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   BGH, 03.05.2001 - 4 StR 59/01   

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https://dejure.org/2001,4323
BGH, 03.05.2001 - 4 StR 59/01 (https://dejure.org/2001,4323)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2001 - 4 StR 59/01 (https://dejure.org/2001,4323)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2001 - 4 StR 59/01 (https://dejure.org/2001,4323)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 207 Abs. 1 StPO; § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 243 StGB; § 22 StGB; § 267 StPO
    Wirksamer mündlicher und protokollierter Eröffnungsbeschluß (Verbindungsbeschluß); Begriff der Wohnung; Regelbeispiele beim Diebstahl (Versuch, unmittelbares Ansetzen); Urteilsabfassung (Numerierung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Wohnungseinbruchsdiebstahl - Verfahrenshindernis - Verfahrensverbindung - Eröffnung des Hauptverfahrens - Antiquitätengeschäft - Wohnungsbegriff - Hotel - Schuldspruchänderung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § ... 357; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 207 Abs. 1; ; StPO § 203; ; StPO § 265 Abs. 1; ; StGB § 69; ; StGB § 69 a; ; StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 n.F.; ; StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ; StGB § 243

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3
    Begriff der "Wohnung"

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2001, 624
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.11.1985 - 3 StR 291/85

    Verwirklichung eines versuchten Einbruchsdiebstahls

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - 4 StR 59/01
    Die Angeklagten haben sich daher insoweit lediglich des versuchten Diebstahls schuldig gemacht, allerdings in einem besonders schweren Fall, da sie zur Ausführung der geplanten Tat mit einem Bolzenschneider die Türscharniere zum Hintereingang des Antiquitätengeschäftes durchtrennt und damit zur Verwirklichung des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB unmittelbar angesetzt haben (vgl. BGHSt 33, 370; Tröndle/Fischer aaO § 243 Rdn. 28 m. w. N.).
  • BGH, 17.12.1999 - 2 StR 376/99

    Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG; Anforderungen an den Eröffnungsbeschluß bei

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - 4 StR 59/01
    Zwar entspricht dieser Beschluß nicht dem Wortlaut des § 207 Abs. 1 StPO; zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt aber die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen, wobei eine mündlich verkündete und protokollierte Entscheidung einer schriftlichen gleichsteht (vgl. BGH NStZ 2000, 442 m.w.N.).
  • BGH, 20.04.1999 - 4 StR 102/99

    Sexuelle Nötigung; Versuch; Exhibitionistische Handlung; Gewalt

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - 4 StR 59/01
    Dabei sollte in aller Regel die Numerierung der Sachdarstellung auch bei der rechtlichen Würdigung und den Ausführungen zur Strafzumessung beibehalten werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 1999 - 4 StR 102/99, vom 18. Januar 2000 - 4 StR 561/99 und vom 28. November 2000 - 5 StR 453/00; Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen 26. Aufl. S. 74 ff.).
  • BGH, 28.11.2000 - 5 StR 453/00

    Formelle Anforderungen an die Urteilsgründe; Notwendigkeit einer Gliederung

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - 4 StR 59/01
    Dabei sollte in aller Regel die Numerierung der Sachdarstellung auch bei der rechtlichen Würdigung und den Ausführungen zur Strafzumessung beibehalten werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 1999 - 4 StR 102/99, vom 18. Januar 2000 - 4 StR 561/99 und vom 28. November 2000 - 5 StR 453/00; Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen 26. Aufl. S. 74 ff.).
  • BGH, 18.01.2000 - 4 StR 561/99

    Bedrohung; Konkurrenzen; Anrechnung von Haft im Ausland; Versuch der Nötigung

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - 4 StR 59/01
    Dabei sollte in aller Regel die Numerierung der Sachdarstellung auch bei der rechtlichen Würdigung und den Ausführungen zur Strafzumessung beibehalten werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 1999 - 4 StR 102/99, vom 18. Januar 2000 - 4 StR 561/99 und vom 28. November 2000 - 5 StR 453/00; Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen 26. Aufl. S. 74 ff.).
  • BGH, 11.10.2016 - 1 StR 462/16

    Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der Wohnung; Anwendung auf Wohnmobile und

    Auch Räumlichkeiten die, wie es bei Wohnmobilen und Wohnwagen regelmäßig der Fall ist, Menschen nur zur vorübergehenden Unterkunft dienen, sind Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn sie entsprechend genutzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01, NStZ-RR 2002, 68).
  • BGH, 24.04.2008 - 4 StR 126/08

    (Versuchter) Wohnungseinbruchsdiebstahl (einschränkende Auslegung des

    Dazu zählen nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01; Fischer StGB 55. Aufl. § 244 Rdn. 24; Schmitz in MünchKomm. aaO).

    In umgekehrten Fällen, in denen der Täter in einem Mischgebäude in einen Geschäftsraum eindrang, um nur dort, nicht aber aus den Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten zu stehlen, hat der Bundesgerichtshof einen Wohnungseinbruchsdiebstahl hingegen verneint (vgl. für den Einbruch in den Gastraum eines Hotels, in dem sich auch - der Regelung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB unterfallende - Hotelzimmer befinden: BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01; für den Fall des Einbruchs in den Flur und Empfangsbereich eines Seniorenheims: BGH NStZ 2005, 631).

  • BGH, 05.09.2017 - 5 StR 361/17

    Voraussetzungen des Wohnungseinbruchsdiebstahls (Wohnungsbegriff; Kellerräume;

    Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514 f.; vom 20. Mai 2005 - 2 StR 129/05, NStZ 2005, 631, und vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01).

    Insofern gilt nichts anderes als bei Hotelzimmern (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01, NStZ-RR 2002, 68), Wohnmobilen und Wohnwagen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - 1 StR 462/16, BGHSt 61, 285).

  • BGH, 22.02.2012 - 1 StR 378/11

    Anforderungen des Wohnungseinbruchsdiebstahls (Bedeutung "in eine Wohnung":

    Ein Wohnungseinbruchdiebstahl läge zweifelsfrei vor, wenn in ein Zimmer des Pflegeheims eingebrochen worden wäre (vgl. zum insoweit vergleichbaren Einbruch in ein Hotelzimmer BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01).
  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 230/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO genügt zwar eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1999 - 2 StR 376/99, NStZ 2000, 442, 443 mwN; vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01, bei Becker, NStZ-RR 2002, 68; vom 5. Februar 1998 - 4 StR 606/97, BGHR StPO § 203 Beschluss 4).
  • OLG Hamburg, 04.03.2021 - 2 Rev 9/21

    Strafverfahren: Nachholung des Eröffnungsbeschlusses; Gerichtsbesetzung

    Eine zunächst unterbliebene Eröffnung des Hauptverfahrens kann auch noch während laufender (erstinstanzlicher) Hauptverhandlung nachgeholt werden (grundlegend: BGHSt 29, 224; vgl. ferner: BGH Beschl. v. 20. Mai 2015, Az.: 2 StR 45/14; BGH Beschl. v. 2. November 2005, Az.: 4 StR 417/05; BGH Beschl. v. 27. Februar 2014, Az.: 1 StR 50/14; KK-StPO/Schneider § 207 Rn. 21 m.w.N.), wobei die mündliche Verkündung und Protokollierung in der Sitzungsniederschrift dem Schriftformerfordernis genügt (BGH Beschl. v. 3. Mai 2001, Az.: 4 StR 59/01; Meyer-Goßner/ Schmitt § 207 Rn. 8).
  • BGH, 25.07.2002 - 4 StR 242/02

    Einstellung des Verfahrens wegen einer nicht beträchtlich ins Gewicht fallenden

    Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge; soweit das Landgericht den Angeklagten des Diebstahls "im besonders schweren Fall" schuldig gesprochen hat, war die gesetzliche Überschrift des § 243 StGB nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, da diese Vorschrift keine selbständige Qualifikation; sondern lediglich eine Strafzumessungsregel enthält (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluß vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01).
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