Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1974

Rechtsprechung
   EuGH, 12.12.1974 - 36/74   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Walrave und Koch / Association Union Cycliste Internationale u.a.

    1 . GEMEINSCHAFTSRECHT - GELTUNGSBEREICH - SPORT - BESCHRÄNKUNG AUF BETÄTIGUNGEN IM RAHMEN DES WIRTSCHAFTSLEBENS

  • opinioiuris.de

    Walrave und Koch

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    1. GEMEINSCHAFTSRECHT - GELTUNGSBEREICH - SPORT - BESCHRÄNKUNG AUF BETÄTIGUNGEN IM RAHMEN DES WIRTSCHAFTSLEBENS

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1974, 1405
  • NJW 1975, 1093



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Wird zitiert von ... (51)  

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.1995 - C-415/93  

    Union royale belge des sociétés de football association ASBL gegen Jean-Marc

    Es handelt sich dabei um das Urteil Walrave(124) einerseits und das bereits mehrfach erwähnte Urteil Donà andererseits.

    Der Gerichtshof bestätigte in dieser Entscheidung unter Hinweis auf das Urteil Walrave, daß das Gemeinschaftsrecht auf die Satzungen von Sportverbänden Anwendung findet(131).

    Während im Urteil Walrave die Frage der Aufstellung von Wettkampfmannschaften noch von dem Verbot ausgenommen wird, beschränkt der Gerichtshof die Ausnahme im Urteil Donà auf den Ausschluß ausländischer Spieler von bestimmten Begegnungen.

    Wie bereits erwähnt, hat der Gerichtshof im Urteil Walrave die Auffassung vertreten, daß das Diskriminierungsverbot des Artikels 48 "bei der Aufstellung von Wettkampfmannschaften, etwa in der Form von Nationalmannschaften", keine Rolle spiele.

    Dafür spricht nicht nur der Umstand, daß dieses Urteil nach dem Urteil Walrave erlassen wurde und anders als dieses den Fußballsport betraf, um den es hier geht.

    Die Formulierung im Urteil Donà stellt darüber hinaus eine Einschränkung des im Urteil Walrave gewählten Ansatzes dar.

    Wäre die Frage nach der Zusammensetzung von Mannschaften tatsächlich "ausschließlich von sportlichem Interesse", wie der Gerichtshof im Urteil Walrave anzunehmen schien, hätte der Gerichtshof sich in der Rechtssache Donà mit einem einfachen Verweis auf dieses Urteil begnügen können.

    139 Dem Gerichtshof ist jedoch zu Recht vorgeworfen worden, daß er weder in seinem Urteil Walrave noch in seinem Urteil Donà eine klare Antwort auf die gestellten Fragen gab(141).

    Hier können etwa die bereits mehrfach erwähnten Urteile Walrave und Donà als Beispiel genannt werden.

    Wie bereits erwähnt, hat der Gerichtshof in den Urteilen Walrave und Donà in diesem Zusammenhang von nichtwirtschaftlichen Gründen, die ausschließlich den Sport betreffen, gesprochen(287).

    215 Mit der in den Urteilen Walrave und Donà gewählten Formulierung dürfte daher etwas anderes gemeint sein.

    (124) - Urteil vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74 (Walrave, Slg. 1974, 1405).

    (257) - Vgl. nur den oben in Nr. 122 zitierten Auszug aus dem Urteil Walrave.

  • EuG, 30.09.2004 - T-313/02  

    Wettbewerb - Dienstleistungsfreiheit - Anti-Doping-Regelung des Internationalen

    Der Gerichtshof habe bestätigt, dass der Sport nur insoweit unter das Gemeinschaftsrecht falle, als er zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG gehöre (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405 [im Folgenden: Urteil Walrave], Randnr. 8, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 73, und vom 11. April 2000 in den Rechtssachen C-51/96 und C-191/97, Deliège, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 41).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes fällt nach den Zielen der Gemeinschaft die Ausübung des Sports nur insoweit unter das Gemeinschaftsrecht, als er zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG gehört (Urteile des Gerichtshofes Walrave, Randnr. 4, vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76, Donà, Slg. 1976, 1333, Randnr. 12, Bosman, Randnr. 73, Deliège, Randnr. 41, und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96, Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I-2681 [im Folgenden: Urteil Lehtonen], Randnr. 32).

    Hat die sportliche Betätigung den Charakter einer entgeltlichen Arbeits- oder Dienstleistung, so gelten für sie, je nach Lage des Einzelfalls, die Artikel 39 EG ff. oder 49 EG ff. (Urteile Walrave, Randnr. 5, Donà, Randnrn. 12 und 13, und Bosman, Randnr. 73).

    Jedoch betreffen die Verbote, die diese Bestimmungen des Vertrages aufstellen, keine rein sportlichen Regeln, d. h. Regeln, die Fragen betreffen, die allein von sportlichem Interesse sind und als solche nichts mit wirtschaftlicher Betätigung zu tun haben (Urteil Walrave, Randnr. 8).

    In diesem Rahmen ist entschieden worden, dass die Regeln über die Aufstellung von Nationalmannschaften (Urteile Walrave, Randnr. 8, und Donà, Randnr. 14) oder die von den Sportverbänden vorgenommene Mitgliederauswahl für die Teilnahme an hochrangigen internationalen Wettkämpfen (Urteil Deliège, Randnr. 64) rein sportliche Regeln sind und somit ihrer Natur nach nicht in den Geltungsbereich der Artikel 39 EG und 49 EG fallen.

    Diese Beschränkung des Geltungsbereichs der genannten Bestimmungen des Vertrages darf jedoch nicht weiter gehen, als ihr Zweck dies erfordert (Urteile Walrave, Randnr. 9, Donà, Randnr. 15, Bosman, Randnrn. 76 und 127, Deliège, Randnr. 43, und Lehtonen, Randnr. 34).

    Aus dieser Feststellung folgt im Licht der Rechtsprechung und der Erwägungen, die oben in den Randnummern 37 bis 42 wiedergegeben sind, dass die Regeln zur Dopingbekämpfung ebenso wenig wie die vom Gerichtshof in den Urteilen Walrave, Donà und Deliège untersuchten Regelungen in den Geltungsbereich der Bestimmungen des Vertrages über die wirtschaftlichen Freiheiten, insbesondere der Artikel 49 EG, 81 EG und 82 EG, fallen.

    Im Fall einer derartigen Diskriminierung entfiele offenkundig für die betreffende Regelung die vom Gerichtshof bei rein sportlichen Regelwerken (Urteil Walrave, Randnr. 9) anerkannte Beschränkung des Geltungsbereichs der Vertragsbestimmungen über die wirtschaftlichen Freiheiten.

    Gerade insoweit nämlich, als erstens ein sportliches Regelwerk wirtschaftliche Auswirkungen auf Berufssportler hat und zweitens dieses Regelwerk von manchen dieser Sportler für überzogen gehalten wird, kommt es zum Rechtsstreit und stellt sich die Frage, ob eine Regelung rein sportlichen Charakter hat (so bei den Regelungen, die Anlass zu den Urteilen Walrave, Deliège und Donà gaben) oder ob sie die sportliche Betätigung in ihrer wirtschaftlichen Dimension erfasst (so bei den Regelungen, die Anlass zu den Urteilen Bosman, Lehtonen und Kolpak gaben).

    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission auf eine Frage des Gerichts klargestellt, dass die angefochtene Entscheidung auf den oben in den Randnummern 37 und 41 genannten Urteilen Walrave, Donà und Deliège und somit auf der rein sportlichen Natur der streitigen Anti-Doping-Regelung beruhe.

    Hinsichtlich der allgemeineren Frage, ob die streitige Anti-Doping-Regelung von der Kommission - nach deren eigenen Worten - hilfsweise oder vorsorglich am Maßstab des Wettbewerbsrechts zu prüfen war, ist das Gericht der Auffassung, dass eine solche Prüfung tatsächlich nicht notwendig war, weil es sich um ein rein sportliches Regelwerk handelt und die Urteile Walrave, Donà und Deliège zu berücksichtigen sind.

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93  

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    73 Als Antwort auf diese Argumente ist daran zu erinnern, daß nach den Zielen der Gemeinschaft die Ausübung des Sports insoweit unter das Gemeinschaftsrecht fällt, als sie zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 des Vertrages gehört (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave, Slg. 1974, 1405, Randnr. 4).

    82 Nachdem somit die Einwände gegen die Anwendung von Artikel 48 des Vertrages auf sportliche Tätigkeiten wie die der Berufsfußballspieler ausgeräumt worden sind, ist daran zu erinnern, daß dieser Artikel, wie der Gerichtshof im Urteil Walrave (a. a. O., Randnr. 17) entschieden hat, nicht nur für behördliche Maßnahmen gilt, sondern sich auch auf Vorschriften anderer Art erstreckt, die zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit dienen.

    83 Der Gerichtshof hat nämlich ausgeführt, daß die Beseitigung der Hindernisse für die Freizuegigkeit zwischen den Mitgliedstaaten gefährdet wäre, wenn die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs durch Hindernisse zunichte gemacht werden könnte, die sich daraus ergeben, daß nicht dem öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen von ihrer rechtlichen Autonomie Gebrauch machen (vgl. Urteil Walrave, a. a. O., Randnr. 18).

    Wäre also der Gegenstand von Artikel 48 des Vertrages auf behördliche Maßnahmen beschränkt, so könnten sich daraus Ungleichheiten bei seiner Anwendung ergeben (vgl. Urteil Walrave, a. a. O., Randnr. 19).

    Angesichts der erwähnten Urteile Walrave und Donà konnte der Rechtsuchende nämlich vernünftigerweise nicht davon ausgehen, daß die sich aus diesen Klauseln ergebenden Diskriminierungen mit Artikel 48 des Vertrages vereinbar waren.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1974 - 36/74   

Volltextveröffentlichungen

  • EU-Kommission

    B.N.O. Walrave, L.J.N. Koch gegen Association Union cycliste internationale, Koninklijke Nederlandsc

    (nur fremdsprachig)

Verfahrensgang

  • Arrondissementsrechtbank Utrecht [Niederlande], 15.05.1974 - 1231/73
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1974 - 36/74
  • EuGH, 12.12.1974 - 36/74
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