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   OLG Stuttgart, 09.10.2019 - 6 W 47/19   

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https://dejure.org/2019,34437
OLG Stuttgart, 09.10.2019 - 6 W 47/19 (https://dejure.org/2019,34437)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.10.2019 - 6 W 47/19 (https://dejure.org/2019,34437)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Oktober 2019 - 6 W 47/19 (https://dejure.org/2019,34437)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 39 Abs 1 GKG, § 63 Abs 3 S 1 GKG, § 63 Abs 4 S 2 GKG, § 68 Abs 3 GKG, § 32 Abs 2 S 1 RVG
    Streitwert einer Klage gegen Hersteller eines Kfz und Finanzierer nach Widerruf des Darlehensvertrages

  • landesrecht-bw.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 63 ; GKG § 68 ; GKG § 39 ; RVG § 32
    Streitwert; finanzierter Kfz-Kauf; Schadenersatz; Widerruf; Bürgerliches Recht; Streitwert einer kombinierten Klage gegen den Hersteller eines Kfz aus Deliktsrecht und den Finanzierer nach Widerruf des Darlehensvertrages

  • rechtsportal.de

    GKG § 39 Abs. 1
    Negative Feststellungsklage nach Widerruf eines Finanzierungsvertrags für ein Kfz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 255
  • WM 2019, 2310
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 07.04.2015 - XI ZR 121/14

    Streitwertbemessung: Rückabwicklung eines Darlehensvertrags zur Finanzierung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.10.2019 - 6 W 47/19
    Der Streitwert für eine negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers nach Widerruf richtet sich bei verbundenen Verträgen grundsätzlich nach dem Nettodarlehensbetrag, wenn der Kläger wirtschaftlich begehrt so gestellt zu werden, als hätte er das Geschäft nicht getätigt (BGH, Beschluss vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14 -, Rn. 3, juris; BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - XI ZR 498/07 -, juris).

    So führt die Kumulierung eines Zahlungsantrags, der auf die Rückabwicklung eines Darlehens nach Widerruf gerichtet ist, und eines Feststellungsantrags zur Beendigung dieses Darlehensvertrags wegen wirtschaftlicher Identität im Grundsatz nicht zu einer Addition der Werte (BGH Beschl. v. 16.07.2019 - XI ZR 538/18, juris; für verbundene Verträge im Ergebnis auch BGH, Beschluss vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13 -, juris, BGH, Beschluss vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14, juris, und OLG Braunschweig, a.a.O.).

  • BGH, 29.05.2015 - XI ZR 335/13

    Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.10.2019 - 6 W 47/19
    Hinzu kommt der aus Eigenmitteln aufgebrachte Betrag (BGH, Beschluss vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13 -, Rn. 3, juris).

    So führt die Kumulierung eines Zahlungsantrags, der auf die Rückabwicklung eines Darlehens nach Widerruf gerichtet ist, und eines Feststellungsantrags zur Beendigung dieses Darlehensvertrags wegen wirtschaftlicher Identität im Grundsatz nicht zu einer Addition der Werte (BGH Beschl. v. 16.07.2019 - XI ZR 538/18, juris; für verbundene Verträge im Ergebnis auch BGH, Beschluss vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13 -, juris, BGH, Beschluss vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14, juris, und OLG Braunschweig, a.a.O.).

  • BGH, 16.07.2015 - IX ZR 136/14

    Zusammenrechnung der Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.10.2019 - 6 W 47/19
    Der Grundsatz wird einerseits eingeschränkt durch die in den Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes geregelten - hier nicht einschlägigen - Additionsverbote (§§ 43 bis 45, 48 Abs. 3 GKG) und andererseits durch das allgemeine Additionsverbot bei Vorliegen wirtschaftlicher Identität (BGH, Beschl. v. 16.07.2015 - IX ZR 136/14, Rn. 4, juris).

    Der Grund dafür liegt darin, dass der Kläger die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann; die mehreren in Anspruch genommenen Gesamtschuldner schulden im Falle der Verurteilung insgesamt nicht mehr als den eingeklagten Betrag (BGH, Beschluss vom 16.07.2015 - IX ZR 136/14 -, Rn. 5, juris).

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.10.2019 - 6 W 47/19
    Der Beschluss des BGH vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 -, juris, dort Rn. 6, wonach im Rahmen der vom Darlehensnehmer begehrten Feststellung, dass durch seinen Widerruf der Darlehensvertrag rückabzuwickeln ist, die Hauptforderung maßgeblich sei, die infolge des Widerrufs beanspruchen zu können meine, steht dem nicht entgegen, da die Konstellation eines verbundenen Geschäfts von den dortigen Ausführungen ausdrücklich nicht erfasst wird.
  • BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18

    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Verkäufer und Hersteller eines Fahrzeugs als

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.10.2019 - 6 W 47/19
    Die gegen den Verkäufer und den Hersteller gerichteten Ansprüche sind ihrem Inhalt nach gleichartig, wenn und weil sie jeweils darauf gerichtet sind, den Kfz-Käufer von den Folgen seiner Kaufentscheidung zu befreien, so dass sie als Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO verklagt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2018 - X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200).
  • OLG Stuttgart, 02.07.2019 - 6 U 312/18

    Negative Feststellungsklage: Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.10.2019 - 6 W 47/19
    Für eine negative Feststellungsklage nach Widerruf eines Kfz-Finanzierungsvertrags ist mithin grundsätzlich der Nettodarlehensbetrag sowie die auf den Kaufpreis geleistete Anzahlung maßgeblich (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 - 6 U 312/18 -, Rn. 35, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.11.2018 - 11 W 41/18 -, Rn. 20f., juris), hier 35.175,40 ?.
  • BGH, 29.09.2009 - XI ZR 498/07

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichens des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.10.2019 - 6 W 47/19
    Der Streitwert für eine negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers nach Widerruf richtet sich bei verbundenen Verträgen grundsätzlich nach dem Nettodarlehensbetrag, wenn der Kläger wirtschaftlich begehrt so gestellt zu werden, als hätte er das Geschäft nicht getätigt (BGH, Beschluss vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14 -, Rn. 3, juris; BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - XI ZR 498/07 -, juris).
  • BGH, 16.07.2019 - XI ZR 538/18

    Auswirkungen eines Antrags auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.10.2019 - 6 W 47/19
    So führt die Kumulierung eines Zahlungsantrags, der auf die Rückabwicklung eines Darlehens nach Widerruf gerichtet ist, und eines Feststellungsantrags zur Beendigung dieses Darlehensvertrags wegen wirtschaftlicher Identität im Grundsatz nicht zu einer Addition der Werte (BGH Beschl. v. 16.07.2019 - XI ZR 538/18, juris; für verbundene Verträge im Ergebnis auch BGH, Beschluss vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13 -, juris, BGH, Beschluss vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14, juris, und OLG Braunschweig, a.a.O.).
  • OLG Braunschweig, 26.11.2018 - 11 W 41/18

    Streitwert einer Klage auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages Zug

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.10.2019 - 6 W 47/19
    Für eine negative Feststellungsklage nach Widerruf eines Kfz-Finanzierungsvertrags ist mithin grundsätzlich der Nettodarlehensbetrag sowie die auf den Kaufpreis geleistete Anzahlung maßgeblich (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 - 6 U 312/18 -, Rn. 35, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.11.2018 - 11 W 41/18 -, Rn. 20f., juris), hier 35.175,40 ?.
  • OLG Karlsruhe, 04.01.2018 - 12 W 37/17

    Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage: Erhöhung bei verbundenem Antrag auf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.10.2019 - 6 W 47/19
    Die divergierenden und ohnehin je nach Parteirolle wechselnden privaten Interessen der Prozessbeteiligten, die Rechtsverfolgung für sich möglichst kostengünstig, für den Gegner aber möglichst kostspielig zu gestalten, sind nicht schutzwürdig und treten hier vollständig zurück (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2018, 255, Beschluss vom 04.01.2018 - 12 W 37/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2009 - Aktenzeichen 24 W 13/09, BeckRS 2009, 23458, m.w.N.; Laube in: BeckOK KostR, 26.
  • OLG Düsseldorf, 19.05.2009 - 24 W 13/09

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht

  • OLG Saarbrücken, 04.06.2019 - 2 W 8/19

    Streitwertbemessung: Geltung des Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität

  • LG Ulm, 09.08.2019 - 4 O 175/18
  • OLG Celle, 26.02.2020 - 3 U 157/19

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages für ein Kfz; Besonderer

    Für den Streitwert einer negativen Feststellungsklage nach Widerruf eines Kfz-Finanzierungsvertrags sind grundsätzlich der Nettodarlehensbetrag sowie die auf den Kaufpreis geleistete Anzahlung maßgeblich (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 6 W 47/19 -, Rn. 14; Urteil vom 02.07.2019 - 6 U 312/18 -, Rn. 35, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.11.2018 - 11 W 41/18 -, Rn. 20 f. unter Bezug auf BGH, Beschluss vom 07. April 2015 - XI ZR 121/14 -, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07 -, BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -, Rn. 3, juris).

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 -, juris, dort Rn. 6, wonach im Rahmen der vom Darlehensnehmer begehrten Feststellung, dass durch seinen Widerruf der Darlehensvertrag rückabzuwickeln ist, die Hauptforderung maßgeblich sei, die infolge des Widerrufs beanspruchen zu können meine, steht dem nicht entgegen, da die Konstellation eines verbundenen Geschäfts von den dortigen Ausführungen ausdrücklich nicht erfasst wird (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 6 W 47/19 -, Rn. 13, juris).

  • OLG Celle, 22.07.2020 - 3 U 3/20

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für eine negative Feststellungsklage

    Für den Streitwert einer negativen Feststellungsklage nach Widerruf eines Kfz-Finanzierungsvertrags sind grundsätzlich der Nettodarlehensbetrag sowie die auf den Kaufpreis geleistete Anzahlung maßgeblich (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 6 W 47/19 -, Rn. 14; Urteil vom 02.07.2019 - 6 U 312/18 -, Rn. 35, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.11.2018 - 11 W 41/18 -, Rn. 20 f. unter Bezug auf BGH, Beschluss vom 07. April 2015 - XI ZR 121/14 -, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07 -, BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -, Rn. 3, juris).

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 -, juris, dort Rn. 6, wonach im Rahmen der vom Darlehensnehmer begehrten Feststellung, dass durch seinen Widerruf der Darlehensvertrag rückabzuwickeln ist, die Hauptforderung maßgeblich sei, die infolge des Widerrufs beanspruchen zu können meine, steht dem nicht entgegen, da die Konstellation eines verbundenen Geschäfts von den dortigen Ausführungen ausdrücklich nicht erfasst wird (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 6 W 47/19 -, Rn. 13, juris).

  • OLG Karlsruhe, 23.03.2020 - 14 W 17/20

    Streitwertfestsetzung: Negativer Feststellungsantrag im Zusammenhang mit dem

    Schließlich zitieren die Prozessbevollmächtigten des Klägers Rechtsprechung des OLG Braunschweig (Beschluss vom 03.12.2019 - 11 W 41/19 -) und des OLG Stuttgart (Beschluss vom 09.10.2019 - 6 W 47/19 -).

    Er ist somit auch wirtschaftlich betrachtet nicht mit einem Begehren, dass festgestellt wird, dass ein Kläger so gestellt wird, als hätte er das Geschäft nicht getätigt (siehe hierzu auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.10.2019 - 6 W 47/19 - Rn. 13, zitiert nach juris unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14 -, Rn. 3, zitiert nach juris und BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - XI ZR 498/07 -) zu vergleichen.

    Die (Rechtsmittel-)Gerichte sind dabei gemäß § 61 GKG nicht an die Angaben der Parteien zum Wert gebunden und gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 GKG befugt, in den zeitlichen Grenzen des Satzes 2 dieser Bestimmung den Streitwert jederzeit von Amts wegen festzusetzen und abzuändern (s.a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.10.2019 - 6 W 47/19 -).

  • OLG Celle, 29.04.2024 - 5 W 19/24

    Streitwert; Cyberangriff; Hackerangriff; immaterieller Schadensersatz;

    Der im Zivilprozessrecht sonst fast ausnahmslos geltende Grundsatz des Verbots der "reformatio in peius" gilt im Streitwertrecht grundsätzlich nicht (einhellige Auffassung, vgl. z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 6 W 47/19 , juris Rn. 26; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 12 W 37/17 , juris Rn. 17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2010 - 24 W 9/10, juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 24 W 13/09, juris Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 18.07.2023 - 6 W 40/23

    Streitwert in "Scraping"-Verfahren in der Regel 6.000 EUR

    Wegen der Möglichkeit, die erstinstanzliche Festsetzung von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. Satz 1 Nr. 2 GKG), besteht bei Streitwertbeschwerden kein Verschlechterungsverbot (sog. Verbot der reformatio in peius, vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.10.2014 - 10 W 48/14, juris Rn. 1; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.10.2019 - 6W 47/19, NJW-RR 2020, 255 Rn. 26; OLG München, Beschluss vom 14.07.2020 - 25 W 587/20, juris Rn. 5, OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.02.2008 - 5 OA 185/07, NVwZ-RR 2008, 431; Laube in: BeckOK Kostenrecht, 41. Edition, Stand: 01.04.2023, § 68 Rn. 161 mwN).
  • OLG Braunschweig, 03.12.2019 - 11 W 41/19

    Beschwerde gegen eine Streitwertbemessung

    Dementsprechend ist der Streitwert für eine negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers nach Widerruf bei verbundenen Geschäften mit dem Nettodarlehensbetrag sowie der auf den Kaufpreis geleisteten Anzahlung zu bemessen, wenn der Kläger - wie im vorliegenden Fall - begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Geschäft nicht getätigt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.10.2019 - 6 W 47/19 -, juris Rn. 13, OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.11.2018 - 11 W 41/18 -, juris.
  • OLG Düsseldorf, 03.12.2019 - 5 SA 47/19
    Begehrt ein Darlehensnehmer nach Widerruf eines verbundenen Vertrages im Sinne von § 358 BGB die Feststellung, nicht mehr zur Zahlung der vertraglichen Zins- und Tilgungsraten verpflichtet zu sein und fordert zudem die Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen Zug um Zug gegen Rückgabe der finanzierten Sache, ist der Streitwert nach § 3 ZPO mit dem Nettodarlehensbetrag anzusetzen, weil er damit so gestellt werden will, als seien die Verträge nicht geschlossen worden (BGH, Beschluss vom 07.05.2015 - XI ZR 121/14, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13, juris, Rn. 3; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.11.2018 - 11 W 41/18, juris, Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.10.2019 - 6 W 47/19, juris, Rn. 14; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 3, Rn. 16.207).

    Der Streitwert beträgt 14.377,98 EUR, weil er beim Widerruf verbundener Verträge im Sinne von § 358 BGB aus den unter II. 1. b.) dargelegten Gründen mit dem Nettodarlehensbetrag anzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 07.05.2015 - XI ZR 121/14, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13, juris, Rn. 3; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.11.2018 - 11 W 41/18, juris, Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.10.2019 - 6 W 47/19, juris, Rn. 14; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 3, Rn. 16.207).

  • OLG Brandenburg, 09.12.2020 - 4 U 76/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherkreditvertrages; Hinreichende

    Sie sind zudem von dem mit dem Hauptantrag bewerteten Interesse des Klägers, so gestellt zu werden, als hätte er das Gesamtgeschäft nicht getätigt, umfasst, wobei der Zinsanteil der geleisteten Raten eine Nebenforderung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14 -, zitiert nach juris Rn. 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 6 W 47/19 -, zitiert nach juris Rn. 12 ff.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. November 2018 - 11 W 41/18 -, zitiert nach juris Rn. 20 f).
  • LG München I, 19.09.2022 - 36 T 6052/22

    Streitwert für die Anfechtung von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung

    Das Beschwerdegericht kann anlässlich des Beschwerdeverfahrens eine Abänderung des Streitwerts nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG von Amts wegen vornehmen; ein Verböserungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gilt wegen der Besonderheiten der Regelung des § 63 Abs. 3 S. 1 GKG, solange das Gericht den Streitwert von Amts wegen abändern kann, nicht (allgM, vgl. nur Hartmann/Toussaint/Toussaint Rn. 19 mwN; Greiner, Wohnungseigentumsrecht, § 13 Rz. 85; OLG Stuttgart BeckRS 2019, 24599; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2016, 05479; NdsOVG BeckRS 2015, 43710; 2008, 33691; OVG NRW BeckRS 2014, 53353; 2011, 53090; OLG Düsseldorf BeckRS 2011, 22355; 2009, 23458; OLG Rostock BeckRS 2008, 24032; BayVGH BeckRS 2008, 28035; LG Hamburg BeckRS 2012, 24857; BayLSG BeckRS 2016, 72222; 2015, 68588; LAG Nürnberg JurBüro 2009, 196; LAG Düsseldorf BeckRS 2016, 67323; aA ohne Begründung OLG München BeckRS 2016, 04754; vgl. ausf.
  • OLG Köln, 01.07.2021 - 15 W 40/21

    Rückzahlung von geleisteten Leasingentgelten Beschwerde gegen eine

    Soweit das Landgericht demgegenüber auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Streitwertfestsetzung beim Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen bei nicht verbundenen Verträgen (BGH Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, juris; BGH Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15, juris; BGH Beschluss vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16, juris; BGH Beschluss vom 10.01.2017 - XI ZB 17/16, juris; BGH Beschluss vom 04.12.2018 - XI ZR 196/18, juris; BGH, Beschluss vom 16.07.2019 - XI ZR 538/18, juris; auch OLG Frankfurt Beschluss vom 21.08.2020 - 24 U 27/20, juris anders indes OLG Stuttgart Beschluss vom 9.10.2019 - 6 W 47/19, juris) verweist, ist dies nicht zwangsläufig auf einen Leasingvertrag übertragbar, da den dortigen, nicht verallgemeinungsfähige Gründe und andere Fallkonstellationen im Hinblick auf die maßgebliche Antragstellung (wie schon weiter oben ausgeführt) zu Grunde lagen.
  • OLG Saarbrücken, 26.02.2020 - 5 W 10/20

    Bemessung des Streitwerts einer Klage: Wertaddition mehrerer (formal)

  • LG Stuttgart, 10.03.2022 - 12 O 18/22

    Verbraucherwiderruf einer Kfz-Finanzierung sowie die Rechtsfolgen des Widerrufs

  • OLG Stuttgart, 23.07.2020 - 6 U 581/19

    Verbraucherdarlehen zur Fahrzeugfinanzierung: Gesetzlichkeitsfiktion für eine

  • OLG Karlsruhe, 29.06.2020 - 17 W 25/19

    Gesamtstreitwert für negative Feststellungsklage bei Widerruf von verbundenem

  • OLG Stuttgart, 20.08.2020 - 6 U 307/20

    Verbraucherdarlehen: Gesetzlichkeitsfiktion für eine Musterwiderrufsbelehrung

  • OLG Stuttgart, 07.10.2020 - 6 U 310/18

    Kfz-Finanzierungsvertrag: Fehlerhafte Angaben zur Berechnungsmethode der

  • OLG Bamberg, 09.11.2021 - 8 W 55/21

    Festsetzung des Streitwerts beim Widerruf eines Verbraucherdarlehens bei einer

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