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   BVerfG, 16.02.2008 - 2 BvR 1998/07   

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https://dejure.org/2008,14612
BVerfG, 16.02.2008 - 2 BvR 1998/07 (https://dejure.org/2008,14612)
BVerfG, Entscheidung vom 16.02.2008 - 2 BvR 1998/07 (https://dejure.org/2008,14612)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Februar 2008 - 2 BvR 1998/07 (https://dejure.org/2008,14612)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Nichtaussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung wegen einer unveränderten schizoiden Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und querulatorischen Zügen; Auswirkungen der Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 34a Abs. 2; ; BVerfGG § ... 93a Abs. 2 Buchst. b; ; BVerfGG § 93c; ; BVerfGG § 95 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 463 Abs. 4; ; StGB § 67e; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 104 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2008 - 2 BvR 1998/07
    Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges sein (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften bestehen, hängt es von dem sich nach den Umständen des einzelnen Falles bestimmenden pflichtgemäßen Ermessen des Richters ab, in welcher Weise er die Aussetzungsreife prüft (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    In der Regel besteht jedoch die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen zuzuziehen, wenn es um eine Prognoseentscheidung geht, bei der geistige und seelische Anomalien in Frage stehen (vgl. BVerfGE 70, 297 ); dies gilt insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1995 - 2 BvR 1087/94 - NJW 1995, S. 3048 ).

    So wird es von Zeit zu Zeit geraten sein, einen anstaltsfremden Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen, um auszuschließen, dass anstaltsinterne Belange oder die Beziehung zwischen Therapeuten und Untergebrachtem das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).

    Neben der Schaffung einer ausreichenden Tatsachengrundlage haben die Gerichte darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen die Gefahr von Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit besteht und aus welchen Gründen einer möglichen Gefahr von Straftaten nicht durch Hilfen außerhalb des Maßregelvollzugs in ausreichendem Maße begegnet werden kann (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2380/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (zureichende

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2008 - 2 BvR 1998/07
    Hinsichtlich des Sachverhalts wird verwiesen auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 -, der das vorangegangene Verfahren der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus betraf.

    Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. aus dem Jahr 2001 stellte aus den im Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 - dargelegten Gründen kein solches Gutachten dar.

  • BVerfG, 06.04.1995 - 2 BvR 1087/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über Fortdauer der

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2008 - 2 BvR 1998/07
    In der Regel besteht jedoch die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen zuzuziehen, wenn es um eine Prognoseentscheidung geht, bei der geistige und seelische Anomalien in Frage stehen (vgl. BVerfGE 70, 297 ); dies gilt insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1995 - 2 BvR 1087/94 - NJW 1995, S. 3048 ).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2008 - 2 BvR 1998/07
    So wird es von Zeit zu Zeit geraten sein, einen anstaltsfremden Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen, um auszuschließen, dass anstaltsinterne Belange oder die Beziehung zwischen Therapeuten und Untergebrachtem das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).
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