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   LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 178/15   

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LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 178/15 (https://dejure.org/2017,23009)
LG Köln, Entscheidung vom 05.07.2017 - 28 O 178/15 (https://dejure.org/2017,23009)
LG Köln, Entscheidung vom 05. Juli 2017 - 28 O 178/15 (https://dejure.org/2017,23009)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Medienberichterstattung über Grönemeyer-Streit weitestgehend untersagt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Berichterstattung über den Sänger Herbert Grönemeyer weitestgehend untersagt

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Herbert Grönemeyer erringt Erfolg gegen Verlage

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Grönemeyer siegt gegen Bild, Bunte und Bauer-Verlag

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Grönemeyers Sieg im Blätterwald

  • tw-law.de (Kurzinformation)

    Drei Verlagen Berichterstattung über Grönemeyer untersagt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 178/15
    "(...) Die Zulässigkeit der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Videoaufnahmen, auf denen der Kläger eindeutig identifizierbar ist und die daher Bildnisse im Sinne von § 22 KUG darstellen, ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH NJW 2009, 3032) unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG NJW 2008, 1793) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu beurteilen (vgl. EGMR NJW 2004, 2647).

    Es würde aber eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfte (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2009 - VI ZR 75/08, juris Rn. 13; EGMR, Urt. v. 24.6.2004 - 59320/00, NJW 2004, 2647; BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, juris Rn. 91 ff.).

    Unabhängig von der Frage eines möglichen strafbaren Verhaltens erfüllt der Kläger als prominente Person Leitbild- und Kontrastfunktionen und kann dem Rezipienten Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, juris Rn. 60).

  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

    Auszug aus LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 178/15
    "(...) Die Zulässigkeit der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Videoaufnahmen, auf denen der Kläger eindeutig identifizierbar ist und die daher Bildnisse im Sinne von § 22 KUG darstellen, ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH NJW 2009, 3032) unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG NJW 2008, 1793) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu beurteilen (vgl. EGMR NJW 2004, 2647).

    Es würde aber eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfte (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2009 - VI ZR 75/08, juris Rn. 13; EGMR, Urt. v. 24.6.2004 - 59320/00, NJW 2004, 2647; BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, juris Rn. 91 ff.).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 178/15
    Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG, NJW 2006, 207).

    In diesem Fall trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Behauptung, sofern die Wahrheit der Tatsachenbehauptung zum Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss ist (vgl. BGH, NJW 2013, 790 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98; Sprau, a.a.O., Rn. 102).

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 310/14

    Bildberichterstattung über den damaligen Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit

    Auszug aus LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 178/15
    Dabei erfordert bereits die Frage, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK anderseits (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.2016 - VI ZR 310/14, juris Rn. 5; BGH, Urt. v. 19.6.2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898; v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.).

    Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.2016 - VI ZR 310/14, juris Rn. 8 ff. m.w.N.).

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

    Auszug aus LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 178/15
    Diese bewusst unvollständige bildliche Darstellung des Geschehens ist wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, weil sie dem Zuschauer ein Geschehen vorführt, aus dem er - schon aufgrund der nur spärlichen Kommentare der begleitenden Wortberichterstattung - eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, dabei jedoch wesentliche Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben und deren Kenntnis für die Bildung eines im Kern zutreffenden Urteils unerlässlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 m.w.N.; vgl. auch zu Manipulationen an fotografischen Abbildungen: BVerfG, Beschl. v. 14.2.2005 - 1 BvR 240/04, NJW 2005, 3271; BGH, Urt. v. 8.11.2005 - VI ZR 64/05, NJW 2006, 603).
  • BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 240/04

    Bildverfremdungen

    Auszug aus LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 178/15
    Diese bewusst unvollständige bildliche Darstellung des Geschehens ist wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, weil sie dem Zuschauer ein Geschehen vorführt, aus dem er - schon aufgrund der nur spärlichen Kommentare der begleitenden Wortberichterstattung - eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, dabei jedoch wesentliche Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben und deren Kenntnis für die Bildung eines im Kern zutreffenden Urteils unerlässlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 m.w.N.; vgl. auch zu Manipulationen an fotografischen Abbildungen: BVerfG, Beschl. v. 14.2.2005 - 1 BvR 240/04, NJW 2005, 3271; BGH, Urt. v. 8.11.2005 - VI ZR 64/05, NJW 2006, 603).
  • BGH, 08.11.2005 - VI ZR 64/05

    Zur Zulässigkeit eines technisch manipulierten Fotos einer Person

    Auszug aus LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 178/15
    Diese bewusst unvollständige bildliche Darstellung des Geschehens ist wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, weil sie dem Zuschauer ein Geschehen vorführt, aus dem er - schon aufgrund der nur spärlichen Kommentare der begleitenden Wortberichterstattung - eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, dabei jedoch wesentliche Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben und deren Kenntnis für die Bildung eines im Kern zutreffenden Urteils unerlässlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 m.w.N.; vgl. auch zu Manipulationen an fotografischen Abbildungen: BVerfG, Beschl. v. 14.2.2005 - 1 BvR 240/04, NJW 2005, 3271; BGH, Urt. v. 8.11.2005 - VI ZR 64/05, NJW 2006, 603).
  • BGH, 17.02.2009 - VI ZR 75/08

    Verbot von Pressefotos aus dem privaten Lebenskreis Prominenter

    Auszug aus LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 178/15
    Es würde aber eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfte (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2009 - VI ZR 75/08, juris Rn. 13; EGMR, Urt. v. 24.6.2004 - 59320/00, NJW 2004, 2647; BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, juris Rn. 91 ff.).
  • KG, 02.03.2007 - 9 U 212/06

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Verbreitung von Fotoaufnahmen eines sich gegen

    Auszug aus LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 178/15
    Auch die Art und Weise, wie Fotos bzw. Filmmaterial von Prominenten aus deren Privatleben gefertigt werden bzw. ob und wie sich Prominente gegen Paparazzi zur Wehr setzen, interessiert die Rezipienten (vgl. dazu KG, Urt. v. 2.3.2007 - 9 U 212/06, juris Rn. 63).
  • OLG Köln, 03.07.2012 - 15 U 205/11

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verbreitung von

    Auszug aus LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 178/15
    Das sog. Recht zum Gegenschlag ist eine vornehmlich für den verbalen Schlagabtausch entwickelte Rechtsfigur, die unter bestimmten Voraussetzungen überzogene Äußerungen als Reaktion auf vorangegangene Diskussionsbeiträge gestattet (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Y-Berichterstattung, 5. Auflage Kap. 6 Rn. 21 und Kap. 10 Rn. 67; OLG Köln, Urt. v. 3.7.2012 - 15 U 205/11, juris Rn. 68).
  • BVerfG, 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14

    Die Gerichte müssen bei Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung eine

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 217/08

    Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch

  • BGH, 21.04.2015 - VI ZR 245/14

    Unterlassungsanspruch bei zufälliger Mitabbildung in Boulevard-Blatt

  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07

    Wer wird Millionär?

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

  • BGH, 19.06.2007 - VI ZR 12/06

    Prominentenfotos II - Grönemeyer-Freundin

  • BGH, 12.05.1987 - VI ZR 195/86

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Presseorganen; Abgrenzung zwischen

  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 225/83

    Darlegungs- und Beweislast für die Wahrnehmung berechtigter Interessen bei

  • OLG Köln, 09.03.2017 - 15 U 46/16

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines

  • BGH, 05.05.1981 - VI ZR 184/79

    Unterlassung von Äußerungen - Ehrenkränkende Vorbringen eines Sachverständigen

  • LG Köln, 07.03.2019 - 101 KLs 7/17

    Journalisten wegen falscher Gewaltvorwürfe gegen Grönemeyer verurteilt

    Auf den (späteren) Vorhalt der Kammer, dass im laufenden Verfahren in der Zivilakte 28 O 178/15 das vollständige Video mit der Schlusssequenz sowie zahlreiche (82) weitere von ihm gefertigte Fotos gefunden worden seien, hat er erklärt, dass sich sein Rechtsanwalt das gekürzte Video von der Agentur M2 Media besorgt haben müsse.

    Auf den Vorhalt von (während der laufenden Hauptverhandlung im Zivilverfahren 28 O 178/15 aufgefunden) Bildern, auf denen die Zeugin D scharf zu erkennen ist, hat er angegeben, dass dies darauf beruhe, dass er mit Auto-Fokus fotografiere; der suche sich selbst, was sich bewege.

    Nachdem die Kammer im Folgenden nach Eingang der Zivilakte 28 O 178/15 die weiteren Bilder - nämlich über die ursprünglich der Strafanzeige beigefügten vier Bilder (9729, 9752, 9754 und 9759 auf der CD in Hülle Bl. 113 im SH 121 Js 118/15) hinaus sämtliche, insgesamt 86 Bilder (durchgehend nummeriert von 9729 bis 9814) - gefunden und dem Angeklagten vorgehalten hatte, musste der Angeklagte K allerdings einräumen, dass auch auf den Bildern vor dem Bild 9752 ein Schlag nicht zu sehen ist (vgl. dazu unter b) bb) ddd)).

    Auf Vorhalt seiner Angaben im Rahmen einer informatorischen Anhörung als Beklagter im Zivilverfahren 28 O 178/15 am 10.05.2017, dass er gesehen habe, dass H Herrn K gewürgt habe, hat er seine Angaben geändert und erklärt, er habe dies doch gesehen.

    Auf dem in der Hauptverhandlung mehrfach in Augenschein genommenen, vom Prozessvertreter der Angeklagten in der Zivilakte 28 O 178/15 zur Akte gereichten Video in der "Originalfassung" (Datei "MTS Videos auf.mp4" auf der CD "Anlage B10" Bl. 270 der Beiakte 28 O 177/15), das eine Dauer von 43 Sekunden aufweist, sind folgende - den Feststellungen entsprechende - Abläufe zu erkennen:.

  • OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 112/17

    Unterlassungsansprüche einer prominenten Persönlichkeit hinsichtlich der

    Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.07.2017 (28 O 178/15) zu Ziff. 1 b) des Tenors abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.

    Im Übrigen wird Ziff. 5 des Urteil des Landgerichts Köln vom 05.07.2017 (28 O 178/15) ebenfalls abgeändert und wie folgt neu gefasst: "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1a), 2) und 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.".

    Die Beklagte zu 1) beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.07.2017 - 28 O 178/15 - abzuändern und die Klage zu Ziff. 1 b) des Urteilstenors abzuweisen.

  • LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 177/15

    Eingriff in Persönlichkeitsrecht eines bekannten Künstlers durch Fotografieren

    Ferner sprach gegen die Belastbarkeit der Bekundung des Beklagten zu 1), dass er grundsätzlich bei jeder seiner Bekundungen - auch und gerade in den Parallelverfahren 28 O 225/15 und 28 O 178/15, auf die er bei seiner persönlichen Anhörung im hiesigen Verfahren Bezug genommen hat ("Wie bereits bekundet") - auf das vorgelegte Video verwiesen hat, so dass die Kammer Zweifel daran hat, ob er die Situation tatsächlich "1 zu 1" gesehen oder nur dasjenige bekundet hat, was seines Erachtens auf dem vorgelegten Video zu sehen ist.
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