Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Rechtsprechung zu § 22 KunstUrhG
559 Entscheidungen zu § 22 KunstUrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 07.06.2011 - VI ZR 108/10
Persönlichkeitsrecht bei sitzungspolizeilicher Verfügung
Zum selben Verfahren:
- KG, 06.04.2010 - 9 U 45/09
Zulässigkeit der Bildberichterstattung über die Urteilsverkündung in einem ...
- LG Berlin, 26.02.2009 - 27 O 982/08
- KG, 06.04.2010 - 9 U 45/09
- BGH, 07.12.2010 - VI ZR 30/09
Urheberrecht - Bildarchiv muss Zulässigkeit von Berichterstattung nicht prüfen
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 17.04.2008 - 3 O 129/07
Persönlichkeitsrechts- und Bildnisschutz: Unterlassungsanspruch eines ...
- OLG Frankfurt, 23.12.2008 - 11 U 22/08
Haftung einer Bildagentur II
- LG Frankfurt/Main, 17.04.2008 - 3 O 129/07
- BGH, 06.03.2007 - VI ZR 13/06
Persönlichkeitsrecht von Prominenten bei Bildveröffentlichungen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06
Urheberrecht - Veröffentlichung von Bildern und zeitgeschichtliches Geschehen
- BGH, 06.03.2007 - VI ZR 52/06
Urheberrecht - Recht am eigenen Bild
- BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06
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Literatur im Internet zu § 22 KunstUrhG
- § 22 KunstUrhG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Recht am eigenen Bild - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 823 I (Schadensersatzpflicht)