Rechtsprechung
BVerfG, 06.11.2003 - 2 BvR 1240/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Keine Grundrechtsverletzung durch Beschränkung der rückwirkenden Kindergeldzahlung auf die letzten sechs Monate vor Antragstellung in den Jahren 1996 und 1997
- Wolters Kluwer
Ausschlussfrist bei der Auszahlung von Kindergeld ; Steuerrechtliche Freistellung von existenznotwendigem Aufwand ; Wahlfreiheit des Staates bei der Berücksichtigung der kindesbedingten Leistungsminderung
- Judicialis
EStG § 31 Satz 1; ; EStG § ... 31 Satz 4; ; EStG § 31 Satz 2; ; EStG § 52 Abs. 32b; ; EStG § 66 Abs. 3; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; ; GG Art. 3; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 66 Abs. 3 § 52 Abs. 32b
Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist für die rückwirkende Stellung von Kindergeldanträgen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 10.11.1999 - III 63/98
- BFH, 14.05.2002 - VIII R 68/00
- BVerfG, 06.11.2003 - 2 BvR 1240/02
Papierfundstellen
- BVerfGK 2, 115
- NVwZ-RR 2004, 81
- FamRZ 2004, 253
Wird zitiert von ... (17) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93
Kinderexistenzminimum I
Auszug aus BVerfG, 06.11.2003 - 2 BvR 1240/02
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zusammenfassend BVerfGE 99, 246 m.w.N. der ständigen Rechtsprechung) fordert das Grundgesetz, dass existenznotwendiger Aufwand in angemessener, realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer freigestellt wird.Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muss er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ; 99, 246 ).
Dem Gesetzgeber steht es jedoch grundsätzlich frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen oder ihr statt dessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines dafür ausreichenden Kindergeldes Rechnung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche durch das Kindergeld miteinander zu kombinieren (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ).
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Familienbesteuerung (insbesondere BVerfGE 99, 246 m.w.N.) betrifft die steuerliche Verschonung durch Kinderfreibeträge oder Kindergeld, nicht aber die Frage, ob und inwieweit das Kindergeld über seine Funktion der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums hinaus verfassungsrechtlich geboten ist.
- BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86
Trümmerfrauen
Auszug aus BVerfG, 06.11.2003 - 2 BvR 1240/02
Mit dieser unterschiedlichen Regelung hat der Gesetzgeber, der bei der Gewährung einer staatlichen Sozialleistung eine größere Gestaltungsfreiheit als bei der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen hat(BVerfGE 87, 1 ), diese Gestaltungsfreiheit nicht missbraucht. - BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
Steuerfreies Existenzminimum
Auszug aus BVerfG, 06.11.2003 - 2 BvR 1240/02
Dem Gesetzgeber steht es jedoch grundsätzlich frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen oder ihr statt dessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines dafür ausreichenden Kindergeldes Rechnung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche durch das Kindergeld miteinander zu kombinieren (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ).
- BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88
Kindergeld
Auszug aus BVerfG, 06.11.2003 - 2 BvR 1240/02
Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muss er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ; 99, 246 ). - BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92
Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos
Auszug aus BVerfG, 06.11.2003 - 2 BvR 1240/02
Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ). - BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
Grundfreibetrag
Auszug aus BVerfG, 06.11.2003 - 2 BvR 1240/02
Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muss er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ; 99, 246 ). - BFH, 14.05.2002 - VIII R 68/00
Verfassungsmäßigkeit der Frist des § 66 Abs. 3 EStG 1990
Auszug aus BVerfG, 06.11.2003 - 2 BvR 1240/02
a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 2002 - VIII R 68/00 -,.
- BFH, 13.09.2012 - V R 59/10
Zur Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG - Verfassungsmäßigkeit des § 31 Satz 4 …
bb) Im Ergebnis hat die Anknüpfung an den Kindergeldanspruch (anstelle der Kindergeldzahlung) als Hinzurechnungsgröße bei Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG zur Folge, dass die kindbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfG-Nichtannahmebeschluss vom 6. November 2003 2 BvR 1240/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 260) im Umfang des Kindergeldanspruchs ausschließlich als Steuervergütung beansprucht werden kann und sich bei der Einkommensteuerveranlagung im Ergebnis nur noch die Differenz zwischen der Steuerminderung durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und Kindergeldanspruch auswirken kann.Wie das BVerfG im Beschluss in HFR 2004, 260 (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Antragsfrist nach § 66 Abs. 3 EStG a.F.) ausgeführt hat, steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die kindbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen oder ihr stattdessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines dafür ausreichenden Kindergeldes Rechnung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche durch das Kindergeld miteinander zu kombinieren (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, 265, BStBl II 1999, 174; vom 29. Mai 1990 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 84, BStBl II 1990, 653).
Insbesondere besteht angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2004, 260) für diesen keine Verpflichtung zur Einräumung eines Wahlrechts zwischen dem monatlich zu erfüllenden Kindergeldanspruch und der Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages nach Ablauf des betreffenden Veranlagungszeitraumes.
- BFH, 26.05.2021 - III R 50/19
Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG a.F. beim …
(3) Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) stellte der BFH (Urteil in BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz 24 f.) darauf ab, dass es dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des BVerfG zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Antragsfrist nach § 66 Abs. 3 EStG a.F. (BVerfG-Beschluss vom 06.11.2003 - 2 BvR 1240/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 260, unter III.1.a, m.w.N.) grundsätzlich frei steht, die kindbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen oder ihr stattdessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines dafür ausreichenden Kindergeldes Rechnung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche durch das Kindergeld miteinander zu kombinieren.Ebenso geht der Hinweis auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG in HFR 2004, 260 fehl.
- BFH, 14.12.2004 - VIII R 106/03
Kindergeldauszahlung an nur einen Berechtigten und Obhutsprinzip verfassungsgemäß …
Für diesen Fall sind nach der Rechtsprechung des BVerfG die Maßstäbe zum Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums nicht anzuwenden; vielmehr steht dem Gesetzgeber insoweit eine größere Gestaltungsfreiheit zu (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 6. November 2003 2 BvR 1240/02, nicht veröffentlicht, betreffend das Senatsurteil VIII R 68/00; vom 6. Mai 2004 2 BvR 1375/03, juris, betreffend das Senatsurteil VIII R 76/02).
- FG Hessen, 17.09.2019 - 6 K 174/19
Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld
Das Bundesverfassungsgericht habe die Vorgängerregelung des § 66 Abs. 3 EStG nur unter der Voraussetzung für verfassungsgemäß erklärt, dass der Kinderfreibetrag dieser Funktion gerecht werde (Verweis auf BVerfG vom 06.11.2003 - 2 BvR 1240/02, HFR 2004, 260), was durch das Zusammenspiel der Vorschrift mit § 31 Satz 4 EStG n. F. jedoch gerade nicht mehr gewährleistet sei. - BFH, 30.11.2004 - VIII R 51/03
Familienlastenausgleich bei unterhaltsrechtlich unterbliebener voller Anrechnung …
Auf das Kindergeld als soziale Maßnahme sind die Grundsätze der Rechtsprechung des BVerfG zur steuerlichen Verschonung des Existenzminimums nicht anzuwenden (BVerfG-Beschluss vom 6. November 2003 2 BvR 1240/02, nicht veröffentlicht --n.v.--, Internetseite des BVerfG "www.bverfg.de" unter "Entscheidungen"). - FG Düsseldorf, 10.04.2019 - 10 K 3589/18
Rechtsnatur der Auszahlungsbeschränkung nach § 66 Abs. 3 EStG: Abweichende …
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 6. November 2003 2 BvR 1240/02, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report 2004, 81) hat diese Vorgängerregelung - wie zuvor schon der Bundesfinanzhof - BFH - (vgl. Urteile vom 24. Oktober 2000 VI R 65/99, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 109, und vom 14. Mai 2002 VIII R 68/00 Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 2002, 1293) als verfassungsgemäß angesehen. - BFH, 09.09.2020 - III R 37/19
Rückwirkende Festsetzung von Kindergeld
Daher verstieß die Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), soweit lediglich die Funktion des Kindergeldes zur Förderung der Familie betroffen war (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.11.2003 - 2 BvR 1240/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 260, Rz 13). - FG Nürnberg, 04.05.2023 - 8 K 467/21
Sechsmonatsfrist, Kindergeldantrag, Grenzüberschreitende Sachverhalte, …
§ 66 Abs. 3 EStG a. F. ist nicht verfassungswidrig (…vgl. BFH-Urteile vom 09.09.2020 III R 37/19, BFH/NV 2021, 449, Rn. 12 f., und vom 26.05.2021 III R 50/19, BFHE 273, 462, BStBl II 2022, 58; vgl. auch Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.11.2003 2 BvR 1240/02, HFR 2004, 260).Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG a. F. ist danach zu differenzieren, ob das Kindergeld als Steuervergütung dazu dient, den existenznotwendigen Bedarf des Kindes in angemessener, realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer freizustellen, oder ob es einen Sozialzweck verfolgt, der in der Förderung der Familie besteht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.11.2003 2 BvR 1240/02, HFR 2004, 260).
b) Soweit das Kindergeld der Förderung der Familie dient (§ 31 Satz 2 EStG), ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen die Obliegenheit auferlegt, Kindergeld innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung des Anspruchs zu beantragen (…vgl. BFH-Urteile vom 09.09.2020 III R 37/19, BFH/NV 2021, 449, Rn. 13; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.11.2003 2 BvR 1240/02, HFR 2004, 260; Urteil des FG Nürnberg vom 19.01.2022 5 K 258/21).
- FG Nürnberg, 04.05.2023 - 8 K 472/21
Sechsmonatsfrist, Kindergeldanspruch, Kindergeldantrag, Kindergeldberechtigter, …
§ 66 Abs. 3 EStG a. F. ist nicht verfassungswidrig (…vgl. BFH-Urteile vom 09.09.2020 III R 37/19, BFH/NV 2021, 449, Rn. 12 f., und vom 26.05.2021 III R 50/19, BFHE 273, 462, BStBl II 2022, 58; vgl. auch Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.11.2003 2 BvR 1240/02, HFR 2004, 260).Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG a. F. ist danach zu differenzieren, ob das Kindergeld als Steuervergütung dazu dient, den existenznotwendigen Bedarf des Kindes in angemessener, realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer freizustellen, oder ob es einen Sozialzweck verfolgt, der in der Förderung der Familie besteht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.11.2003 2 BvR 1240/02, HFR 2004, 260).
b) Soweit das Kindergeld der Förderung der Familie dient (§ 31 Satz 2 EStG), ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen die Obliegenheit auferlegt, Kindergeld innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung des Anspruchs zu beantragen (…vgl. BFH-Urteile vom 09.09.2020 III R 37/19, BFH/NV 2021, 449, Rn. 13; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.11.2003 2 BvR 1240/02, HFR 2004, 260; Urteil des FG Nürnberg vom 19.01.2022 5 K 258/21).
- FG Münster, 21.05.2021 - 4 K 3164/20
Anforderungen an die Auszahlung des Kindergeldes als Steuervergütung
Unterschiedliche Fristen im Kindergeld-Verfahren und bei der Einkommensteuer-Veranlagung sind, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluss vom 06.11.2003 2 BvR 1240/02 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report 2004, 81) - zur sechsmonatigen Kindergeld-Ausschlussfrist in § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 - anschließend an das BFH-Urteil vom 14.05.2002 VIII R 68/00 (…a.a.O.) ausgeführt hat, nicht evident sachwidrig und der Gesetzgeber überschreitet den bei der Gewährung einer staatlichen Sozialleistung größeren Gestaltungsspielraum nicht.Dies hat der BFH zu § 66 Abs. 3 EStG a.F. im Urteil vom 09.09.2020 III R 37/19 (…BFH/NV 2021, 449 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.2003 2 BvR 1240/02, a.a.O.) ausdrücklich entschieden und dem schließt sich der Senat auch mit Blick auf § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG an.
- BFH, 22.09.2022 - III R 21/21
Verfassungsmäßigkeit des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG
- FG Münster, 21.05.2021 - 4 K 3198/20
Berücksichtigung eines Ausbildungsverhältnisses beim Bezug von Kindergeld
- FG Baden-Württemberg, 03.12.2007 - 6 K 363/05
Aufwendungen von Ehegatten für die Unterbringung in einem Wohnstift als …
- BSG, 26.09.2014 - B 10 EG 4/14 B
Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - …
- BFH, 19.01.2004 - VIII B 193/03
Unterschiedliche gesetzliche Voraussetzungen für Kinderfreibetrag und Kindergeld …
- FG Sachsen-Anhalt, 25.06.2013 - 5 K 1082/09
Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG ab dem …
- FG Niedersachsen, 18.05.2022 - 9 K 140/21
Auszahlungsbeschränkung für festgesetztes Kindergeld