Rechtsprechung
BGH, 18.04.2007 - 2 StR 19/07 (1) |
Volltextveröffentlichungen (13)
- HRR Strafrecht
§ 174 Abs. 1 StGB; § 13 StGB; § 27 StGB
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Schutzaltersgrenze; Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses; Täterschaft und Teilnahme [Beihilfe] beim eigenhändigen Delikt) - HRR Strafrecht
§ 400 Abs. 1 StPO; § 344 StPO
Revision der Nebenklage (Revisionsbegründung; Vortrag eines zulässigen Ziels des Rechtsmittels; Gesetzesverletzung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Überschreitung der Schutzaltersgrenze des § 174 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) im Zeitpunkt der Begehung der Tat des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen; Tatbegehung unter Missbrauch der mit einem Erziehungsverhältnis (hier: Stiefvater und Stieftochter) ...
- Wolters Kluwer
Klarstellung des Rechtsmittelziels als Erfordernis einer zulässigen Revisionsbegründung
- Judicialis
StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 265; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 174 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 177 Abs. 5
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 13 § 174 Abs. 1
Eigenhändigkeit und Tatbegehung durch Unterlassen; Bestehen eines Erziehungsverhältnisses - rechtsportal.de
StPO § 400 Abs. 1
Unzulässigkeit einer nur mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revision - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2007, 699
- NStZ-RR 2010, 193
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.09.1995 - 1 StR 236/95
Urteil im "Flachslandenprozeß"
Auszug aus BGH, 18.04.2007 - 2 StR 19/07
Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen ist ein eigenhändiges Delikt, das nur derjenige als Täter verwirklichen kann, der mit dem Tatopfer körperlich in Berührung kommt (BGHSt 41, 242). - BGH, 11.11.1993 - 4 StR 629/93
Behandlung einer in den Urteilsgründen nicht erwähnten Straftat in der Revision
Auszug aus BGH, 18.04.2007 - 2 StR 19/07
Die noch nicht erledigten Anklagevorwürfe können nicht im Revisionsverfahren erledigt werden, zuständig hierfür ist die bisherige Jugendschutzkammer (vgl. BGHR StPO § 352 Abs. 1 Prüfungsumfang 4).
- LG Mönchengladbach, 17.03.2017 - 32 KLs 11/15 Eine Strafbarkeit der Angeklagten C wegen des unter Ziff. II. 5. beschriebenen Verhaltens nach §§ 176 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB und §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1 StGB scheidet aus, da es sich bei den Tatbeständen der § 176 Abs. 1 StGB und § 174 Abs. 1 StGB um eigenhändige Delikte handelt, bei denen ein täterschaftliches Handeln durch Unterlassen nicht möglich ist (BGH NStZ 2007, 699 (699)).