§ 22

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Rechtsprechung zu § 22 KunstUrhG

559 Entscheidungen zu § 22 KunstUrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 559 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Düsseldorf
27.09.2012
Fachkraft Marketing/Markenrecht
DPS Diefenbach Personal Service GmbH
Frankfurt am Main
27.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Urheberrecht, Medienrecht

Literatur im Internet zu § 22 KunstUrhG

Querverweise

Auf § 22 KunstUrhG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 22 KunstUrhG:
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht