Weitere Entscheidung unten: LSG Niedersachsen, 16.01.2002

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 12.08.2002 - 9 U 263/01   

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https://dejure.org/2002,3861
OLG Düsseldorf, 12.08.2002 - 9 U 263/01 (https://dejure.org/2002,3861)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.08.2002 - 9 U 263/01 (https://dejure.org/2002,3861)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. August 2002 - 9 U 263/01 (https://dejure.org/2002,3861)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hemmung der Durchsetzbarkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs aufgrund der Einrede der Verjährung; Anspruch auf Ausgleich von ehebedingten Zuwendungen im Wege der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage; Nach Ablauf der Verjährungsfrist erkannter, der Zuwendung ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Zuwendungen während der Ehezeit: Ausgleichsverpflichtung

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 1372; ; BGB § 1378 Abs. 4; ; BGB § 1380 Abs. 1; ; ZPO § 97; ; ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 n.F.; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Auf Zugewinnausgleich verzichtet - Ehemann verlangt trotzdem nach der Trennung finanziellen Ausgleich für übertragenes Hausgrundstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1378 Abs. 4
    Ausgleich ehebedingter Zuwendungen bei Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 793
  • FamRZ 2003, 872
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 114/89

    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.08.2002 - 9 U 263/01
    Um die Unerträglichkeit eines derartigen Ergebnisses und die Unabweisbarkeit seiner Korrektur durch die Anwendung von § 242 BGB zu begründen, müssen vielmehr weitere Gründe hinzutreten, die den Rückgriff auf die verdrängten Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung der übrigen konkreten Umstände des Einzelfalls zwingend gebieten (vgl. BGH NJW 1991, 2553, 2555).
  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 132/90

    Abgrenzung zwischen ehebedingter Zuwendung und Schenkung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.08.2002 - 9 U 263/01
    Für die Abgrenzung zwischen Schenkung und ehebedingter Zuwendung kann das indes nicht in gleicher Weise gelten, jedenfalls dann nicht, wenn die Bezeichnung als "Schenkung" ohne Zeichen einer gewollten Unterscheidung zwischen Schenkung und ehebedingter Zuwendung erfolgte, sondern offensichtlich nur darauf abhebt, dass keine direkte Gegenleistung erfolgte (vgl. BGH NJW 1992, 238, 239).
  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.08.2002 - 9 U 263/01
    Eine solche Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Wartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde (vgl. BGH NJW 1999, 2962, 2965).
  • BGH, 23.04.1997 - XII ZR 20/95

    Ausgleich ehebezogener Zuwendungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.08.2002 - 9 U 263/01
    Im gesetzlichen Güterstand ist ein Ausgleich zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, dort aber nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstände den güterrechtlichen Ausgleich als nicht tragbare Lösung erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 1997, 2747 m.w.N.).
  • BGH, 03.11.1993 - XII ZR 90/92

    Verjährung des Anspruchs eines Ehegatten auf Ausgleich einer ehebedingten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.08.2002 - 9 U 263/01
    Auch wenn die Verjährungsregelung als solche grundsätzlich nicht auf Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu übertragen ist (vgl. BGH NJW-RR 1994, 258), kann daraus nicht gefolgert werden, dass immer dann, wenn die Durchsetzbarkeit eines Zugewinnausgleichsanspruches an der Erhebung der Einrede der Verjährung scheitert, automatisch Ausgleichsansprüche gemäß § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen.
  • OLG Brandenburg, 22.01.2024 - 13 UF 65/23

    Verpflichtung zur Rückübertragung einer Miteigentumshälfte an einem Grundstück

    Bei der Übertragung der Miteigentumshälfte auf die Antragsgegnerin handelt es sich um eine sogenannte ehebedingte Zuwendung (BGH FamRZ 2003, 230; NJW 1999, 2962; NJW 1997, 2747; NJW-RR 1990, 386; 1991, 2553; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2022, § 1363 BGB Rn. 26).

    Eine solche ist anzunehmen, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert unentgeltlich zuwendet, für den kein anderer Grund als die eheliche Verbundenheit in Betracht kommt, mithin die gemeinsame Vorstellung beider Ehegatten, die Lebensgemeinschaft werde weiterhin Bestand haben und der Zuwendende werde deshalb an dem, was er dem anderen Ehegatten unentgeltlich zuwendet, weiterhin partizipieren (BGH FamRZ 2003, 230; NJW 1999, 2962; NJW 1997, 2747; NJW-RR 1990, 386; 1991, 2553; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2022, § 1363 BGB Rn. 26).

    Eine Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung kann nach Maßgabe der Anforderungen in Betracht kommen, die für den Ausgleich der Vermögenspositionen bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, §§ 313, 242 BGB, gelten (BGH NJW 2007, 1744; FamRZ 2003, 230; NJW-RR 2002, 1297; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; OLG Köln FamRZ 2002, 1404; MüKoBGB/Koch § 1363 Rn. 28).

    Solange der Zuwendende einen Ausgleich in Höhe des halben Werts der Zuwendung oder einen nicht übermäßig dahinter zurückbleibenden Wert erhält, ist die Grenze der Unangemessenheit und Untragbarkeit kaum je überschritten (BGH FamRZ 2012, 189 Rn. 25; FamRZ 2003, 230; NJW 1991, 2553, 2556; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; MüKoBGB/Koch § 1363 Rn. 29).

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   LSG Niedersachsen, 16.01.2002 - L 9 U 263/01   

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https://dejure.org/2002,23163
LSG Niedersachsen, 16.01.2002 - L 9 U 263/01 (https://dejure.org/2002,23163)
LSG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.01.2002 - L 9 U 263/01 (https://dejure.org/2002,23163)
LSG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Januar 2002 - L 9 U 263/01 (https://dejure.org/2002,23163)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Niedersachsen, 12.12.2000 - L 9/3 U 83/00
    Auszug aus LSG Niedersachsen, 16.01.2002 - L 9 U 263/01
    Eine bandscheibenbedingte Erkrankung liegt dann vor, wenn eine Bandscheibenerweichung (Diskose) vorliegt, die sich anhand einer im Röntgenbefund erkennbaren Höhenminderung eines Bandscheibenraumes objektivieren läßt (LSG Nds, Urteile vom 6. April 2000 - L 6 U 193/99 ZVW mwN, vom 12. Dezember 2000 - L 9/3 U 83/00 - und vom 21. Februar 2001 - L 9/3 U 43/00).
  • LSG Niedersachsen, 21.02.2001 - L 9/3 U 43/00
    Auszug aus LSG Niedersachsen, 16.01.2002 - L 9 U 263/01
    Eine bandscheibenbedingte Erkrankung liegt dann vor, wenn eine Bandscheibenerweichung (Diskose) vorliegt, die sich anhand einer im Röntgenbefund erkennbaren Höhenminderung eines Bandscheibenraumes objektivieren läßt (LSG Nds, Urteile vom 6. April 2000 - L 6 U 193/99 ZVW mwN, vom 12. Dezember 2000 - L 9/3 U 83/00 - und vom 21. Februar 2001 - L 9/3 U 43/00).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2003 - L 9 U 373/00

    Anerkennung von Wirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit; Anspruch auf

    Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des Senats dann vor, wenn eine Bandscheibenerweichung (Diskose) vorliegt, die sich anhand einer im Röntgenbefund erkennbaren Höhenminderung eines Bandscheibenraumes objektivieren lässt (Senatsurteile vom 16.1. 2001, L 9 U 263/01, vom 21. Februar 2001 - L 9/3 U 43/00 und vom 12. Dezember 2000 - L 9/3 U 83/00).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2005 - L 9 U 105/04
    Insoweit geht auch der erkennende Senat - wie der vom SG zu Recht zitierte Parallelsenat des LSG Niedersachsen-Bremen - davon aus, dass das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung nur dann sicher angenommen werden kann, wenn in der LWS Verminderungen der Zwischenwirbelräume dokumentiert werden können (vgl. etwa Senatsentscheidungen vom 21. Februar 2001, L 9/3 U 143/00; vom 11. Mai 2001 L 9/3 U 5/99; vom 16. Januar 2002, L 9 U 263/01; vom 21. Oktober 2002, L 9/3 U 485/99).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2005 - L 9 U 445/01
    Eine bandscheibenbedingte Erkrankung im Sinne der hier streitigen BKs der Nummern 2108 und 2109 der Anlage zur BKVO liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2002, L 9/3 U 485/99; Urteil vom 21. Februar 2001, L 9/3 U 43/00; Urteil vom 11. Mai 2001, L 9/3 U 5/99; Urteil vom 16. Januar 2002, L 9 U 263/01) nur dann vor, wenn eine Bandscheibenerweichung (Diskose) vorliegt, die sich anhand einer im Rönt-genbefund erkennbaren Höhenminderung eines Bandscheibenraumes objektivie-ren lässt (vgl. auch LSG Niedersachsen, Urteil vom 6. April 2000 - L 6 U 163/99 ZVW mit weiteren Nachweisen in Breithaupt 2000, 818 ff).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.09.2002 - L 9/3 U 215/00
    Eine bandscheibenbedingte Erkrankung liegt nach der Rechtsprechung des Senats dann vor, wenn eine Bandscheibenerweichung (Diskose) vorliegt, die sich anhand einer im Röntgenbefund erkennbaren Höhenminderung eines Bandscheibenraumes objektivieren lässt (Senatsurteile vom 16. Januar 2002 L 9 U 263/01, vom 21. Februar 2001 L 9/3 U 43/00 und vom 12. Dezember 2000 L 9/3 U 83/00).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2002 - L 9/3 U 485/99
    Eine bandscheibenbedingte Erkrankung liegt nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteile vom 21. Februar 2001, L 9/3 U 43/00; 11. Mai 2001, L 9 /3 U 5/99; 16. Januar 2002, L 9 U 263/01) nur dann vor, wenn eine Bandscheibenerweichung (Diskose) vorliegt, die sich anhand einer im Röntgenbefund erkennbaren Höhenminderung eines Bandscheibenraumes objektivieren läßt (vgl auch LSG Niedersachsen, Urteile vom 6. April 2000 - L 6 U 163/99 ZVW mwN in Breithaupt 2000, 818ff; vom 12. Dezember 2000 - L 9/3 U 83/00 -).
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