Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Rechtsprechung zu § 22 KunstUrhG
489 Entscheidungen zu § 22 KunstUrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96
Caroline von Monaco II
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.12.1995 - VI ZR 15/95
Achtung der Privatsphäre einer Person der Zeitgeschichte; Veröffentlichung ...
- EGMR, 24.06.2004 - 59320/00
Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus ...
- LG Hamburg, 26.09.1997 - 324 O 348/97
- BGH, 19.12.1995 - VI ZR 15/95
- BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06
Urheberrecht - Veröffentlichung von Bildern und zeitgeschichtliches Geschehen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.03.2007 - VI ZR 13/06
Persönlichkeitsrecht von Prominenten bei Bildveröffentlichungen
- BGH, 06.03.2007 - VI ZR 52/06
Urheberrecht - Recht am eigenen Bild
- BGH, 06.03.2007 - VI ZR 53/06
Persönlichkeitsschutz von sog. Personen der Zeitgeschichte
- BGH, 03.07.2007 - VI ZR 164/06
Prominentenfotos III - Fussballspieler
- BGH, 01.07.2008 - VI ZR 67/08
BGH entscheidet erneut über die Veröffentlichung eines Bildes von Caroline ...
- BGH, 06.03.2007 - VI ZR 13/06
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Literatur im Internet zu § 22 KunstUrhG
- § 22 KunstUrhG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Recht am eigenen Bild - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 823 I (Schadensersatzpflicht)
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