruchnahme; konkrete Erwartung künftigen Vermögenserwerbs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bürge; Bürgschaft; Ehegattenbürgschaft; Gläubiger; Leistungsunfähigkeit; Künftiger Vermögenserwerb; Erwerbstätigkeit

  • Judicialis

    BGB § 138 Abs. 1; ; ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § 850c; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage gegen leistungsunfähigen Bürgen - vorübergehende Hinderung bei konkreter Erwartung künftigen Vermögenserwerbs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main - 27 O 54/99
  • OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 16 U 229/99
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.04.1996 - IX ZR 177/95

    Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft eines finanziell nicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 16 U 229/99
    Ist das dem (Ehegatten-)Bürgen zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen voraussichtlich so gering, dass man es bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise vernachlässigen kann, so bildet die Bürgschaft kein taugliches, im Hinblick auf die für den Bürgen mit der Haftung verbundenen Belastungen vertretbares Sicherungsmittel (BGH ­ 25.4.1996 ­ NJW 1996, 2088 [2089]; ders. ­ 23.1.1997 ­ NJW 1997, 1003; ders. ­ 8.10.1998 ­ NJW 1999, 58 [60]; ders. ­ 25.11.1999 ­ NJW 2000, 362 [363] = MDR 2000, 284).

    Dem Bürgen eine Verbindlichkeit aufzuerlegen, die er aller Voraussicht nach niemals erfüllen kann, ist mit der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar (BGH ­ 25.4.1996 ­ a.a.O. [2090]).

    Dabei spielt eigenes Einkommen des Bürgen nur dann eine Rolle, wenn es die gemäß § 850c ZPO geltenden Pfändungsfreigrenzen in nennenswertem Umfang übersteigt (BGH ­ 25.4.1996 ­ a.a.O. [2091]).

    Ist der Bürge nicht leistungsfähig und kann aufgrund der bei Vertragsschluss erkennbaren Tatsachen auch nicht erwartet werden, dass er in absehbarer Zeit mit eigenem Einkommen oder Vermögen zur Tilgung der Kreditforderung beizutragen vermag, dann bildet das Interesse des Gläubigers, sich vor Nachteilen durch Vermögensverlagerung zu sichern, die wesentliche Grundlage für den erkennbar gewordenen Geschäftswillen der Parteien (BGH ­ 25.4.1996 ­ a.a.O. [2089, 2090]; ders. ­ 23.1.1997 ­ a.a.O. [1003, 1004]).

    Die Bank ist deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, den Ehegatten, der eine seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weit übersteigende Bürgschaftsverpflichtung eingegangen ist, in Anspruch zu nehmen (BGH ­ 25.4.1996 ­ a.a.O. [2090, 2091]; ders. ­ 23.1.1997 ­ a.a.O. [1004]).

    Soweit es für die Beurteilung, ob der Bürge voraussichtlich in nennenswertem Umfang Zahlungen zu leisten vermag, in erster Linie auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Fälligkeit der Bürgschaftsforderung ankommen soll (BGH ­ 25.4.1996 ­ a.a.O. [2090]), sehen die Einkommensverhältnisse noch ungünstiger aus.

  • BGH, 23.01.1997 - IX ZR 69/96

    Grundsatzentscheidung zur Bürgschaft nicht leistungsfähiger Ehegatten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 16 U 229/99
    Ist das dem (Ehegatten-)Bürgen zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen voraussichtlich so gering, dass man es bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise vernachlässigen kann, so bildet die Bürgschaft kein taugliches, im Hinblick auf die für den Bürgen mit der Haftung verbundenen Belastungen vertretbares Sicherungsmittel (BGH ­ 25.4.1996 ­ NJW 1996, 2088 [2089]; ders. ­ 23.1.1997 ­ NJW 1997, 1003; ders. ­ 8.10.1998 ­ NJW 1999, 58 [60]; ders. ­ 25.11.1999 ­ NJW 2000, 362 [363] = MDR 2000, 284).

    Ist der Bürge nicht leistungsfähig und kann aufgrund der bei Vertragsschluss erkennbaren Tatsachen auch nicht erwartet werden, dass er in absehbarer Zeit mit eigenem Einkommen oder Vermögen zur Tilgung der Kreditforderung beizutragen vermag, dann bildet das Interesse des Gläubigers, sich vor Nachteilen durch Vermögensverlagerung zu sichern, die wesentliche Grundlage für den erkennbar gewordenen Geschäftswillen der Parteien (BGH ­ 25.4.1996 ­ a.a.O. [2089, 2090]; ders. ­ 23.1.1997 ­ a.a.O. [1003, 1004]).

    Die Bank ist deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, den Ehegatten, der eine seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weit übersteigende Bürgschaftsverpflichtung eingegangen ist, in Anspruch zu nehmen (BGH ­ 25.4.1996 ­ a.a.O. [2090, 2091]; ders. ­ 23.1.1997 ­ a.a.O. [1004]).

    Besteht allerdings eine konkrete Erwartung auf künftigen Vermögenserwerb, dann ist der Gläubiger dennoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so lange gehindert, den finanziell nicht leistungsfähigen Bürgen aus seiner Verpflichtung in Anspruch zu nehmen, wie in dessen Person noch kein Vermögen entstanden ist (BGH ­ 23.1.1997 ­ a.a.O. [1004]; ders. ­ 8.10.1998 ­ a.a.O. [58, 59], ders. ­ 25.11.1999 ­ a.a.O.).

  • BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97

    Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft bei grassem Mißverhältnis zwischen Umfang

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 16 U 229/99
    Ist das dem (Ehegatten-)Bürgen zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen voraussichtlich so gering, dass man es bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise vernachlässigen kann, so bildet die Bürgschaft kein taugliches, im Hinblick auf die für den Bürgen mit der Haftung verbundenen Belastungen vertretbares Sicherungsmittel (BGH ­ 25.4.1996 ­ NJW 1996, 2088 [2089]; ders. ­ 23.1.1997 ­ NJW 1997, 1003; ders. ­ 8.10.1998 ­ NJW 1999, 58 [60]; ders. ­ 25.11.1999 ­ NJW 2000, 362 [363] = MDR 2000, 284).

    Besteht allerdings eine konkrete Erwartung auf künftigen Vermögenserwerb, dann ist der Gläubiger dennoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so lange gehindert, den finanziell nicht leistungsfähigen Bürgen aus seiner Verpflichtung in Anspruch zu nehmen, wie in dessen Person noch kein Vermögen entstanden ist (BGH ­ 23.1.1997 ­ a.a.O. [1004]; ders. ­ 8.10.1998 ­ a.a.O. [58, 59], ders. ­ 25.11.1999 ­ a.a.O.).

  • BGH, 25.11.1999 - IX ZR 40/98

    Unwirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 16 U 229/99
    Ist das dem (Ehegatten-)Bürgen zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen voraussichtlich so gering, dass man es bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise vernachlässigen kann, so bildet die Bürgschaft kein taugliches, im Hinblick auf die für den Bürgen mit der Haftung verbundenen Belastungen vertretbares Sicherungsmittel (BGH ­ 25.4.1996 ­ NJW 1996, 2088 [2089]; ders. ­ 23.1.1997 ­ NJW 1997, 1003; ders. ­ 8.10.1998 ­ NJW 1999, 58 [60]; ders. ­ 25.11.1999 ­ NJW 2000, 362 [363] = MDR 2000, 284).

    Besteht allerdings eine konkrete Erwartung auf künftigen Vermögenserwerb, dann ist der Gläubiger dennoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so lange gehindert, den finanziell nicht leistungsfähigen Bürgen aus seiner Verpflichtung in Anspruch zu nehmen, wie in dessen Person noch kein Vermögen entstanden ist (BGH ­ 23.1.1997 ­ a.a.O. [1004]; ders. ­ 8.10.1998 ­ a.a.O. [58, 59], ders. ­ 25.11.1999 ­ a.a.O.).

  • BGH, 27.01.2000 - IX ZR 198/98

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 16 U 229/99
    Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Bürgen kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nur auf seine eigenen Vermögensverhältnisse an; die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners haben außer Betracht zu bleiben (BGH ­ 27.1.2000 ­ NJW 2000, 1182 [1183]).
  • BGH, 18.09.1997 - IX ZR 283/96

    Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverpflichtung eines Ehegatten oder Lebenspartners

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 16 U 229/99
    Ein grobes Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des Bürgen liegt in der Regel auch dann vor, wenn seine pfändbaren Einkünfte voraussichtlich nicht ausreichen werden, in fünf Jahren ein Viertel der Hauptsumme abzudecken (BGH ­ 18.9.1997 ­ NJW 1997, 3372 [3373]).
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