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BGH, 13.10.1998 - 4 StR 483/98 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
StGB a.F. § 232 Abs. 1 Satz 1; ; StGB n.F. § ... 230 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 47 StGB; ; StGB § 267 Abs. 3 Satz 2; ; StGB § 63; ; StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3; ; StPO § 354 Abs. 3; ; StPO § 354 Abs. 2; ; StPO § 358 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 349 Abs. 2 und Abs. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 223
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 26.05.1961 - 2 StR 40/61
Auszug aus BGH, 13.10.1998 - 4 StR 483/98
Während der Schuldspruch im Falle 1 der Urteilsgründe ([vorsätzliche] Körperverletzung zum Nachteil der Frau K.) nach Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Amts wegen (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB a.F., § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB n.F.) durch den Generalbundesanwalt (vgl. BGHSt 6, 282, 285; 16, 225, 227/228) keinen Rechtsfehler aufweist, kann der Strafausspruch - ebenso wie im Falle 3 der Urteilsgründe - nicht bestehen bleiben; denn das Landgericht hat nicht - wie hier erforderlich (§ 47 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO) - erörtert, welche besonderen Umstände in den Taten oder der Persönlichkeit des nicht vorbestraften, geständigen, im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelnden und inzwischen "stabilisierten" (UA 9, 15) Angeklagten die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten erforderlich machten (…vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 2, 3, 4, 6). - BGH, 03.03.1994 - 4 StR 75/94
Freiheitsstrafe - Gesamtwürdigung - Verhängung - Unverzichtbarkeit
Auszug aus BGH, 13.10.1998 - 4 StR 483/98
Während der Schuldspruch im Falle 1 der Urteilsgründe ([vorsätzliche] Körperverletzung zum Nachteil der Frau K.) nach Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Amts wegen (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB a.F., § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB n.F.) durch den Generalbundesanwalt (vgl. BGHSt 6, 282, 285; 16, 225, 227/228) keinen Rechtsfehler aufweist, kann der Strafausspruch - ebenso wie im Falle 3 der Urteilsgründe - nicht bestehen bleiben; denn das Landgericht hat nicht - wie hier erforderlich (§ 47 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO) - erörtert, welche besonderen Umstände in den Taten oder der Persönlichkeit des nicht vorbestraften, geständigen, im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelnden und inzwischen "stabilisierten" (UA 9, 15) Angeklagten die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten erforderlich machten (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 2, 3, 4, 6). - BGH, 01.07.1954 - 3 StR 869/53
Auszug aus BGH, 13.10.1998 - 4 StR 483/98
Während der Schuldspruch im Falle 1 der Urteilsgründe ([vorsätzliche] Körperverletzung zum Nachteil der Frau K.) nach Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Amts wegen (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB a.F., § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB n.F.) durch den Generalbundesanwalt (vgl. BGHSt 6, 282, 285; 16, 225, 227/228) keinen Rechtsfehler aufweist, kann der Strafausspruch - ebenso wie im Falle 3 der Urteilsgründe - nicht bestehen bleiben; denn das Landgericht hat nicht - wie hier erforderlich (§ 47 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO) - erörtert, welche besonderen Umstände in den Taten oder der Persönlichkeit des nicht vorbestraften, geständigen, im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelnden und inzwischen "stabilisierten" (UA 9, 15) Angeklagten die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten erforderlich machten (…vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 2, 3, 4, 6).
- BGH, 01.09.1989 - 2 StR 387/89
Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe von bis zu sechs …
Auszug aus BGH, 13.10.1998 - 4 StR 483/98
Während der Schuldspruch im Falle 1 der Urteilsgründe ([vorsätzliche] Körperverletzung zum Nachteil der Frau K.) nach Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Amts wegen (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB a.F., § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB n.F.) durch den Generalbundesanwalt (vgl. BGHSt 6, 282, 285; 16, 225, 227/228) keinen Rechtsfehler aufweist, kann der Strafausspruch - ebenso wie im Falle 3 der Urteilsgründe - nicht bestehen bleiben; denn das Landgericht hat nicht - wie hier erforderlich (§ 47 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO) - erörtert, welche besonderen Umstände in den Taten oder der Persönlichkeit des nicht vorbestraften, geständigen, im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelnden und inzwischen "stabilisierten" (UA 9, 15) Angeklagten die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten erforderlich machten (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 2, 3, 4, 6). - BGH, 20.12.1989 - 3 StR 453/89
Bildung von Einzelstrafen unter sechs Monaten unter Missachtnug der maßgeblichen …
Auszug aus BGH, 13.10.1998 - 4 StR 483/98
Während der Schuldspruch im Falle 1 der Urteilsgründe ([vorsätzliche] Körperverletzung zum Nachteil der Frau K.) nach Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Amts wegen (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB a.F., § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB n.F.) durch den Generalbundesanwalt (vgl. BGHSt 6, 282, 285; 16, 225, 227/228) keinen Rechtsfehler aufweist, kann der Strafausspruch - ebenso wie im Falle 3 der Urteilsgründe - nicht bestehen bleiben; denn das Landgericht hat nicht - wie hier erforderlich (§ 47 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO) - erörtert, welche besonderen Umstände in den Taten oder der Persönlichkeit des nicht vorbestraften, geständigen, im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelnden und inzwischen "stabilisierten" (UA 9, 15) Angeklagten die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten erforderlich machten (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 2, 3, 4, 6). - BGH, 01.12.1987 - 4 StR 482/87
Erfordernis der Mitteilung von Ort und Zeit der Hauptverhandlung an die …
Auszug aus BGH, 13.10.1998 - 4 StR 483/98
Während der Schuldspruch im Falle 1 der Urteilsgründe ([vorsätzliche] Körperverletzung zum Nachteil der Frau K.) nach Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Amts wegen (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB a.F., § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB n.F.) durch den Generalbundesanwalt (vgl. BGHSt 6, 282, 285; 16, 225, 227/228) keinen Rechtsfehler aufweist, kann der Strafausspruch - ebenso wie im Falle 3 der Urteilsgründe - nicht bestehen bleiben; denn das Landgericht hat nicht - wie hier erforderlich (§ 47 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO) - erörtert, welche besonderen Umstände in den Taten oder der Persönlichkeit des nicht vorbestraften, geständigen, im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelnden und inzwischen "stabilisierten" (UA 9, 15) Angeklagten die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten erforderlich machten (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 2, 3, 4, 6).