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   LAG Niedersachsen, 22.05.1987 - 3 Sa 557/87   

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LAG Niedersachsen, 22.05.1987 - 3 Sa 557/87 (https://dejure.org/1987,4709)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.05.1987 - 3 Sa 557/87 (https://dejure.org/1987,4709)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. Mai 1987 - 3 Sa 557/87 (https://dejure.org/1987,4709)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 940 ZPO ; § 4 KSchG ; § 938 ZPO ; § 935 ZPO; § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BetrVG; § 114 ZPO ; § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG; § 611 BGB ; Art. 12 GG
    Tatsächliche Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach dessen Kündigung; Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ; Hinreichende Aussicht auf Erfolg einer Kündigungsschutzklage; Bestehen eines Verfügungsgrundes im ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tatsächliche Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach dessen Kündigung; Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ; Hinreichende Aussicht auf Erfolg einer Kündigungsschutzklage; Bestehen eines Verfügungsgrundes im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1987, 1816
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 20.02.1986 - 2 AZR 212/85

    Betriebsbedingte

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 22.05.1987 - 3 Sa 557/87
    Die Beklagte hat nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, daß die von ihr ausgesprochene Kündigung vom 17. November 1986 wirksam, insbesondere im Sinne von § 1 KSchG , das auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, sozial gerechtfertigt ist (vgl. zu den Voraussetzungen für die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung: BAG AP Nrn. 6, 8, 10, 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; weiter BAG Urteile vom 20. Februar 1986 - 2 AZR 212/85 - und vom 20. März 1986 - 2 AZR 294/85 ganz abgesehen davon, daß das Arbeitsgericht zwischenzeitlich der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben hat.
  • BAG, 20.03.1986 - 2 AZR 294/85

    Änderungskündigung zur Entgeltkürzung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 22.05.1987 - 3 Sa 557/87
    Die Beklagte hat nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, daß die von ihr ausgesprochene Kündigung vom 17. November 1986 wirksam, insbesondere im Sinne von § 1 KSchG , das auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, sozial gerechtfertigt ist (vgl. zu den Voraussetzungen für die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung: BAG AP Nrn. 6, 8, 10, 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; weiter BAG Urteile vom 20. Februar 1986 - 2 AZR 212/85 - und vom 20. März 1986 - 2 AZR 294/85 ganz abgesehen davon, daß das Arbeitsgericht zwischenzeitlich der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben hat.
  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 22.05.1987 - 3 Sa 557/87
    "Die Arbeit als "Beruf" hat für alle gleichen Wert und gleiche Würde" (so BVerfGE 7, 377, 397; 50, 290; 59, 231).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 22.05.1987 - 3 Sa 557/87
    Dies bedarf somit eines wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes (BVerfGE 46, 166, 178; Coen, Der Betrieb 1984 S. 2459, 2460).
  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 126/65

    Führungskräfte der Wirtschaft

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 22.05.1987 - 3 Sa 557/87
    "Mit der modernen Industriegesellschaft ist der Beruf des Arbeitnehmers entstanden, der regelmäßig kein ausreichendes Vermögen besitzt und damit auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist." (so BVerfGE 21 245, 251).
  • BVerfG, 06.07.1977 - 1 BvR 3/77

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Dauer einer vorläufigen Amtsenthebung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 22.05.1987 - 3 Sa 557/87
    "Wenn aber Entscheidungen ... vor der gerichtlichen Überprüfung vollzogen und damit vollendete Tatsachen geschaffen werden, deren Wirkungen sich im Laufe der Zeit noch weiter verfestigen, dann gehört es zu der rechtsstaatlich gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes, daß er alsbald verwirklicht wird (E 35, 382, 405)." (so BVerfGE 45, 422, 432 in Bezug auf Art. 12 GG ).
  • RG, 30.03.1883 - II 573/82

    Vorausetzungen für den Erlass einstweiliger Verfügungen

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 22.05.1987 - 3 Sa 557/87
    Bereits das Reichsgericht ist in seinem Urteil vom 30. März 1883 (RGZ 9, 334, 336; vgl. weiter die Rechtsprechungsnachweise bei Seuffert, Zivilprozeßordnung, 11. Aufl., München 1911. § 940 Anm. 1.; auch: Förster-Kann, ZPO, 3. Aufl., Berlin 1926, § 940 Anm. 1., wonach gemäß § 940 ZPO auch "definitive Maßregeln angeordnet werden" können) davon ausgegangen, daß das geltende Prozeßrecht "unzweideutig" die Möglichkeit anerkenne, "im Wege einstweiliger Verfügung Befriedigung zu verschaffen" .
  • RG, 08.06.1891 - VI 58/91

    Unter welchen Voraussetzungen ist eine einstweilige Verfügung zum Zwecke der

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 22.05.1987 - 3 Sa 557/87
    Wiederum dem Reichsgericht ist bereits bekannt gewesen (Beschluß vom 8. Juni 1891 RGZ 27, 429, 431), "daß der Anspruch des Dienstnehmers auf Fortdauer des bisherigen Zustandes" gehe und daß "ein Grund zur Veränderung des Zustandes, also zur Entlassung" vom dienstberechtigten Arbeitgeber glaubhaft zu machen sei.
  • BAG, 25.04.1989 - 3 AZR 35/88

    Bestimmtheit des Klageantrages bei Betriebsgeheimnissen

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 22.05.1987 - 3 Sa 557/87
    Zudem stellt es aufgrund der zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG Betriebsberater 1987 S. 126) eine unzulässige Überforderung dar, für eine Weiterbeschäftigungsverfügung die offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung oder ein in hohem Grade wahrscheinliches Obsiegen des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozeß (vgl. LAG Hamburg LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nrn. 7 und 15 LAG Köln LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 8) zu verlangen (vgl. hierzu auch Dütz Anm. zu LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 8; Hueck Anm. zu BAG AP Nr. 7 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; vgl. auch Ramm Arbeit und Recht 1986 S. 326, 332).
  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 22.05.1987 - 3 Sa 557/87
    Dieser Verfassungsaspekt, wonach ein effektiver Rechtsschutz ein wesentliches Element des Grundrechts selbst ist, ist vom Bundesverfassungsgericht im "Hamburger Deichurteil" (BVerfGE 24, 367, 401) zunächst für Art. 14 GG entwickelt und später verallgemeinert auch auf Art. 12 GG angewendet worden (vgl. Hesse, Bestand und Bedeutung der Grundrechte in der Bundesrepublik Deutschland, EuGRZ 1978, 427, 436 m.w.N.).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • ArbG Berlin, 25.01.2013 - 28 Ga 178/13

    Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs im ungekündigten Arbeitsverhältnis per

    Eine damit am Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG orientierte Rechtsfindung verfehlt indessen den normativen Geltungsgrund des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und verbaut sich zwangsläufig den Zugang zu den für deren Gewährleistungen maßgeblichen - psychosozialen - Belangen von Betroffenen 123 Dessen Ergiebigkeit bei sachgerechtem Gebrauch unterschätzt das LAG Niedersachsen 22.5.1987 - 3 Sa 557/87 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 21 [I.2 a.] in seiner äußerst gründlich ausgearbeiteten Entscheidung, wenn es wegen der Verankerung des Beschäftigungsanspruchs in Art. 1 u. Art. 2 GG befürchtet, dass der "Anwendungsbereich von auf eine tatsächliche Beschäftigung gerichteten einstweiligen Verfügung[en] auf ein praktisch nicht relevantes Maß" eingegrenzt werde und deshalb Art. 12 Abs. 1 GG die zu bevorzugende grundrechtliche Basis sei.

    Dessen Ergiebigkeit bei sachgerechtem Gebrauch unterschätzt das LAG Niedersachsen 22.5.1987 - 3 Sa 557/87 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 21 [I.2 a.] in seiner äußerst gründlich ausgearbeiteten Entscheidung, wenn es wegen der Verankerung des Beschäftigungsanspruchs in Art. 1 u. Art. 2 GG befürchtet, dass der "Anwendungsbereich von auf eine tatsächliche Beschäftigung gerichteten einstweiligen Verfügung[en] auf ein praktisch nicht relevantes Maß" eingegrenzt werde und deshalb Art. 12 Abs. 1 GG die zu bevorzugende grundrechtliche Basis sei.

    123) Dessen Ergiebigkeit bei sachgerechtem Gebrauch unterschätzt das LAG Niedersachsen 22.5.1987 - 3 Sa 557/87 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 21 [I.2 a.] in seiner äußerst gründlich ausgearbeiteten Entscheidung, wenn es wegen der Verankerung des Beschäftigungsanspruchs in Art. 1 u. Art. 2 GG befürchtet, dass der "Anwendungsbereich von auf eine tatsächliche Beschäftigung gerichteten einstweiligen Verfügung[en] auf ein praktisch nicht relevantes Maß" eingegrenzt werde und deshalb Art. 12 Abs. 1 GG die zu bevorzugende grundrechtliche Basis sei.

  • LAG Düsseldorf, 04.12.2003 - 11 Sa 1507/03

    Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 4 S. 1

    Insofern wird § 940 ZPO trotz seiner Sicherungsfunktion schon lange in Rechtsprechung (vgl. z. B. LAG Niedersachsen 22.05.1987 - 3 Sa 557/87 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 21; LAG Rheinland-Pfalz 18.11.1996 - 9 Sa 725/96 - LAGE.
  • ArbG Berlin, 18.09.2009 - 28 Ga 15428/09
    82Dessen Ergiebigkeit bei sachgerechtem Gebrauch unterschätzt das LAG Niedersachsen 22.5.1987 - 3 Sa 557/87 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 21 [I.2a] in seiner äußerst gründlich ausgearbeiteten Entscheidung, wenn es wegen der Verankerung des Beschäftigungsanspruchs in Art. 1 u. Art. 2 GG befürchtet, dass der "Anwendungsbereich von auf eine tatsächliche Beschäftigung gerichteten einstweiligen Verfügung[en] auf ein praktisch nicht relevantes Maß" eingegrenzt werde und deshalb Art. 12 Abs. 1 GG die zu bevorzugende grundrechtliche Basis sei.
  • ArbG Berlin, 26.10.2007 - 28 Ga 12851/07

    Vertragsgerechte Beschäftigung per Eilrechtsschutz

    110) Dessen Ergiebigkeit bei sachgerechtem Gebrauch unterschätzt das LAG Niedersachsen 22.5.1987 - 3 Sa 557/87 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 21 (I.2 a) in seiner äußerst gründlich ausgearbeiteten Entscheidung, wenn es wegen der Verankerung des Beschäftigungsanspruchs in Art. 1 u. Art. 2 GG befürchtet, dass der "Anwendungsbereich von auf eine tatsächliche Beschäftigung gerichteten einstweiligen Verfügung(en) auf ein praktisch nicht relevantes Maß" eingegrenzt werde und deshalb Art. 12 Abs. 1 GG die zu bevorzugende grundrechtliche Basis sei.
  • ArbG Duisburg, 24.04.2008 - 2 Ga 5/08

    Einstellung - Lehramt - Vertrauensschutz - Mangelfacherlass

    Insofern wird § 940 ZPO trotz seiner Sicherungsfunktion schon lange in Rechtsprechung (vgl. z.B. LAG Niedersachsen vom 22.05.1987 - 3 Sa 557/87 -, LAGE § 611 BGB, Beschäftigungspflicht Nr. 21; LAG Rheinland-Pfalz vom 18.11.1996 - 9 Sa 725/96 -, LAGE § 935 ZPO Nr. 10) und Schrifttum (vgl. z.B. Germelmann / Matthes / Prütting, ArbGG, 6. Aufl. 2008, § 62 Rnr. 92, 98), als Rechtsgrundlage für eine sogenannte Leistungsverfügung angesehen, nach der der Schuldner über den Sicherungszweck einer einstweiligen Verfügung hinaus zur Erfüllung des vom Gläubiger geltend gemachten Anspruchs verurteilt werden kann.
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