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   BGH, 17.08.2006 - 3 StR 279/06   

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https://dejure.org/2006,5267
BGH, 17.08.2006 - 3 StR 279/06 (https://dejure.org/2006,5267)
BGH, Entscheidung vom 17.08.2006 - 3 StR 279/06 (https://dejure.org/2006,5267)
BGH, Entscheidung vom 17. August 2006 - 3 StR 279/06 (https://dejure.org/2006,5267)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Werthaltigkeit einer Forderung als Voraussetzung für einen Vermögensschaden i. S. d. § 253 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB); Täuschung durch Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit gegenüber einem Taxifahrer; Änderung eines Schuldspruchs

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1; ; StGB § 240 Abs. 4 Satz 1; ; StGB § 249 Abs. 1; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b; ; StGB § 253; ; StGB § 253 Abs. 1; ; StGB § 255; ; StGB § 265

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 253 Abs. 1 § 255
    Erpressung bei Nötigung zum Verzicht auf eine Forderung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verzicht wertlose Forderung

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 95
  • StV 2006, 694
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

    Ein Vermögensschaden kann aber dennoch eintreten, wenn der Kläger durch die Täuschung veranlasst wird, endgültig auf die Geltendmachung einer werthaltigen Forderung zu verzichten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 StR 279/06, NStZ 2007, 95), oder abgehalten wird, weitere Schritte zur Durchsetzung seiner begründeten Forderung zu unternehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 1992 - 4 StR 373/92, wistra 1993, 17), und dadurch im Ergebnis, etwa im Fall einer eingetretenen Verjährung, den Anspruch danach nicht mehr durchsetzen kann.
  • BGH, 22.11.2012 - 1 StR 378/12

    Räuberischer Diebstahl (Betroffenheit auf frischer Tat); räuberische Erpressung;

    Dies kommt regelmäßig in Betracht, wenn ein dem Transportunternehmer unbekannter Fahrgast gewaltsam seine Flucht erzwingt und so verhindert, dass der gegen ihn bestehende (hier gemäß § 12 EVO erhöhte) Fahrpreisanspruch durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 StR 279/06).
  • BGH, 09.06.2021 - 2 StR 13/20

    Erpressung (Vermögensschaden: Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung,

    Wer auf die Geltendmachung einer wertlosen, weil gänzlich uneinbringlichen Forderung verzichtet, erleidet dadurch keinen Vermögensschaden (BGH, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 StR 279/06, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 13; Beschluss vom 27. Mai 2008 - 4 StR 58/08, juris, Rn. 7; Sander in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 253 Rn. 24; aA Grabow NStZ 2010, 371; Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., 2019, § 253 Rn. 8).
  • BGH, 18.01.2011 - 3 StR 467/10

    Sexuelle Nötigung einer Prostituierten (dienstvertragliche Ansprüche;

    Danach bedarf es keiner näheren Betrachtung, ob die Flucht der Geschädigten überhaupt als Verzicht auf eine ihr zustehende - werthaltige (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 StR 279/06, NStZ 2007, 95 f.) - Forderung gewertet werden könnte.
  • BGH, 23.03.2021 - 3 StR 68/21

    Unzulässige Würdigung des vollständigen Schweigens des Angeklagten

    Zwar kommt eine räuberische Erpressung grundsätzlich in Betracht, wenn dem Opfer unter Anwendung von Gewalt unmöglich gemacht wird, eine Forderung - hier eine Darlehensrückforderung - durchzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 4 StR 58/08, NStZ 2008, 627; vom 17. August 2006 - 3 StR 279/06, NStZ 2007, 95, 96; Urteil vom 30. August 1973 - 4 StR 410/73, BGHSt 25, 224, 227 f.; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 253 Rn. 30).
  • LG Gießen, 24.10.2017 - 2 KLs 401 Js 28842/17
    Wer auf die Geltendmachung einer ohnehin wertlosen, weil uneinbringlichen Forderung verzichtet, erleidet keinen Vermögensschaden (BGH NStZ 2007, 95).
  • LG Gießen, 24.10.2017 - 2 KLs
    Wer auf die Geltendmachung einer ohnehin wertlosen, weil uneinbringlichen Forderung verzichtet, erleidet keinen Vermögensschaden (BGH NStZ 2007, 95).
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