Weitere Entscheidungen unten: BVerfG, 07.10.2003 | BVerfG

Rechtsprechung
   BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,746
BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/01 (https://dejure.org/2002,746)
BVerfG, Entscheidung vom 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/01 (https://dejure.org/2002,746)
BVerfG, Entscheidung vom 28. März 2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/01 (https://dejure.org/2002,746)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,746) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

UMTS-Versteigerungserlöse

Art. 104a ff GG, Vorschriften der Finanzverfassung sind nicht disponibel und lassen keine Analogieschlüsse zu, keine Erstreckung von Art. 106 Abs. 3 GG auf nichtsteuerliche Einnahmen

Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesverfassungsgericht

    Berichtigungsbeschluss

  • Bundesverfassungsgericht

    Ertragszuständigkeit des Bundes in Bezug auf die UMTS- Versteigerungserlöse - keine Beteiligung der Länder an den Ersteigerungserlösen in Form geteilter Ertragshoheit

  • Wolters Kluwer

    Bund-Länder-Streit - Einnahmenverteilung - Nichtsteuerliche Einnahmen - Außergewöhnlich hohe Erträge - Steuergleiche Einnahmen - UMTS-Lizenzen

  • Judicialis

    FAG § 1; ; FAG § 1 Abs. 1; ; TKG § ... 11; ; TKG § 11 Abs. 4; ; GG Art. 83 ff.; ; GG Art. 106; ; GG Art. 107; ; GG Art. 108; ; GG Art. 73 Nr. 7; ; GG Art. 106 Abs. 3; ; GG Art. 106 Abs. 3 Satz 2; ; GG Art. 106 Abs. 3 Satz 4; ; GG Art. 106 Abs. 4 Satz 1; ; GG Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Vereinnahmung der Erlöse aus UMTS-Lizenzen durch den Bund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 106 Abs. 3
    Beteiligung der Bundesländer an den Erlösen aus der Versteigerung von UMTS-Lizenzen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck.de (Kurzinformation)

    Keine Umverteilung von UMTS-Lizenzgebühren

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    UMTS-Milliarden bleiben in voller Höhe beim Bund // Beteiligung der Länder an Versteigerungserlös abgelehnt

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfassungsgericht verhandelt im März über Vergabe der UMTS-Lizenzen // Länder wollen an den Erlösen der Versteigerung beteiligt werden

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    UMTS-Lizenzen: Urteil des BVG noch diesen Monat

Besprechungen u.ä.

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Für eine Beteiligung der Länder an den Erlösen aus der Versteigerung von Mobilfunklizenzen (sog. UMTS-Lizenzen) gibt es keine verfassungsrechtliche Grundlage

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 105, 185
  • NJW 2002, 2020
  • NVwZ 2002, 1103 (Ls.)
  • DVBl 2002, 704
  • DVBl 2002, 903
  • K&R 2002, 249
  • DÖV 2002, 661
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvG 1/01
    Es kann aber nicht die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein, die Erlöse zwischen Bund und Ländern durch analoge Rechtsanwendung von Verfassungsvorschriften zu verteilen (vgl. BVerfGE 67, 256 ).

    Für Analogieschlüsse, die notwendig zu einer Erweiterung oder Aufweichung dieses Rahmens führen würden, findet sich in diesem Bereich kein rechtlicher Grund (vgl. BVerfGE 67, 256 ).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvG 1/01
    Dies hat das Bundesverfassungsgericht gerade für die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Finanzwesens stets bekräftigt (z. B. BVerfGE 55, 274 m.w.N.).
  • BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98

    Finanzausgleich III

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvG 1/01
    Der Senat hat mit Urteil vom 11. November 1999 entschieden, dass das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 23. Juni 1993 in seiner gegenwärtigen Fassung als Übergangsrecht fortgilt, längstens bis zum 31. Dezember 2004, und bis zu diesem Zeitpunkt nur dann, wenn der Gesetzgeber rechtzeitig - spätestens bis zum 31. Dezember 2002 - die nach Maßgabe der Gründe notwendigen verfassungskonkretisierenden und verfassungsergänzenden allgemeinen Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens und für den Finanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen (Art. 106, Art. 107 GG) bestimmt (BVerfGE 101, 158).
  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (vgl. BVerfGE 32, 333 ; 55, 274 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 101, 141 ; 105, 185 ; 108, 1 ; 108, 186 ).

    Für Analogieschlüsse, die notwendig zu einer Erweiterung oder Aufweichung dieses Rahmens führen würden, ist in diesem Bereich kein Raum (vgl. BVerfGE 67, 256 ; 105, 185 ).

    Weder der Bund noch die Länder können über ihre im Grundgesetz festgelegten Kompetenzen verfügen; einfachgesetzliche Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern wären auch nicht mit Zustimmung der Beteiligten zulässig (vgl. BVerfGE 4, 115 ; 32, 145 ; 39, 96 ; 55, 274 ; 105, 185 ).

    Innerhalb seines Anwendungsbereichs geht er den allgemeinen Sachgesetzgebungskompetenzen der Art. 70 ff. GG vor (vgl. BVerfGE 3, 407 ; 4, 7 ; 67, 256 ; 105, 185 ).

    Nur in diesem Kontext - als Ausschluss einer beliebigen Erfindung von außersteuerlichen Abgaben, insbesondere Sonderabgaben - machen die Hinweise auf den "numerus clausus" der Leistungspflichten der Art. 105 f. GG (BVerfGE 67, 256 ) und die "Formenklarheit und Formenbindung" (BVerfGE 67, 256 ; 105, 185 ) der Finanzverfassung Sinn.

    Umgekehrt vermag sie - wie nicht zuletzt der vorliegende Fall und die Überlegungen der Senatsmehrheit zum "kleinen Steuererfindungsrecht" oder der Streit um die Verteilung der UMTS-Lizenzen (vgl. BVerfGE 105, 185 ff.) zeigen - auch keine nachhaltigen und dauerhaften Verhältnisse sicherzustellen.

    Im Falle derartiger Verschiebungen im Steueraufkommen ist vielmehr eine Neubestimmung der Umsatzsteueranteile nach Maßgabe des Art. 106 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4, Abs. 4 GG vorzunehmen (vgl. insoweit auch BVerfGE 105, 185 ).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Es würde der auf Formenklarheit und Formenbindung angelegten und angewiesenen Finanzverfassung (vgl. BVerfGE 105, 185 ) zuwiderlaufen, wenn Gebühren begrifflich (ganz oder teilweise) zu Steuern würden, sofern sie unzulässig überhöht bemessen sind.

    Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 105, 185 ).

  • OLG Frankfurt, 16.05.2012 - 23 Kap 1/06

    Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren Kiefer ./. Deutsche Telekom AG

    Die Feststellung ist nicht zu treffen, da der Verkauf der Aktien der Musterbeklagten mit dem Börsenhandel am 19. Juni 2000 beendet war, während der Erwerb der Firma Voicestream erst (s.o.) unter dem 23. Juli 2000 als sicher feststehend zu behandeln war und die UMTS-Lizenzen schließlich erst zwischen dem 31. Juli und dem 18. August 2000 versteigert wurden (vgl. insofern Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. März 2002, 2 BvG 2/01).
  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 105, 185 ).
  • BVerwG, 17.08.2011 - 6 C 9.10

    Lizenz; Mobilfunklizenz; Frequenzzuteilung; Frequenznutzungsrecht;

    Das folgt daraus, dass es sich um die besondere Form einer nichtsteuerlichen Abgabe handelt (s. auch BVerfG, Urteil vom 28. März 2002 - 2 BvG 1/01 u.a. - BVerfGE 105, 185 ); Abgaben nichtsteuerlicher Art dürfen nicht "voraussetzungslos" auf die allgemeine Leistungsfähigkeit des Abgabenschuldners zur Finanzierung von Gemeinlasten zugreifen, sondern bedürfen dem Grunde wie der Höhe nach einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die den bloßen Einnahmeerzielungszweck ergänzt oder ersetzt (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ; Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ).
  • BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2864/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Kürzung der Zuteilung kostenloser

    Bei den Erlösen aus der Veräußerung der Emissionszertifikate handelt es sich insbesondere nicht um Steuern (vgl. in Bezug auf die Erlöse aus der UMTS-Versteigerung BVerfGE 105, 185 ), also öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 123, 132 ) ohne individuelle Gegenleistung ("voraussetzungslos") zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden (vgl. BVerfGE 49, 343 ; 110, 274 ; 124, 235 ; 124, 348 ; 137, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -, www.bverfg.de, Rn. 100).
  • BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 169/13

    Strombelieferungsvertrag für ein Textilunternehmen: Verfassungsmäßigkeit der

    bb) Ein "Umschlagen" einer zulässigen Preisregelung in eine unzulässige Sonderabgabe liegt auch bei erheblicher Durchnormierung der privatrechtlichen Beziehungen nicht vor (Riedel/Weiss, EnWZ 2013, aaO; vgl. auch BVerfGE 105, 185, 194 f.).
  • VG Freiburg, 02.04.2014 - 2 K 1446/13

    Bestehen eines Rundfunkbeitragsverhältnisses

    Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten.
  • VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 27.09

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen

    Handelt es sich bei den Veräußerungserlösen jedenfalls weder um eine Steuer noch um eine Sonderabgabe (im engeren Sinne), bedarf es wegen des nicht abschließenden Kanons der verfassungsrechtlich zulässigen Abgabetypen keiner näheren Typisierung; auch das Bundesverfassungsgericht hat eine rechtliche Einordnung von Versteigerungserlösen bislang nicht vorgenommen (vgl. Urteile vom 28. März 2002 - 2 BvG 1, 2/01 -, BVerfGE 105, 185, 193 und vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 192, 219; vgl. auch Siekmann, in: Sachs, GG, 5. Aufl., Vor Art. 104a Rn. 178).
  • BVerwG, 26.04.2007 - 3 A 5.05

    Finanzverfassung; Lastentragung; Lastentragungsgesetz; Altfälle; Rückwirkung;

    Die Regelung des X. Abschnitts des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG) muss aus zwingenden bundesstaatlichen Gründen als eine für Bund und Länder abschließende Regelung verstanden werden (BVerfG, Urteil vom 6. November 1984 - 2 BvL 19/83 u.a. - BVerfGE 67, 256 ; vgl. Urteil vom 28. März 2002 - 2 BvG 1, 2/01 - BVerfGE 105, 185 ).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2023 - LVerfG 5/22
  • BVerwG, 26.04.2007 - 3 A 7.05

    Finanzverfassung; Lastentragung; Lastentragungsgesetz; Altfälle; Rückwirkung;

  • VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 128.09

    Emissionsberechtigungen; Veräußerungskürzung bei Stromproduzenten rechtens

  • VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 17.09

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen

  • OVG Sachsen, 22.09.2003 - 5 BS 255/03

    Beteiligungsfähigkeit, Abwicklung, Zweckvereinbarung, Zweckverband,

  • VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 320.09

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02, 2 BvG 1/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1406
BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02, 2 BvG 1/02 (https://dejure.org/2003,1406)
BVerfG, Entscheidung vom 07.10.2003 - 2 BvG 1/02, 2 BvG 1/02 (https://dejure.org/2003,1406)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Oktober 2003 - 2 BvG 1/02, 2 BvG 1/02 (https://dejure.org/2003,1406)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,1406) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Anlastung von Marktordnungsausgaben

Verhältnis zwischen § 50 VwGO und Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG;

§ 50 Abs. 3 VwGO (erste Entscheidung des BVerfG zu dieser Vorschrift): teilt das BVerfG die Meinung des BVerwG, so zieht es das Verfahren an sich;

§ 50 VwGO, durch Anrufung des BVerwG statt des BVerfG darf die Frist des §§ 69, 64 Abs. 3 BVerfGG nicht umgangen werden

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Bund-Länder-Streit über die Erstattung eines Betrages im Zusammenhang mit der Zuordnung von Finanzlasten: Entscheidungszuständigkeit des BVerfG bei verfassungsrechtlichen Rechtspositionen - Abgrenzung zwischen verwaltungsrechtlicher und verfassungsrechtlicher ...

  • Wolters Kluwer

    Erstattung eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auferlegten Betrages; Rechnungsabschlussentscheidung im Rahmen der Anlastung von Marktordnungsausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft; Zahlungen zu Lasten der ...

  • Judicialis

    VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 1; ; VwGO § 50 Abs. 3; ; BVerfGG § 13 Nr. 7; ; BVerfGG § 69; ; BVerfGG § 64 Abs. 3; ; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 3; ; GG Art. 104a Abs. 5 Satz 1

  • rechtsportal.de

    Rechtzeitigkeit der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts in einer Bund-Länderstreitigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bund-Länder-Streit zwischen Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesrepublik Deutschland

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Bund-Länder-Streit zwischen Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesrepublik Deutschland

  • nomos.de PDF, S. 33 (Kurzinformation)

    Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG; § 50 VwGO; §§ 13, 64, 69 BVerfGG
    Bund-Länder-Streit zwischen Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesrepublik Deutschland

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 13 Nr. 7, 64 Abs. 3 BVerfGG; Art. 104 a Abs. 5 S. 1 GG
    Haftung im Bund/Länder Verhältnis für Rück griffsansprüche der EG

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 109, 1
  • NVwZ 2004, 468
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 20.01.1999 - 2 BvG 2/95

    Bundesgelderveruntreuung

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Mit der Behauptung, nach Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG sei eine verschuldensunabhängige Verwaltungshaftung ausgeschlossen, beruft sich der Antragsteller auf einen im Verfassungsrecht wurzelnden (Abwehr-)Anspruch (vgl. BVerfGE 99, 361 ).

    Das mag für Streitigkeiten um die Höhe eines Verwaltungshaftungsanspruchs oder dessen Verzinsung und nach einer Titulierung durch das Bundesverwaltungsgericht für eine etwaige Vollstreckung aus diesem Urteil gelten (BVerfGE 99, 361 ), es gilt jedoch nicht für die hier fragliche Zuordnung von Finanzlasten dem Grunde nach.

    Mit der Verwerfung der Anträge im letztgenannten Verfahren hat der Senat im Übrigen die logisch vorrangige Frage der Rechtswegzuständigkeit bereits bejaht, weil Kern des Rechtsstreits nicht die rechtliche Beurteilung der Verwaltungsmaßnahme, sondern die verfassungsrechtliche Frage war, ob Art. 104a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz GG eine unmittelbare Anspruchsgrundlage für das Begehren des Bundes bietet, obwohl ein Gesetz gemäß Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG nicht ergangen ist (BVerfGE 99, 361 ).

    Wenn BVerfGE 99, 361 (365) ausführt, dass (nicht das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil, sondern) allenfalls die Klageerhebung zum Bundesverwaltungsgericht als rechtserhebliche Maßnahme angesehen werden könne, wird für die Fristwahrung dort, nachdem die davor erfolgte Geltendmachung der Regressforderung als fristwahrende Maßnahme ohnehin nicht in Betracht kam, auf einen vergleichbaren möglichst frühen Zeitpunkt abgestellt.

    Die Frist des § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf Rechtsverletzungen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 99, 361 ).

    Das Vorbringen des Antragstellers, er habe nicht vorhersehen können, dass das Bundesverwaltungsgericht hier eine verfassungsrechtliche Streitigkeit annehmen werde, weshalb das Anlaufen der Frist des § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG bis zum Ergehen des Vorlagebeschlusses gehemmt sei, ist mit Blick auf die am 20. Januar 1999 ergangenen Entscheidung BVerfGE 99, 361 unzutreffend.

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Für die Bestimmung der Rechtsnatur des Streites um die geltend gemachten Ansprüche kommt es auf den Charakter des zwischen Bund und Land zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses an (BVerfGE 42, 103 ; 62, 295 ).

    Dabei ist maßgebend auf das verfassungsrechtliche Grundverhältnis abzustellen; denn die geltend gemachten Ansprüche können in einem engeren Rechtsverhältnis wurzeln, und dann sind dieses engere Rechtsverhältnis und seine Rechtsnatur für die Rechtsnatur der geltend gemachten Ansprüche entscheidend (vgl. hierzu BVerfGE 42, 103 ).

    Auf die Vorstellung des Antragstellers von der Rechtsnatur des Streitverhältnisses kommt es nicht an (BVerfGE 42, 103 ; 62, 295 ).

  • BVerfG, 23.11.1982 - 2 BvH 1/79

    Verfassungsstreitbezüglich des Umfangs der Verpflichtungen nach Übertragung des

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Für die Bestimmung der Rechtsnatur des Streites um die geltend gemachten Ansprüche kommt es auf den Charakter des zwischen Bund und Land zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses an (BVerfGE 42, 103 ; 62, 295 ).

    Auf die Vorstellung des Antragstellers von der Rechtsnatur des Streitverhältnisses kommt es nicht an (BVerfGE 42, 103 ; 62, 295 ).

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Der Senat folgt damit den Grundsätzen seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 76, 107 ).
  • BVerfG, 10.06.1958 - 2 BvF 1/56

    Zuständigkeit des BVerwG

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Der Gesetzgeber hat dem Bundesverwaltungsgericht in erster Instanz nur diejenigen Sachen zugewiesen, die an Umfang, Bedeutung oder Auswirkung über das Gebiet eines Landes hinausgehen, Sachen von allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung, die aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses einer alsbaldigen Entscheidung bedürfen (BVerfGE 8, 174 ).
  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Die Zulässigkeit eines Bund-Länder-Streits nach den genannten Vorschriften setzt eine Maßnahme oder Unterlassung voraus, die innerhalb eines Bund und Land umspannenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnisses eine verfassungsrechtliche Rechtsposition des Landes verletzen oder unmittelbar gefährden kann (vgl. BVerfGE 13, 54 ; 81, 310 ; 92, 203 ; 95, 250 ; 104, 238 ).
  • BVerfG, 22.03.1995 - 2 BvG 1/89

    EG-Fernsehrichtlinie

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Die Zulässigkeit eines Bund-Länder-Streits nach den genannten Vorschriften setzt eine Maßnahme oder Unterlassung voraus, die innerhalb eines Bund und Land umspannenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnisses eine verfassungsrechtliche Rechtsposition des Landes verletzen oder unmittelbar gefährden kann (vgl. BVerfGE 13, 54 ; 81, 310 ; 92, 203 ; 95, 250 ; 104, 238 ).
  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Die Zulässigkeit eines Bund-Länder-Streits nach den genannten Vorschriften setzt eine Maßnahme oder Unterlassung voraus, die innerhalb eines Bund und Land umspannenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnisses eine verfassungsrechtliche Rechtsposition des Landes verletzen oder unmittelbar gefährden kann (vgl. BVerfGE 13, 54 ; 81, 310 ; 92, 203 ; 95, 250 ; 104, 238 ).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvG 1/00

    'Moratorium Gorleben'

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Die Zulässigkeit eines Bund-Länder-Streits nach den genannten Vorschriften setzt eine Maßnahme oder Unterlassung voraus, die innerhalb eines Bund und Land umspannenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnisses eine verfassungsrechtliche Rechtsposition des Landes verletzen oder unmittelbar gefährden kann (vgl. BVerfGE 13, 54 ; 81, 310 ; 92, 203 ; 95, 250 ; 104, 238 ).
  • BVerwG, 18.05.1994 - 11 A 1.92

    Finanzwesen - Haftung - Rechtsweg - Bund-Länder-Streit - Anspruchsgrundlage -

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Dem kann nicht entgegengehalten werden, der behauptete Anspruch entspringe in seiner Gesamtheit (des Näheren) erst einer - bislang fehlenden - einfachgesetzlichen Regelung gemäß Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG oder der die einfachgesetzliche Lücke ausfüllenden Haftungskernrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 96, 45 ; BVerwG Urteil vom 2. Februar 1995 - 2 A 5/92 -, NVwZ 1995, S. 991 ).
  • BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvG 3/95

    Restitution des Länderbestands

  • EuGH, 19.09.2002 - C-377/99

    Deutschland / Kommission

  • BVerwG, 02.02.1995 - 2 A 5.92

    Untreue durch Zivilschutzbeamten I - Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG,

  • BVerfG, 17.10.2006 - 2 BvG 1/04

    Bund-Länder-Haftung für EU-Anlastungen

    Die Anlastungsentscheidung in dem Verfahren 2 BvG 1/04, das mit den Verfahren 2 BvG 1/02 und 2 BvG 2/02 (BVerfGE 109, 1) in Zusammenhang steht, bezieht sich auf Flächenprämien für die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen.

    Das Land Mecklenburg-Vorpommern zahlte am 15. Dezember 1999 diesen Betrag an den Bund, teilte diesem jedoch mit Schreiben vom selben Tage mit, die Zahlung stehe unter dem Vorbehalt einer zukünftigen generellen Lösung der Anlastungsproblematik auf Bund-Länder-Ebene und, sofern bis Ende Juni 2000 keine Einigung erzielt werde, unter dem Vorbehalt gerichtlicher Bestätigung einer Zahlungsverpflichtung (vgl. hierzu BVerfGE 109, 1).

    Das zwischen den Beteiligten streitige Rechtsverhältnis gründet im verfassungsrechtlichen Grundverhältnis aus Art. 104a GG (vgl. bereits BVerfGE 109, 1 betreffend einen Rechtsstreit zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Antragsgegnerin); denn bei der nachträglichen Kürzung von Stützungsgeldern aus Haushaltsmitteln der Europäischen Gemeinschaften geht es um die Zuordnung von Finanzlasten und damit um die Beantwortung der Frage, ob der Bund gegenüber der Gemeinschaftsebene ohne die Möglichkeit des Rückgriffs bei einem Land abschließend einzustehen hat oder nach nationalem Verfassungsrecht das betroffene Land dem Bund gegenüber zum Ausgleich verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 109, 1 ).

    Mit der Behauptung, nach Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG sei eine verschuldensunabhängige Verwaltungshaftung ausgeschlossen, berufen sich die Antragstellerinnen hier auf einen im Verfassungsrecht wurzelnden (Abwehr-)Anspruch (vgl. BVerfGE 99, 361 ; 109, 1 ), den sie als vorrangig gegenüber dem Konnexitätsprinzip des Art. 104a Abs. 1 GG, auf den sich die Antragsgegnerin zur Herleitung eines Erstattungsanspruchs wesentlich stützt, ansehen.

    In Verbindung mit § 69 BVerfGG sollen damit nach einer bestimmten Zeit auch im verfassungsrechtlichen Bund-Länder-Streit angreifbare Maßnahmen im Interesse der Rechtssicherheit und des alsbaldigen Eintritts von Rechtsfrieden außer Streit gestellt werden (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 109, 1 ).

    In diesem Verfahren war nur die verfassungsrechtliche Frage der Zuordnung von Finanzlasten dem Grunde nach zu klären (vgl. BVerfGE 99, 361 ; 109, 1 ), was lediglich die Festlegung der abstrakten Voraussetzungen eines im Verfassungsrecht wurzelnden Haftungsanspruchs sowie die Beachtlichkeit von Mitverursachungsbeiträgen dem Grunde nach in sich schließt.

  • BVerwG, 24.01.2007 - 3 A 2.05

    Verwaltungshaftung; Haftung für ordnungsgemäße Verwaltung; Schadensersatz wegen

    Maßgebend ist, ob der Klaganspruch in dem verfassungsrechtlichen Grundverhältnis zwischen Bund und Ländern oder aber in einem engeren Rechtsverhältnis wurzelt, das durch Normen des einfachen Rechts geprägt wird (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 2 BvG 1, 2/02 BVerfGE 109, 1 ; Urteil vom 17. Oktober 2006 2 BvG 1, 2/04 , teilweise abgedruckt in DVBl 2007, 47).

    Auch hierbei handelt es sich ungeachtet ihrer Grundlegung in einer Bestimmung des Grundgesetzes nicht um eine Anspruchsgrundlage verfassungsrechtlicher Art (missverständlich insoweit BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1999 2 BvG 2/95 BVerfGE 99, 361 ), sondern um eine richterrechtliche Ausfüllung der Lücke, welche infolge des Fehlens der in Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG vorgesehenen Regelung im einfachen Gesetzesrecht besteht (in diesem Sinne nunmehr BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2003, BVerfGE 109, 1 ).

    17 Aus den bereits erwähnten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 BVerfGE 109, 1 und vom 17. Oktober 2006 ergibt sich nichts anderes.

    Dies betraf das verfassungsrechtliche Grundverhältnis zwischen Bund und Ländern (BVerfGE 109, 1 ; Urteil vom 17. Oktober 2006 ; ebenso Vorlagebeschluss des Senats vom 8. Mai 2002 BVerwG 3 A 1.01 BVerwGE 116, 234 ).

    Die infolge des Fehlens des Ausführungsgesetzes bestehende Lücke ist vielmehr im Wege des Richterrechts zu schließen (vgl. BVerfGE 109, 1 ).

  • BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvG 1/19

    Unzulässige Anträge Sachsens und Thüringens im Bund-Länder-Streit wegen

    Die Zulässigkeit eines Bund-Länder-Streits nach den genannten Vorschriften setzt eine Maßnahme oder Unterlassung voraus, die innerhalb eines Bund und Land umspannenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnisses eine verfassungsrechtliche Rechtsposition des Landes verletzen oder unmittelbar gefährden kann (vgl. BVerfGE 13, 54 ; 81, 310 ; 92, 203 ; 95, 250 ; 104, 238 ; 109, 1 ; 116, 271 ).

    Diese Voraussetzung ist vor allem dann zu bejahen, wenn ein Beteiligter eine Kompetenz beansprucht, die die föderative Zuständigkeitsordnung zu beeinflussen vermag (vgl. BVerfGE 109, 1 ).

    Dass die Verfahrensbeteiligten die Rechtsnatur des Streitverhältnisses übereinstimmend abweichend beurteilen, ist unerheblich (vgl. BVerfGE 42, 103 ; 62, 295 ; 109, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit diesen Fragen nicht zu befassen (vgl. BVerfGE 99, 361 ; 109, 1 ; 116, 271 ; stRspr).

  • BSG, 31.05.2016 - B 1 AS 1/16 KL

    Bund-Länder-Streitigkeit - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anspruch eines

    a) Maßgeblich für das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit ist, ob der geltend gemachte Klageanspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt wird und nicht durch Normen des einfachen Rechts (vgl BSG Urteil vom 10.3.2015 - B 1 AS 1/14 KL - Juris RdNr 11, für BSGE und SozR 4-4200 § 46 Nr. 4 vorgesehen; BVerfGE 109, 1, 6; BVerwGE 116, 234, 237 = Buchholz 310, § 40 VwGO Nr. 289; BVerwGE 128, 99 RdNr 15 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20) .
  • BSG, 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL

    Schadensersatzanspruch des Bundes gegen das Land Berlin - Zuständigkeit des

    Maßgebend für das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit ist, ob der geltend gemachte Klageanspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt wird (vgl BVerwGE 116, 234, 237 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 289) und nicht (oder) durch Normen des einfachen Rechts (vgl BVerfGE 109, 1, 6; BVerwGE 128, 99 RdNr 15 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20).
  • BVerfG, 20.05.2019 - 2 BvR 649/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung von Zuschüssen an eine

    Auf die Vorstellung des Beschwerdeführers und die von ihm behauptete Rechtsnatur des Streitverhältnisses kommt es hingegen nicht an (vgl. BVerfGE 42, 103 ; 62, 295 ; 109, 1 ).
  • BSG, 10.03.2015 - B 1 AS 1/14 KL

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bundesbeteiligung - Bildung und Teilhabe -

    Maßgebend für das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit ist, ob der geltend gemachte Klageanspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt wird (vgl BVerwGE 116, 234, 237 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 289) und nicht (oder) durch Normen des einfachen Rechts (vgl BVerfGE 109, 1, 6; BVerwGE 128, 99 RdNr 15 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20) .
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2020 - 3 S 113.20

    Beschwerde; Regelung der Vollziehung; Verwaltungsrechtsweg; Streitigkeit

    Maßgebend sind vielmehr objektive Kriterien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 2 BvG 1/02, 2 BvG 2/02 - juris Rn. 15; Verfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 28. Juli 2007 - VfGBbg 53/06 - juris Rn. 58; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2016 - OVG 10 S 19.16 - juris Rn. 22).
  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 KN 510/18

    Hausordnung; im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit; Maßregelvollzug; Normenkontrolle;

    Denn die Möglichkeit der Rechtswegverweisung nach §§ 17a, 17b GVG besteht von vorneherein nicht im Verhältnis zwischen Fachgerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.10.2003 - 2 BvG 1/02 -, BVerfGE 109, 1, 8; BVerwG, Beschl. v. 27.8.2012 - BVerwG 3 PKH 5.12 -, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 10.08.2011 - 6 A 1.11

    Rechtsweg; sachliche Zuständigkeit; Beweiserhebung eines Parlamentarischen

    Die Prägung ist nur dann verfassungsrechtlich, wenn die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung einer verfassungsrechtlichen Rechtsposition innerhalb eines Bund und Land umspannenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnisses geltend gemacht wird (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 260; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 2 BvG 1, 2/02 - BVerfGE 109, 1 und Urteil vom 17. Oktober 2006 - 2 BvG 1, 2/04 - BVerfGE 116, 271 ; jeweils m.w.N.).

    Für die Bestimmung der Rechtsnatur des Streits ist maßgebend, ob der Klageanspruch in dem verfassungsrechtlichen Grundverhältnis zwischen Bund und Ländern oder ob er in einem engeren Rechtsverhältnis wurzelt, das durch Normen des einfachen Rechts geprägt ist (vgl. Urteil vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 129, 99 Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 a.a.O. S. 6; jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 24.07.2008 - 7 A 2.07

    Landessammelstelle; Ausgabenverantwortung; Zweckausgaben; Verwaltungsausgaben;

  • VG Karlsruhe, 19.06.2020 - 3 K 11632/18

    Auskunftspflicht des Bundesverfassungsgerichts gegenüber Journalisten,

  • OVG Saarland, 27.09.2007 - 3 A 322/07

    Haftung einer Gemeinde gegenüber dem Land für fehlerhaftes Verwaltungshandeln in

  • OVG Sachsen, 09.02.2016 - 5 B 315/15

    Vorläufiger Rechtsschutz, Vergaberecht, Dienstleistungskonzession,

  • BVerwG, 27.08.2012 - 3 PKH 5.12

    Berufliche Rehabilitierung; erzwungene Ausbildungsbeendigung; Beginn und Ende der

  • BVerwG, 10.08.2011 - 6 A 2.11

    Auslegung des Begehrens auf Vorlage von Akten und Urkunden i.R. eines

  • VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 14/15

    Soll die Wahl des Richterwahlausschusses im Landtag gerichtlich überprüft werden,

  • VG Köln, 12.08.2022 - 16 K 2526/19

    AfD-nahe Stiftung scheitert mit Klagen auf Bundesförderung für die Jahre 2018 -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2017 - 3 S 76.17

    Kein Erfolg der Initiative "Berlin braucht Tegel" vor dem OVG

  • BVerwG, 24.07.2008 - 7 A 3.07

    Erstattung von i.R.d. atomrechtlichen Auftragsverwaltung angefallenen Ausgaben

  • BVerwG, 23.03.2004 - 3 A 1.01

    Voraussetzungen für eine Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges - Auferlegung der

  • StGH Bremen, 27.02.2004 - St 1/03

    Zur Zulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren

  • VG Düsseldorf, 08.05.2017 - 20 L 1557/17

    Untersuchungsausschuss; Zwischenbericht; Verwaltungsrechtsweg;

  • VG Köln, 12.08.2022 - 16 K 1916/20

    AfD-nahe Stiftung scheitert mit Klagen auf Bundesförderung für die Jahre 2018 -

  • VGH Bayern, 27.06.2022 - 5 ZB 20.2632

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren betreffend die

  • VG München, 28.09.2020 - M 7 K 20.1931

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (abgelehnt), Verfassungsrechtliche

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG - 2 BvG 2/02   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,121367
BVerfG - 2 BvG 2/02 (https://dejure.org/9999,121367)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/9999,121367) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Sonstiges

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht