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   BayObLG, 06.05.1999 - 2Z BR 21/99   

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BayObLG, 06.05.1999 - 2Z BR 21/99 (https://dejure.org/1999,3867)
BayObLG, Entscheidung vom 06.05.1999 - 2Z BR 21/99 (https://dejure.org/1999,3867)
BayObLG, Entscheidung vom 06. Mai 1999 - 2Z BR 21/99 (https://dejure.org/1999,3867)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundstückseigentum; Grundbuch; Auflassung; Zwischenverfügung; Rechtsbeschwerde

  • Judicialis

    BGB § 873 Abs. 2; ; BGB § ... 2058; ; BGB § 2060; ; BGB § 873; ; BGB § 925; ; ZPO § 565 Abs. 2; ; ZPO § 894; ; GBO § 20; ; GBO § 19; ; GBO § 17; ; FGG § 13a Abs. 1 Satz 1; ; KostO § 131 Abs. 2; ; KostO § 30 Abs. 1; ; KostO § 31 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Weitere Beschwerde gegen die vom Grundbuchamt zu fällende Entscheidung, nachdem das Landgericht den ursprünglichen Beschluss des Grundbuchamts aufgehobenen hat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG München II - 6 T 6255/98
  • BayObLG, 06.05.1999 - 2Z BR 21/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1392
  • BayObLGZ 1999, 104
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (18)

  • BayObLG, 08.03.1990 - BReg. 2 Z 9/90
    Auszug aus BayObLG, 06.05.1999 - 2Z BR 21/99
    (1) Die Berechtigung zur Einigung (Auflassung) im Sinne von § 20 GBO muß ebenso wie die Bewilligungsberechtigung gemäß § 19 GBO grundsätzlich noch im Zeitpunkt der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch vorliegen (vgl. BGHZ 27, 361/366; BayObLG NJW-RR 1990, 722/723; Palandt/Bassenge BGB 58. Aufl. § 873 Rn. 11).

    Seine Rechtsstellung beruht vielmehr darauf, daß er Erbeserbe seines Vaters ist, der das Grundstück nicht im Wege der Gesamtnachfolge, sondern durch Rechtsgeschäft gemäß §§ 873, 925 BGB vom Großvater des Beteiligten zu 2 erworben hat (vgl. BayObLGZ 1956, 172/180; BayObLG NJW-RR 1990, 722/723 f.; BayObLG MittBayNot 1998, 257 f.).

    (3) Auch die Vorschrift des § 185 Abs. 2 Satz 1 Fallgruppe 2 BGB (Erwerb des Gegenstands durch den Verfügenden bzw. dessen Rechtsnachfolger) ist hier nicht anwendbar, da der Großvater des Beteiligten zu 2 nicht als Nichtberechtigter, sondern als Berechtigter über die Grundstücksfläche verfügt hat (vgl. BayObLGZ 1956, 172/179; BayObLG NJW-RR 1990, 722/723).

  • BGH, 28.10.1954 - IV ZB 48/54

    Bindende Vorentscheidung in freiwilliger Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 06.05.1999 - 2Z BR 21/99
    An die rechtliche Beurteilung in der zurückverweisenden Entscheidung des Beschwerdegerichts (hier in der im Verfahren über die Zwischenverfügung ergangenen Beschwerdeentscheidung) ist nicht nur das Gericht des unteren Rechtszugs gebunden (vgl. § 565 Abs. 2 ZPO), sondern grundsätzlich auch das Beschwerdegericht selbst, an das die Sache nach erneuter Beschwerdeeinlegung wiederum gelangt (BGHZ 15, 122/124 m.w.N.; BayObLGZ 1991, 323/326; BayObLG FamRZ 1993, 602 f.; KG MDR 1980, 766; Demharter GBO 22. Aufl. Rn. 43, Meikel/Streck Rn. 47, jeweils zu § 77; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 25 Rn. 9).

    Eine weitere Beschwerde könne also nicht darauf gestützt werden, daß die den Entscheidungen des Beschwerdegerichts zugrundeliegende Rechtsauffassung unrichtig sei; daraus folge, daß auch das Gericht der weiteren Beschwerde in einem solchen Fall nicht mehr frei sei; soweit es sich um die die Zurückverweisung tragende Rechtsansicht handele; es müsse ebenfalls diese Rechtsansicht zugrunde legen (BGHZ 15, 122/124 f.; 25, 200/204; 60, 392/396 f. - Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6.2.1973 - BayObLG WE 1988, 30; FamRZ 1993, 602 f.; OLG Hamm OLGZ 1968, 80/82; 1971, 84/86; Meikel/Streck § 77 Rn. 47; Keidel/Kahl § 25 Rn. 9).

    Entscheidend ist, daß sich die Bindungswirkung der ersten Beschwerdeentscheidung gegenüber dem im zweiten Beschwerdeverfahren angerufenen Rechtsbeschwerdegericht nur rechtfertigen läßt, wenn der Betroffene es unterlassen hat, gegen die erste Beschwerdeentscheidung ein zulässiges Rechtsmittel einzulegen (vgl. BGHZ 15, 122/125; 25, 200/204 f.; BayObLG WE 1988, 30; KG MDR 1980, 766; OLG Hamm OLGZ 1968, 80/82; Meikel/Streck Rn. 47, Bauer/von Oefele/Budde Rn. 26, jeweils zu § 77; Jansen § 25 Rn. 15).

  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

    Auszug aus BayObLG, 06.05.1999 - 2Z BR 21/99
    Eine weitere Beschwerde könne also nicht darauf gestützt werden, daß die den Entscheidungen des Beschwerdegerichts zugrundeliegende Rechtsauffassung unrichtig sei; daraus folge, daß auch das Gericht der weiteren Beschwerde in einem solchen Fall nicht mehr frei sei; soweit es sich um die die Zurückverweisung tragende Rechtsansicht handele; es müsse ebenfalls diese Rechtsansicht zugrunde legen (BGHZ 15, 122/124 f.; 25, 200/204; 60, 392/396 f. - Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6.2.1973 - BayObLG WE 1988, 30; FamRZ 1993, 602 f.; OLG Hamm OLGZ 1968, 80/82; 1971, 84/86; Meikel/Streck § 77 Rn. 47; Keidel/Kahl § 25 Rn. 9).

    cc) Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Vorschrift des § 565 Abs. 2 ZPO eine Verfahrensvorschrift ist und daß ihre Anwendung einschließlich der Anwendung aller aus ihr hergeleiteten Rechtsgrundsätze letztlich nur der richtigen Anwendung des materiellen Rechts zu dienen hat (vgl. BGHZ 60, 392/397).

    b) Ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht an die im ersten Beschwerdeverfahren vertretene Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts gebunden, dann kann auch dieses selbst nicht gebunden sein (vgl. auch BGHZ 60, 392/397 zu dem Fall, daß das Revisionsgericht seine Rechtsauffassung ändert); es hätte die Rechtslage auch anders beurteilen können.

  • BayObLG, 04.12.1986 - BReg. 2 Z 120/86

    Auflassung durch eine Erbengemeinschaft

    Auszug aus BayObLG, 06.05.1999 - 2Z BR 21/99
    Gebunden an eine Auflassung und eine Eintragungsbewilligung sind auch die Gesamtrechtsnachfolger dessen, der die Erklärungen abgegeben hat (vgl. BGHZ 48, 351/356; BayObLGZ 1973, 139/141; 1990, 306/312; BayObLG Rpfleger 1987, 110 f.; Demharter § 20 Rn. 44).

    Da der Vater den Großvater des Beteiligten zu 2 nur zu einem Drittel beerbt hat, könnte dieser auch im Wege der Gesamtnachfolge allenfalls durch Erbteilserwerb Alleineigentümer der Fläche geworden sein (vgl. BayObLG Rpfleger 1987, 110 f.).

  • BayObLG, 21.01.1993 - 3Z BR 169/92

    Beschwerdeverfahren; Vormundschaftsgericht; Beschwerdegericht; Verfahrenspfleger;

    Auszug aus BayObLG, 06.05.1999 - 2Z BR 21/99
    An die rechtliche Beurteilung in der zurückverweisenden Entscheidung des Beschwerdegerichts (hier in der im Verfahren über die Zwischenverfügung ergangenen Beschwerdeentscheidung) ist nicht nur das Gericht des unteren Rechtszugs gebunden (vgl. § 565 Abs. 2 ZPO), sondern grundsätzlich auch das Beschwerdegericht selbst, an das die Sache nach erneuter Beschwerdeeinlegung wiederum gelangt (BGHZ 15, 122/124 m.w.N.; BayObLGZ 1991, 323/326; BayObLG FamRZ 1993, 602 f.; KG MDR 1980, 766; Demharter GBO 22. Aufl. Rn. 43, Meikel/Streck Rn. 47, jeweils zu § 77; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 25 Rn. 9).

    Eine weitere Beschwerde könne also nicht darauf gestützt werden, daß die den Entscheidungen des Beschwerdegerichts zugrundeliegende Rechtsauffassung unrichtig sei; daraus folge, daß auch das Gericht der weiteren Beschwerde in einem solchen Fall nicht mehr frei sei; soweit es sich um die die Zurückverweisung tragende Rechtsansicht handele; es müsse ebenfalls diese Rechtsansicht zugrunde legen (BGHZ 15, 122/124 f.; 25, 200/204; 60, 392/396 f. - Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6.2.1973 - BayObLG WE 1988, 30; FamRZ 1993, 602 f.; OLG Hamm OLGZ 1968, 80/82; 1971, 84/86; Meikel/Streck § 77 Rn. 47; Keidel/Kahl § 25 Rn. 9).

  • BGH, 18.09.1957 - V ZR 153/56

    Erbbegräbnis

    Auszug aus BayObLG, 06.05.1999 - 2Z BR 21/99
    Eine weitere Beschwerde könne also nicht darauf gestützt werden, daß die den Entscheidungen des Beschwerdegerichts zugrundeliegende Rechtsauffassung unrichtig sei; daraus folge, daß auch das Gericht der weiteren Beschwerde in einem solchen Fall nicht mehr frei sei; soweit es sich um die die Zurückverweisung tragende Rechtsansicht handele; es müsse ebenfalls diese Rechtsansicht zugrunde legen (BGHZ 15, 122/124 f.; 25, 200/204; 60, 392/396 f. - Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6.2.1973 - BayObLG WE 1988, 30; FamRZ 1993, 602 f.; OLG Hamm OLGZ 1968, 80/82; 1971, 84/86; Meikel/Streck § 77 Rn. 47; Keidel/Kahl § 25 Rn. 9).

    Entscheidend ist, daß sich die Bindungswirkung der ersten Beschwerdeentscheidung gegenüber dem im zweiten Beschwerdeverfahren angerufenen Rechtsbeschwerdegericht nur rechtfertigen läßt, wenn der Betroffene es unterlassen hat, gegen die erste Beschwerdeentscheidung ein zulässiges Rechtsmittel einzulegen (vgl. BGHZ 15, 122/125; 25, 200/204 f.; BayObLG WE 1988, 30; KG MDR 1980, 766; OLG Hamm OLGZ 1968, 80/82; Meikel/Streck Rn. 47, Bauer/von Oefele/Budde Rn. 26, jeweils zu § 77; Jansen § 25 Rn. 15).

  • BGH, 10.06.1998 - V ZB 12/98

    Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde gegen die Aufhebung einer

    Auszug aus BayObLG, 06.05.1999 - 2Z BR 21/99
    Der Bundesgerichtshof hat die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 mit Beschluß vom 10.6.1998 (V ZB 12/98 = NJW 1998, 3347 = Rpfleger 1998, 420) verworfen, da ihm die Beschwerdeberechtigung fehle.

    Durch diese Entscheidung, die dem Grundbuchamt keinen Beurteilungsspielraum mehr läßt, ist der Betroffene in seiner materiellen Rechtsstellung beeinträchtigt; die (weitere) Beschwerde ist auch mit dem Ziel statthaft, die beantragte Eintragung zu verhindern (BGH NJW 1998, 3347/3349; BayObLGZ 34, 65/68; Meikel/Streck GBR 8. Aufl. § 71 Rn. 122 und § 78 Rn. 9; Demharter MittBayNot 1997, 270/272; im Ergebnis wohl ebenso Bauer/von Oefele/Budde GBO § 71 Rn. 79; offengelassen in BayObLGZ 1987, 431/433).

  • BayObLG, 25.02.1983 - BReg. 2 Z 8/83

    Möglichkeit der Ablehnung des Vollzugs der Auflassung durch das Grundbuchamt,

    Auszug aus BayObLG, 06.05.1999 - 2Z BR 21/99
    Die Auflassung vom 3.8.1943 konnte somit auch nach dem Tode des Großvaters des Beteiligten zu 2 am 14.1.1944 noch Grundlage für die Eintragung des Vaters des Beteiligten zu 2 sein; durch die Auflassung an die Beteiligte zu 1 war der Großvater nicht daran gehindert, die Grundstücksfläche ein weiteres Mal wirksam an den Vater des Beteiligten zu 2 aufzulassen (vgl. BGHZ 49, 197/200; BayObLG Rpfleger 1983, 249; Demharter § 20 Rn. 40).
  • BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67

    Eigentumsanwartschaft des Auflassungsempfängers

    Auszug aus BayObLG, 06.05.1999 - 2Z BR 21/99
    Die Auflassung vom 3.8.1943 konnte somit auch nach dem Tode des Großvaters des Beteiligten zu 2 am 14.1.1944 noch Grundlage für die Eintragung des Vaters des Beteiligten zu 2 sein; durch die Auflassung an die Beteiligte zu 1 war der Großvater nicht daran gehindert, die Grundstücksfläche ein weiteres Mal wirksam an den Vater des Beteiligten zu 2 aufzulassen (vgl. BGHZ 49, 197/200; BayObLG Rpfleger 1983, 249; Demharter § 20 Rn. 40).
  • BayObLG, 31.05.1994 - 2Z BR 54/94

    Eintragung eines Amtswiderspruchs wegen Erledigung von Eintragungsanträgen in

    Auszug aus BayObLG, 06.05.1999 - 2Z BR 21/99
    Ein etwaiger Verstoß des Grundbuchamts gegen § 17 GBO wirkt sich dabei nicht auf die materielle Rechtslage aus und macht das Grundbuch nicht unrichtig (BayObLG Rpfleger 1995, 16).
  • BayObLG, 30.10.1990 - BReg. 2 Z 121/90

    Nachlassverwaltung über Anteil an einer Personengesellschaft

  • BayObLG, 05.03.1998 - 2Z BR 27/98

    Löschung einer inhaltlich unzulässigen Grunddienstbarkeit

  • BayObLG, 24.05.1973 - BReg. 2 Z 13/73
  • BayObLG, 26.07.1990 - BReg. 2 Z 77/90
  • BayObLG, 13.03.1998 - 2Z BR 159/97

    Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde gegen eine Entscheidung eines

  • BayObLG, 10.12.1987 - BReg. 2 Z 125/87

    Zustimmung eines Ehegatten zu Verträgen des anderen Ehegatten bei im Güterstand

  • BayObLG, 10.09.1991 - BReg. 1 Z 29/91

    Auslegung eines Testaments; Begriff "übrige Verwandte"

  • BayObLG, 16.04.1992 - 3Z BR 8/92

    Bindung einer landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung in Verfahren der

  • OLG Nürnberg, 23.06.2014 - 15 W 1126/14

    Zur Anwendung von § 878 BGB bei Verfügungen eines Nichtberechtigen.

    bb) Folgt die Eintragung - wie regelmäßig - der Einigung nach, muss der Erklärende grundsätzlich noch im Zeitpunkt der Eintragung verfügungsbefugter Berechtigter oder sonst verfügungsbefugt sein; denn erst mit der Eintragung wird die Verfügung wirksam (Kohler, in: MK BGB, 6. Aufl., § 873 Rn. 72; BGHZ 27, 366; BayObLG NJW-RR 1999, 1392).

    Zwischenzeitlicher Erwerb Dritter vereitelt oder beeinträchtigt daher den Rechtserwerb (Kohler, aaO, § 873 Rn. 72; BayObLG NJW-RR 1999, 1392).

  • OLG Hamm, 13.03.2008 - 28 U 71/07

    Angemessenheit der vertraglich vereinbarten Anwaltsvergütung in

    Obwohl insoweit keine Bindung des Senates in entsprechender Anwendung des § 563 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu Zöller-Gummer/Heßler, 26. Aufl., ZPO § 538 Rdn. 60, § 563 Rdn. 3; BGHZ 60, 392 ff.; BGH in NJW 1992, 2831 ff.; BayObLG in NJW-RR 1999, 1392) eingetreten ist, weil der Senat das erste Urteil des Landgerichts nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Rahmen dieser Rechtsfragen aufgehoben, sondern diese im Ergebnis sogar, wenn auch mit anderer Begründung bestätigt (vgl. insoweit BGHZ 3, 321 [326 ff.]; BGHZ 6, 76 [79]; BGH NJW 1990, 2127 f.; OLG Karlsruhe in NJW-RR 1995, 237 [238]) und nur wegen der verfahrensfehlerhaft nicht angewandten §§ 628 S. 1 BGB, 3 Abs. 3 BRAGO aufgehoben und zurückverwiesen hat, besteht kein Anlass von den damaligen Feststellungen abzuweichen.
  • OLG München, 05.02.2010 - 34 Wx 116/09

    Grundstückserwerb durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Anforderungen an

    Hingegen wäre das Rechtsbeschwerdegericht, würde der Eintragungsantrag als solcher nun zurückgewiesen werden und die hiergegen gerichtete Beschwerde erfolglos bleiben, im Fall der dann bei einer Zulassung möglichen weiteren Beschwerde (§ 78 GBO n.F.) an die erste Beschwerdeentscheidung nicht gebunden (vgl. BayObLGZ 1999, 104).
  • OLG München, 11.03.2010 - 34 Wx 7/10

    Eigentumsvormerkung: Löschung wegen einseitiger Beseitigungsmöglichkeit des

    Dem von einer bevorstehenden Eintragung Betroffenen steht die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts zu, mit der dieses den einen Eintragungsantrag zurückweisenden Beschluss des Grundbuchamts aufhebt und zur Vornahme der beantragten Eintragung anweist (BayObLGZ 1999, 104/107).

    Da das Grundbuchamt der Anweisung durch das Landgericht noch nicht nachgekommen ist, greift die Beschränkung des § 71 Abs. 2 GBO nicht ein (BayObLGZ 1999, 104/107).

  • OLG München, 09.01.2017 - 34 Wx 396/16

    Nachweis der Erbfolge, wenn Grundbuchberichtigung durch Eintragung der

    An die dort vertretene Rechtsansicht war zwar das Grundbuchamt (Demharter § 77 Rn. 38), wäre aber nicht der Senat als Beschwerdegericht gebunden, weil gegen dessen Beschluss mangels Zulassung (§ 78 Abs. 1 GBO) die Rechtsbeschwerde nicht hätte eingelegt werden können (vgl. BayObLGZ 1999, 104/108; 2001, 279/281 f.; Demharter § 77 Rn. 39; Hügel/Kramer § 77 Rn. 75; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 77 Rn. 54 bei FN 205).
  • OLG München, 04.12.2017 - 34 Wx 402/17

    Vollzug der Auflassung - Antrag der Erben als Erwerber

    Die Berechtigung zur Einigung (Auflassung) im Sinne von § 20 GBO muss ebenso wie die Bewilligungsberechtigung gemäß § 19 GBO grundsätzlich noch im Zeitpunkt der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch vorliegen (BGHZ 27, 361/366; BayObLG NJW-RR 1990, 722/723; BayObLG, Beschluss vom 6.5.1999 - 2 Z BR 21/99 -, juris; Palandt/Herrler BGB 76. Aufl. § 873 Rn. 11).
  • BayObLG, 12.10.2001 - 2Z BR 110/01

    Unzulässikeit weiterer Beschwerde gegen Zwischenverfügung aufhebende Entscheidung

    Die unterlassene obwohl mögliche Anfechtung einer Entscheidung des Landgerichts ist aber die Rechtfertigung und damit Voraussetzung einer Bindungswirkung (BayObLGZ 1999, 104/107 ff.).
  • OLG München, 10.09.2009 - 34 Wx 44/09

    Grundbucheintragung: Entkräftung des Rechtsscheins einer mit den

    Rechtfertigung und Voraussetzung für die Bindungswirkung sind nämlich, dass die Anfechtung als solche möglich war, aber gleichwohl unterlassen wurde (BayObLGZ 1999, 104/107 ff.; 2001, 279/281 f.).
  • OLG Naumburg, 12.02.2004 - 11 Wx 16/03

    Generell Grundschuldbriefbesitzer als Grundpfandrechtsgläubiger anzusehen bei

    cc) Wird der Rechtsübergang nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB erst mit der Briefübergabe bewirkt, muss zu diesem Zeitpunkt die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis des Zedenten fortbestehen (BGH, Urteil vom 30. Mai 1958, V ZR 295/56 = BGHZ 27, 360, 366; BayObLG, Beschluss vom 6. Mai 1999, 2Z BR 21/99 = BayObLGZ 1999, 104, 109; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juli 1968, 14 W 56/68 = Rpfleger 1968, 355; Schöner/ Stöber, Rdn. 2380).
  • OLG Frankfurt, 30.10.2018 - 20 W 226/18

    Zur Frage der Grundbuchunrichtigkeit im Falle einer Eigentumseintragung aufgrund

    Die insoweit für einen Erblasser eingetretene Bindung wirkt auch gegen die Erben (vgl. etwa BGHZ 32, 367; BayObLG NJW-RR 1999, 1392, und die vielfältigen Nachweise bei Staudinger/Gursky, BGB, Neub. 2012, § 873 Rz. 172).
  • OLG München, 17.08.2011 - 34 Wx 170/11

    Grundbucheintragung: Verzicht auf die Vorlage des Briefs für eine Vormerkung zur

  • OLG Naumburg, 21.10.2019 - 12 Wx 38/19

    Bindung an Auflassung bei Unterbrechung der Gesamtrechtsnachfolge

  • OLG Bamberg, 08.08.2014 - 3 W 79/14

    Sittenwidrigkeit eines frei widerruflichen Nießbrauchs

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