Rechtsprechung
   BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1457
BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R (https://dejure.org/2004,1457)
BSG, Entscheidung vom 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R (https://dejure.org/2004,1457)
BSG, Entscheidung vom 30. März 2004 - B 4 RA 24/02 R (https://dejure.org/2004,1457)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,1457) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf eine höhere Altersrente; Kürzung des Werts von Anwartschaftsrechten auf Altersrente; Aussetzung eines Rechtsstreites und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG); Berechnung des monatlichen Wertes des Rechts auf Altersrente; ...

  • Judicialis

    FRG § 22 Abs 4; ; FANG Art 6 § 4c idF des WFG; ; GG Art 14; ; GG Art 3 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (65)

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung über die Bewertung der Zeiten der

    Auszug aus BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R
    Die Klägerin hat zwar vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen; der sog Rentenbeginn (dh die Entstehung und Fälligkeit des ersten aus dem Stammrecht auf Altersrente erwachsenden Einzelanspruchs auf die konkrete monatliche Geldzahlung) liegt aber nicht vor dem 1. Oktober 1996 (vgl hierzu näher Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 8-10 des Umdrucks und BSG, Urteile vom 2. August 2000, B 4 RA 54/99 R, SozR 3-2600 § 99 Nr. 5, und B 4 RA 40/99 R, SozR 3-2600 § 100 Nr. 1).

    1.2 Diesem Anwartschaftsrecht als der "letzten" Stufe auf dem Weg zum Erwerb des Vollrechts sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zB zuletzt dazu näher Urteil vom 29. Januar 2004, aaO; siehe ua schon Vorlagebeschluss vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R, S 26-30 des Umdrucks; Vorlagebeschlüsse vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R, S 32-33, 35-36, 40 u 63 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 19-20 des Umdrucks; Urteil des Senats vom 29. April 1997 - 4 RA 123/95, SozR 3-5060 Art. 6 § 4 Nr. 3 S 21 f) zwei Vorstufen vorgeschaltet:.

    Nach der § 109 SGB VI zu Grunde liegenden Wertentscheidung ist also der Zeitpunkt, in dem das subjektive Teilhaberecht der Rentenanwartschaft einen konkreten Vermögenswert erhält und sich dadurch in ein Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-)Altersrente umwandelt, spätestens auf die Vollendung des 55. Lebensjahres (nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB VI des 54., aber nach den Voraussetzungen der Gestaltungsrechte in den §§ 36, 37, 39 und 40 SGB VI frühestens auf etwa des 50. Lebensjahres) zu fixieren (hierzu näher Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R, S 30, 40-41 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 17-19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R, S 39-41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 31, 39-42 des Umdrucks).

    An den dort aufgezeigten Voraussetzungen für die Anerkennung des Eigentumsschutzes für Rechtspositionen aus der gesetzlichen Altersrentenversicherung hat das BVerfG - wie der Senat in seinen Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R, S 45-59 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 21-34 des Umdrucks) im Einzelnen aufgezeigt hat - nachfolgend festgehalten und sie teilweise präzisiert (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 109 f; 69, 272, 298 ff; 70, 101, 110 f; 72, 141, 152 f; 75, 78, 96 ff; 95, 143, 191; 97, 271, 283 f; 100, 1, 31 ff).

    Denn einige von ihnen dienen zum Teil zwar auch der Existenzsicherung, sollen aber gerade nicht einen Freiheitsbereich eigenverantwortlicher Gestaltung der privaten Vermögenssphäre ermöglichen (Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 50 des Umdrucks).

    Daneben kann er im Vormerkungsverfahren (§ 149 Abs. 5 SGB VI) Daten (§ 67 Abs. 1 SGB X), die im späteren Leistungsfall nach derzeitigem Recht des SGB VI möglicherweise erheblich sein können (zB das Erfülltsein von Tatbeständen beitragsfreier Zeiten), aber systemgemäß nicht deren endgültige Anrechnung oder Bewertung verbindlich feststellen lassen (siehe hierzu näher Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 18-19 u 41).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nur gewahrt, wenn die Neubestimmung des Inhalts des Eigentums einer bereichsspezifisch sachlich begründeten Zielsetzung dient, geeignet und zur Erreichung des Ziels - iS der Wahl des schonendsten Mittels - erforderlich und nach Art und Ausmaß verhältnismäßig (im engeren Sinne) ist, den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 43 des Umdrucks mwN).

    Ein legitimierender Grund für den Eingriff iS einer uU auch rückwirkenden neuen Inhaltsbestimmung von "Erwerbs- oder Leistungsregeln" in rentenrechtliche Bestimmungen kann grundsätzlich ein öffentliches Interesse, ein Anliegen zum Wohl der Allgemeinheit sein, das bezogen auf das System der GRV der Erhaltung und der Verbesserung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems und/oder seiner Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen im Interesse aller Versicherten und Rentner dient; insoweit (dh bei der Beurteilung bereichsspezifischer Neuregelungsziele) steht dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungskompetenz zu (Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 43 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 80 des Umdrucks mwN).

    Diese bestehen - wie ausgeführt - im Wesentlichen aus den Roherträgen der deutschen Wirtschaft, die privatrechtlich den Arbeitgebern zugeordnet werden, und aus Haushaltsmitteln des Bundes (näher hierzu Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 44 des Umdrucks).

    Dieses Abwägungsgebot ist eine rechtsstaatliche Mindestanforderung bei der rechtsfehlerfreien Ausübung legislatorischer Gestaltungsfreiheit im Grundrechtsbereich (Papier in: Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Loseblatt, Stand: Juni 2002, Art. 14 RdNr 306; Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 46 des Umdrucks mwN).

    Solche allein zukunftsgerichteten neuen "Versicherungssysteme" greifen dann nicht in bestehende subjektive vermögenswerte Rechte ein und sind dann in dieser Hinsicht grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 39 und 43 des Umdrucks).

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R
    Sie hat unter Hinweis auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R, B 4 RA 18/99 R, B 4 RA 49/99 R) und 16. November 2000 (B 4 RA 3/00 R) keine weiteren Ausführungen zur Sache gemacht und auf ihre Stellungnahme an das BVerfG (1 BvL 5/01) vom 21. Juni 2001 verwiesen.

    Denn eine Klage auf Feststellung einer bereits feststehenden Summe von EP (als Bezifferung des jeweils erreichten Teilhabewertes der erworbenen Rangstelle) muss als Feststellungsklage (§ 55 SGG) notwendig hinter einer nach Erteilung des "Rentenbescheides" statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zurücktreten, welche zudem die Möglichkeit gibt, einen vollstreckbaren Leistungstitel zu erstreiten (siehe hierzu näher Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R und vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R ).

    Für das rechnerische Ergebnis ist dies aber nicht erheblich (vgl hierzu auch Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R, S 21 des Umdrucks).

    Nach der § 109 SGB VI zu Grunde liegenden Wertentscheidung ist also der Zeitpunkt, in dem das subjektive Teilhaberecht der Rentenanwartschaft einen konkreten Vermögenswert erhält und sich dadurch in ein Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-)Altersrente umwandelt, spätestens auf die Vollendung des 55. Lebensjahres (nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB VI des 54., aber nach den Voraussetzungen der Gestaltungsrechte in den §§ 36, 37, 39 und 40 SGB VI frühestens auf etwa des 50. Lebensjahres) zu fixieren (hierzu näher Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R, S 30, 40-41 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 17-19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R, S 39-41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 31, 39-42 des Umdrucks).

    Ein legitimierender Grund für den Eingriff iS einer uU auch rückwirkenden neuen Inhaltsbestimmung von "Erwerbs- oder Leistungsregeln" in rentenrechtliche Bestimmungen kann grundsätzlich ein öffentliches Interesse, ein Anliegen zum Wohl der Allgemeinheit sein, das bezogen auf das System der GRV der Erhaltung und der Verbesserung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems und/oder seiner Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen im Interesse aller Versicherten und Rentner dient; insoweit (dh bei der Beurteilung bereichsspezifischer Neuregelungsziele) steht dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungskompetenz zu (Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 43 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 80 des Umdrucks mwN).

    Gerade der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI), der mittelbar gleichermaßen die gesamtwirtschaftliche Lage wie die Einzelsituation der Rentenversicherung wiedergibt, ist das dem Gesetzgeber bei systembezogenen Eingriffen bevorzugt zur Verfügung stehende Mittel, um hier wurzelnde Problemlagen in der Rentenversicherung mit Wirkung für alle Mitglieder der Versichertengemeinschaft unter Achtung ihrer individuellen, durch gesetzlich anerkannte Vorleistungen erworbenen Teilhabeberechtigungen Rechnung zu tragen (Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R, S 61 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 71 des Umdrucks).

    Sowohl die Nichteinbeziehung von Personen in den persönlichen Geltungsbereich einer Norm, von der sie nach dem Gesetzgebungskonzept an sich betroffen sein müssten, wie auch die unterschiedslose Gleichbehandlung von verschiedenen Personengruppen bedarf damit jeweils eines sachbereichsbezogen verhältnismäßigen und einleuchtenden Grundes (vgl BVerfGE 42, 374, 388 und Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R, S 85 des Umdrucks).

    Gesetzgeberische Handlungsalternativen bestehen gegenüber Vollrechts- und Anwartschaftsrechtsinhabern wegen des Grundrechtsschutzes grundsätzlich nur noch auf der Grundlage des durch die früheren Inhaltsbestimmungen festgelegten Konzepts und in Bezug auf die hieraus erwachsenen subjektiven Rechte und nur unter Beachtung der gesetzlich zuvor verfügten Gleichartigkeit mit allen anderen Rechten auf Altersrente nach dem SGB VI (Vorlagebeschlüsse vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R, S 90-91 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R, S 68-69 des Umdrucks).

    Handelt es sich demgegenüber um eine Teiländerung des Leistungsrechts für einzelne, besonders ausgewählte Gruppen von Versicherten, bedarf es auch speziell an den unterschiedlichen Rechtsstellungen orientierter und ggf - wie hier - die Grundrechtspositionen der Betroffenen beachtender Übergangsregelungen (Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R, S 93 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 94 des Umdrucks).

    Diese Gruppen repräsentieren vielmehr gerade idealtypisch den Kreis, bei dem mangels bereits verfestigter subjektiver Rechte aus der GRV "Kürzungen" iS neuer (zukunftsgerichteter) Inhaltsbestimmungen im FRG auch bezüglich des Erwerbs und der Bewertung der erst noch zu begründenden Rangstelle innerhalb der Versichertengemeinschaft vor Art. 14 GG grundsätzlich zulässig sind (Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R, S 71, 82 und 94 des Umdrucks).

    Das konkrete Ausmaß der individuellen Betroffenheit, die in dem Verlust der erlangten EP besteht, hängt jedoch in dieser Versichertengruppe vom "reinen Zufallsprinzip", dh von den Besonderheiten der jeweiligen Lebensläufe der Versicherten, ab (vgl Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R, S 82 des Umdrucks).

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R
    Sie hat unter Hinweis auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R, B 4 RA 18/99 R, B 4 RA 49/99 R) und 16. November 2000 (B 4 RA 3/00 R) keine weiteren Ausführungen zur Sache gemacht und auf ihre Stellungnahme an das BVerfG (1 BvL 5/01) vom 21. Juni 2001 verwiesen.

    Des Weiteren wurde durch das RÜG eine Kürzung der für FRG-Zeiten ermittelten EP (bzw Werteinheiten) eingeführt (ausführlich zu den diesbezüglichen Änderungen des RÜG: Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R, S 72-74 des Umdrucks).

    4.1.3.3 Durch das WFG vom 25. September 1996 (aaO) wurde ua § 22 FRG zum zweiten Mal grundlegend geändert (ausführlich zu den diesbezüglichen Änderungen des WFG: Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R, S 74-78 des Umdrucks): .

    Nach der § 109 SGB VI zu Grunde liegenden Wertentscheidung ist also der Zeitpunkt, in dem das subjektive Teilhaberecht der Rentenanwartschaft einen konkreten Vermögenswert erhält und sich dadurch in ein Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-)Altersrente umwandelt, spätestens auf die Vollendung des 55. Lebensjahres (nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB VI des 54., aber nach den Voraussetzungen der Gestaltungsrechte in den §§ 36, 37, 39 und 40 SGB VI frühestens auf etwa des 50. Lebensjahres) zu fixieren (hierzu näher Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R, S 30, 40-41 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 17-19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R, S 39-41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 31, 39-42 des Umdrucks).

    Demgemäß wurden sie ohne weiteres und mit den ihnen zugewiesenen als versichert geltenden Arbeitsverdiensten auch in das Verfahren nach § 109 Abs. 1 SGB VI eingestellt; sie partizipierten nicht anders an der Zuweisungs- und Bestätigungsfunktion der Norm als die EP, die auf Grund der im jeweiligen Bundesgebiet zurückgelegten Beitragszeiten erworben waren (Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R und vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R ).

    An den dort aufgezeigten Voraussetzungen für die Anerkennung des Eigentumsschutzes für Rechtspositionen aus der gesetzlichen Altersrentenversicherung hat das BVerfG - wie der Senat in seinen Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R, S 45-59 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 21-34 des Umdrucks) im Einzelnen aufgezeigt hat - nachfolgend festgehalten und sie teilweise präzisiert (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 109 f; 69, 272, 298 ff; 70, 101, 110 f; 72, 141, 152 f; 75, 78, 96 ff; 95, 143, 191; 97, 271, 283 f; 100, 1, 31 ff).

    Allerdings waren bei Erlass des WFG sogar solche "nicht beitragsgedeckten Leistungen" an die Vertriebenen nicht feststellbar; nicht einmal die für deren genaue Feststellung erforderlichen Daten (zB Fallanzahl der Rentner mit "FRG-Zeiten", jeweilige Höhe des "FRG"-bedingten Leistungsanteils) lagen bei der BfA und beim VDR vor, wie dem Senat in den zu den Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R, S 86 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R, S 64 des Umdrucks) führenden Verfahren auf Anfrage mitgeteilt worden ist.

    Handelt es sich demgegenüber um eine Teiländerung des Leistungsrechts für einzelne, besonders ausgewählte Gruppen von Versicherten, bedarf es auch speziell an den unterschiedlichen Rechtsstellungen orientierter und ggf - wie hier - die Grundrechtspositionen der Betroffenen beachtender Übergangsregelungen (Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R, S 93 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 94 des Umdrucks).

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Auszug aus BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R
    Ohne Bedeutung ist es, wenn die Einzugsstelle (oder der Rentenversicherungsträger) rechtswidrig den Anspruch auf Pflichtbeiträge nicht (rechtzeitig) geltend macht (Urteil des Senats vom 29. Juni 2000, BSGE 86, 262).

    In derartigen Fällen bedarf es jedoch ua schon wegen der Intensivierung des Eingriffs in das Eigentum der Arbeitgeber (siehe hierzu näher Urteil des Senats vom 29. Juni 2000, aaO) stets der für den Bundesrechtskreis rechtsbegründenden bundesgesetzlichen Bestimmung, welche (außerhalb des Bundesgebietes zurückgelegten) Sachverhalte den Erwerbstatbeständen für "Beitragszeiten" (§§ 1 bis 8 SGB VI) gleichgestellt werden, welche Arbeitsverdienste als versichert gelten und in welchem Ausmaß die Versicherten auch am sozialen Ausgleich unter den beitragsrelevant Versicherten des Kernsystems (zB durch den Vorleistungswert sog beitragsfreier Zeiten) teilhaben sollen.

    Gleichgestellte Systeme liegen aber auch vor, soweit im Bundesgebiet zurückgelegte Sachverhalte, derentwegen Arbeitgeber, Selbstzahler oder Dritte (zB der Bund) keine (oder keine entsprechend hohen) Beiträge an einen Rentenversicherungsträger gezahlt haben, in der bundesgesetzlichen Rentenversicherung als oder wie Beitragszeiten mit als versichert geltenden Arbeitsverdiensten behandelt werden sollen (Urteil des Senats vom 29. Juni 2000, aaO).

    Die im SGB VI ua als "Zusatzleistungen" (siehe §§ 106 ff, 269 ff, 315 ff SGB VI) bezeichneten Zusatzsysteme (Zuschuss zu Krankenversicherungsbeiträgen, Zuschuss zu Pflegeversicherungsbeiträgen, Abfindungen, Steigerungsbeträge , Kinderzuschuss, Auffüllbeträge etc) vermitteln keine Rechte auf eine Rente aus der GRV des SGB VI (insbesondere keine Rangstelle, keine Beitragszeiten, keine als versichert geltenden Arbeitsverdienste, keine "EP", keine Anwendung der "Rentenformel"), sondern einigen Rentenberechtigten Rechte auf zusätzliche Geldzahlungen (Urteil des Senats vom 29. Juni 2000, aaO).

    Infolgedessen räumt die Rechtsordnung dem Versicherten in diesen Fällen nach Vollendung des 65. Lebensjahres und ohne Erfüllung der allgemeinen Wartezeit einen Anspruch auf (anteilige) Beitragserstattung ein (§ 210 SGB VI; siehe dazu eingehend Urteil des Senats vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 57/98 R, BSGE 86, 262, 273 f).

    Das Gesetz weist nämlich diesen Versicherten durch die Gleichstellung dieselben Rechte (und Pflichten) zu wie den versicherten Beschäftigten im Kernsystem (hierzu eingehend Urteil des Senats vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 57/98 R, BSGE 86, 262, 273 f).

    Ein gerade auf die Begründung von Eigentum zielender "Wille des Gesetzgebers" auch in Fällen ursprünglich "freier" Gewährung wird insbesondere darin deutlich, dass er die Betroffenen einem System zuordnet, das auf Grund der vorleistungsbezogenen Versicherungsstruktur seines Kernbereichs eine allein oder im Wesentlichen von fürsorgerischen Erwägungen des Staates getragene Einräumung subjektiver Rechte typischerweise gerade nicht kennt (siehe hierzu näher Urteil des Senats vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 57/98 R, BSGE 86, 262, 272 f), ferner dadurch, dass er sie dort ausdrücklich und nachhaltig inländischen Versicherten gleichstellt, ohne dem ursprünglich anders gearteten Erwerbsgrund ihrer rentenrechtlichen Positionen überhaupt noch Relevanz beizumessen.

    Ein von dem einzelnen Versicherten angespartes Kapital, das der Unterscheidung zwischen eigen- und fremdfinanzierten Leistungen dienen könnte, ist überhaupt nicht vorhanden, weil die GRV im - seit 1969 uneingeschränkt geltenden - Umlageverfahren finanziert wird (BSG SozR 3-2600 § 158 Nr. 1; zur Entwicklung der Finanzierung der GRV: BSGE 86, 262, 294-296).

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

    Auszug aus BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R
    Sie hat unter Hinweis auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R, B 4 RA 18/99 R, B 4 RA 49/99 R) und 16. November 2000 (B 4 RA 3/00 R) keine weiteren Ausführungen zur Sache gemacht und auf ihre Stellungnahme an das BVerfG (1 BvL 5/01) vom 21. Juni 2001 verwiesen.

    1.2 Diesem Anwartschaftsrecht als der "letzten" Stufe auf dem Weg zum Erwerb des Vollrechts sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zB zuletzt dazu näher Urteil vom 29. Januar 2004, aaO; siehe ua schon Vorlagebeschluss vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R, S 26-30 des Umdrucks; Vorlagebeschlüsse vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R, S 32-33, 35-36, 40 u 63 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 19-20 des Umdrucks; Urteil des Senats vom 29. April 1997 - 4 RA 123/95, SozR 3-5060 Art. 6 § 4 Nr. 3 S 21 f) zwei Vorstufen vorgeschaltet:.

    Nach der § 109 SGB VI zu Grunde liegenden Wertentscheidung ist also der Zeitpunkt, in dem das subjektive Teilhaberecht der Rentenanwartschaft einen konkreten Vermögenswert erhält und sich dadurch in ein Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-)Altersrente umwandelt, spätestens auf die Vollendung des 55. Lebensjahres (nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB VI des 54., aber nach den Voraussetzungen der Gestaltungsrechte in den §§ 36, 37, 39 und 40 SGB VI frühestens auf etwa des 50. Lebensjahres) zu fixieren (hierzu näher Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R, S 30, 40-41 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 17-19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R, S 39-41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 31, 39-42 des Umdrucks).

    Gerade der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI), der mittelbar gleichermaßen die gesamtwirtschaftliche Lage wie die Einzelsituation der Rentenversicherung wiedergibt, ist das dem Gesetzgeber bei systembezogenen Eingriffen bevorzugt zur Verfügung stehende Mittel, um hier wurzelnde Problemlagen in der Rentenversicherung mit Wirkung für alle Mitglieder der Versichertengemeinschaft unter Achtung ihrer individuellen, durch gesetzlich anerkannte Vorleistungen erworbenen Teilhabeberechtigungen Rechnung zu tragen (Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R, S 61 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 71 des Umdrucks).

    Allerdings waren bei Erlass des WFG sogar solche "nicht beitragsgedeckten Leistungen" an die Vertriebenen nicht feststellbar; nicht einmal die für deren genaue Feststellung erforderlichen Daten (zB Fallanzahl der Rentner mit "FRG-Zeiten", jeweilige Höhe des "FRG"-bedingten Leistungsanteils) lagen bei der BfA und beim VDR vor, wie dem Senat in den zu den Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R, S 86 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R, S 64 des Umdrucks) führenden Verfahren auf Anfrage mitgeteilt worden ist.

    Gesetzgeberische Handlungsalternativen bestehen gegenüber Vollrechts- und Anwartschaftsrechtsinhabern wegen des Grundrechtsschutzes grundsätzlich nur noch auf der Grundlage des durch die früheren Inhaltsbestimmungen festgelegten Konzepts und in Bezug auf die hieraus erwachsenen subjektiven Rechte und nur unter Beachtung der gesetzlich zuvor verfügten Gleichartigkeit mit allen anderen Rechten auf Altersrente nach dem SGB VI (Vorlagebeschlüsse vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R, S 90-91 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R, S 68-69 des Umdrucks).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R
    An den dort aufgezeigten Voraussetzungen für die Anerkennung des Eigentumsschutzes für Rechtspositionen aus der gesetzlichen Altersrentenversicherung hat das BVerfG - wie der Senat in seinen Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R, S 45-59 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 21-34 des Umdrucks) im Einzelnen aufgezeigt hat - nachfolgend festgehalten und sie teilweise präzisiert (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 109 f; 69, 272, 298 ff; 70, 101, 110 f; 72, 141, 152 f; 75, 78, 96 ff; 95, 143, 191; 97, 271, 283 f; 100, 1, 31 ff).

    Welche Rechte im einzelnen Schutzgut sind, ergibt sich stets aus ihrer konkreten einfachgesetzlichen Ausgestaltung (BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 109).

    Einfachgesetzlich und im Hinblick auf Art. 14 GG ist das rentenversicherungsrechtliche Anwartschaftsrecht/Vollrecht insgesamt Ziel der gesetzlichen Regelungen und Schutzobjekt (BVerfGE 58, 81, 109).

    Diese einheitliche, insgesamt geschützte Rechtsposition "Anwartschaftsrecht" ist das Ergebnis eines abgeschlossenen, in seine einzelnen Bestandteile nicht mehr zerlegbaren Erwerbstatbestandes (BVerfGE 58, 81, 109).

    Auch die Anwartschaftsinhaber dürfen zwar im Hinblick auf die Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der GRV nicht schlechthin darauf vertrauen, dass zB bei einer für die GRV ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung die gesetzlichen Vorschriften über den Zugangsfaktor, den Rentenartfaktor, den aktuellen Rentenwert oder dessen Anpassung bis zum Eintritt des Leistungsfalls unverändert fortbestehen (vgl BVerfGE 58, 81, 123 f; 64, 87, 105).

    Infolgedessen ist der Vertrauensschutz, der für vermögenswerte Güter im Eigentumsgrundrecht eine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl BVerfGE 76, 220, 244 f; 58, 81, 120 f; 64, 87, 104), gerade bei Anwartschaftsrechten besonders ausgeprägt und daher in aller Regel wie bei Vollrechtsinhabern als Bestandteil des grundrechtlichen Eigentums gewährleistet.

  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R
    Sie hat unter Hinweis auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R, B 4 RA 18/99 R, B 4 RA 49/99 R) und 16. November 2000 (B 4 RA 3/00 R) keine weiteren Ausführungen zur Sache gemacht und auf ihre Stellungnahme an das BVerfG (1 BvL 5/01) vom 21. Juni 2001 verwiesen.

    Denn eine Klage auf Feststellung einer bereits feststehenden Summe von EP (als Bezifferung des jeweils erreichten Teilhabewertes der erworbenen Rangstelle) muss als Feststellungsklage (§ 55 SGG) notwendig hinter einer nach Erteilung des "Rentenbescheides" statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zurücktreten, welche zudem die Möglichkeit gibt, einen vollstreckbaren Leistungstitel zu erstreiten (siehe hierzu näher Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R und vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R ).

    1.2 Diesem Anwartschaftsrecht als der "letzten" Stufe auf dem Weg zum Erwerb des Vollrechts sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zB zuletzt dazu näher Urteil vom 29. Januar 2004, aaO; siehe ua schon Vorlagebeschluss vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R, S 26-30 des Umdrucks; Vorlagebeschlüsse vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R, S 32-33, 35-36, 40 u 63 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 19-20 des Umdrucks; Urteil des Senats vom 29. April 1997 - 4 RA 123/95, SozR 3-5060 Art. 6 § 4 Nr. 3 S 21 f) zwei Vorstufen vorgeschaltet:.

    Demgemäß wurden sie ohne weiteres und mit den ihnen zugewiesenen als versichert geltenden Arbeitsverdiensten auch in das Verfahren nach § 109 Abs. 1 SGB VI eingestellt; sie partizipierten nicht anders an der Zuweisungs- und Bestätigungsfunktion der Norm als die EP, die auf Grund der im jeweiligen Bundesgebiet zurückgelegten Beitragszeiten erworben waren (Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R und vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R ).

    Deshalb war das FRG ein inhaltsbestimmendes Gesetz iS des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, durch das "Eigentum" geschaffen wurde (so zuletzt Vorlagebeschluss vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R, S 36 f des Umdrucks).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

    Auszug aus BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R
    Dies gilt erst recht im Blick auf die nachhaltig ins Gewicht fallende konkrete Betroffenheit, auf die das BVerfG im Zusammenhang mit dem Übermaßverbot grundsätzlich und ausdrücklich abstellt (BVerfGE 58, 137, 148 f).

    3.1 Zur Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist der Gesetzgeber bei jeder Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet (BVerfGE 58, 137, 150).

    Nur so kann dem unterschiedlichen Gewicht ihrer Belange gegenüber den vom WFG verfolgten Belangen der Allgemeinheit hinreichend differenzierend Rechnung getragen und eine einseitige Belastung vermieden werden (vgl BVerfGE 58, 137, 150 f).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R
    Das BVerfG hat erstmals im Urteil vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257, 289 ff) den Eigentumsschutz für Versichertenrenten und "Rentenanwartschaften" aus der GRV anerkannt.

    Welche Rechte im einzelnen Schutzgut sind, ergibt sich stets aus ihrer konkreten einfachgesetzlichen Ausgestaltung (BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 109).

    Das Gebot (gerechter) Abwägung hat der Gesetzgeber jedoch auch im Rahmen seiner weiten Gestaltungsfreiheit bei rentenversicherungsrechtlichen Positionen (vgl BVerfGE 53, 257, 293) zu beachten.

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R
    An den dort aufgezeigten Voraussetzungen für die Anerkennung des Eigentumsschutzes für Rechtspositionen aus der gesetzlichen Altersrentenversicherung hat das BVerfG - wie der Senat in seinen Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R, S 45-59 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 21-34 des Umdrucks) im Einzelnen aufgezeigt hat - nachfolgend festgehalten und sie teilweise präzisiert (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 109 f; 69, 272, 298 ff; 70, 101, 110 f; 72, 141, 152 f; 75, 78, 96 ff; 95, 143, 191; 97, 271, 283 f; 100, 1, 31 ff).

    Außerdem dient das Kriterium der "Eigenleistung" nur zur Abgrenzung gegenüber den ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruhenden steuerfinanzierten und lediglich zum Ausgleich bei abgegrenzten Bedarfslagen bestimmten Sozialleistungssystemen (vgl BVerfGE 100, 1, 34 f).

    Hierin hat ursprünglich eine frei gewährte Begünstigung gelegen (BVerfGE 29, 22, 23; insofern bestätigt in BVerfGE 100, 1, 36), die durch Art. 14 GG in keiner Weise geboten war und ihren Ursprung in der grundsätzlich freien gesetzgeberischen Entscheidung darüber hatte, in welcher konkreten Weise dem Gebot des Art. 3 Abs. 3 GG, eine Diskriminierung der Flüchtlinge und Vertriebenen zu vermeiden, Rechnung zu tragen war.

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • BSG, 29.01.1998 - B 12 KR 35/95 R

    Rentenversicherung - Höhe - Beitragssatz - Fremdlasten - "versicherungsfremde

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

  • BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 40/99 R

    Recht auf Altersrente, Rangstelle, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung,

  • BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 29/03 R

    Ablehnung einer Zusicherung - Verwaltungsakt - Klagebefugnis - Feststellung eines

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R

    Wert subjektiver Rentenrechte von Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes -

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

  • BSG, 18.04.1996 - 4 RA 36/94

    Verfassungsmäßigkeit der Gesamtleistungsbewertung

  • BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73

    Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen im

  • BVerfG, 23.06.1970 - 2 BvL 8/65

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtanrechnung von in der DDR geleisteten

  • BVerfG - 1 BvL 5/01
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 54/99 R

    Rentenbeginn bei verspäteter Antragstellung, Stammrecht

  • BVerfG, 12.03.1986 - 1 BvL 81/79

    Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Vertrag

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
  • BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88

    Eingliederungsprinzip

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61

    Fremdrenten

  • BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73

    Mühlenstrukturgesetz

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 197/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 GewStDV hinsichtlich der Pfanleiher

  • BSG, 04.06.1986 - GS 1/85

    Grundwehrdienst in der DDR - Versicherungspflichtige Tätigkeit - Beitragszeit -

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

  • BSG, 29.08.1996 - 4 RA 85/95

    Anspruch auf Auslandsrente bei Auslandswohnsitz, der verfolgungsbedingt ist

  • BSG, 25.11.1987 - GS 2/85

    Vertriebener - Tschechoslowakei - Angestellter - Betrieb - Rente - Beitragszeit

  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 43/02 R

    Beitragsnachentrichtung für in den USA lebende Verfolgte des Nationalsozialismus

  • BSG, 14.05.2003 - B 4 RA 6/03 R

    Regelaltersrente - Stammrecht - monatlicher Einzelanspruch - Auslandswohnsitz -

  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 123/95

    Berechnung des monatlichen Werts für Altersruhegeld eines Verfolgten des

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95

    Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der

  • BSG, 15.05.1991 - 6 RKa 22/90

    Klagebefugnis niedergelassener Kassenärzte

  • BVerfG - 1 BvR 932/00
  • BVerfG - 1 BvL 11/00
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) in der Fassung des Art. 3 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) in Verbindung mit Art. 6 § 4 c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 WFG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - - 1 BvL 9/00 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R - - 1 BvL 11/00 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - - 1 BvL 12/00 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R - - 1 BvL 5/01 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 30. März 2004 - B 4 RA 24/02 R - - 1 BvL 10/04 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger am 13. Juni 2006 beschlossen:.
  • BSG, 16.05.2006 - B 4 RA 5/05 R

    Altersrente für langjährig Versicherte - Bewertung rentenrechtlicher Zeiten -

    Hierbei sind nach dem Gesetz folgende "Stufen" auf dem Weg zum Erwerb des Vollrechts zu beachten (vgl hierzu: Urteil vom 29. April 1997, SozR 3-5060 Art. 6 § 4 Nr. 3 [S 21 f]; Urteil vom 29. Januar 2004, B 4 RA 29/03 R, BSGE 92, 113, 125 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 1; Vorlagebeschlüsse vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 18/99 R, S 32 f, 35 f, 40 und 63 des Umdrucks sowie B 4 RA 11/99 R, S 19 f des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, S 26 bis 30 des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 30. März 2004, B 4 RA 24/02 R, S 22 bis 24 des Umdrucks; Urteil vom 14. März 2006, B 4 RA 55/04 R, zur Veröffentlichung vorgesehen):.

    Die Anwartschaft ist daher kein vermögenswertes Recht und begründet noch kein vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasstes Renteneigentum (vgl hierzu näher: Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, S 30, 40 f des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 17 bis 19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R, S 39 bis 41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 39 bis 42 des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, S 28 bis 31 des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 30. März 2004, B 4 RA 24/02 R, S 23 bis 25 des Umdrucks; offen gelassen in den Vorlagebeschlüssen des Senats vom 28. Oktober 2004, B 4 RA 42/02 R, B 4 RA 64/02 R, B 4 RA 3/03 R, B 4 RA 50/03 R sowie im Vorlagebeschluss vom 23. August 2005, B 4 RA 28/03 R, weil selbst bei Annahme eines der nächsten Stufe zuzuordnenden Anwartschaftsrechts dieses nicht in seinem Vermögenswert beeinträchtigt ist, dazu sogleich unter Buchst c, cc).

    Nach der § 109 SGB VI zu Grunde liegenden Wertentscheidung ist also der Zeitpunkt, in dem das subjektive Teilhaberecht der Rentenanwartschaft einen konkreten Vermögenswert erhält und sich dadurch in ein Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-) Altersrente umwandelt, auf die Vollendung des 54. Lebensjahres zu fixieren (vgl hierzu auch: Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, S 30, 40 f des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 17 bis 19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R, S 39 bis 41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 39 bis 42 des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, S 28 bis 31 des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 30. März 2004, B 4 RA 24/02 R, S 23 bis 25 des Umdrucks).

  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 17/06 B

    Grundsicherung für Arbeitsuchende, Einkommensberücksichtigung, Zuflussprinzip,

    Die Einwände der Revision, insbesondere der Hinweis auf den Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 30. März 2004 (B 4 RA 24/02 R) zum Fremdrentenrecht, geben dem Senat keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken.
  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunsten der

    Die Einwände der Revision, insbesondere der Hinweis auf den Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 30. März 2004 (B 4 RA 24/02 R) zum Fremdrentenrecht, geben dem Senat keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken.
  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 3/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunsten der

    Die Einwände der Revision, insbesondere der Hinweis auf den Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 30. März 2004 (B 4 RA 24/02 R) zum Fremdrentenrecht, geben dem Senat keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken.
  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 4/17 R

    Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Möglichkeit der Beitragserstattung vor

    Er ist damit Inhaber eines bloßen "Anrechts", mit dem er die Möglichkeit erhält, das Versicherungsverhältnis fortzusetzen und - nach der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit - eine rechtlich verfestigte Anwartschaft auf eine (Regel-)Altersrente zu erwerben (BSG Vorlagebeschluss vom 30.3.2004 - B 4 RA 24/02 R - Juris RdNr 76) .
  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 17/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Erklärung nach § 428 Abs. 1 SGB III

    Die Einwände der Revision, insbesondere der Hinweis auf den Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 30. März 2004 (B 4 RA 24/02 R) zum Fremdrentenrecht, geben dem Senat keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken.
  • OLG Karlsruhe, 22.09.2005 - 12 U 99/04

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der gesetzlichen Grundlage

    Auch bei Art. 14 GG ist die Rentenposition insgesamt Schutzobjekt (BVerfGE 58, 81 unter I 1; BSG, Beschluss vom 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R - unter B II 2.2.1).

    Ein Systemwechsel, mit dem zum Zwecke der Erhaltung und Verbesserung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Rententrägers das Versicherungsprinzip und damit die Lohn- und Beitragsbezogenheit der Renten gestärkt werden soll, begegnet insofern keinen grundsätzlichen Bedenken (vgl. auch BSG, Beschluss vom 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R - unter B IV 2.1).

  • BSG, 05.09.2007 - B 11b AS 51/06 R

    Arbeitslosengeld II - Einkommensberücksichtigung - Berufsunfähigkeitsrente -

    Die Einwände der Revision, insbesondere mit dem Hinweis auf den Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 30. März 2004 (B 4 RA 24/02 R) zum Fremdrentenrecht, geben dem Senat keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2005 - L 4 RA 60/04

    Rentenversicherung

    (BSG, Beschluss vom 30.03.2004, B 4 RA 24/02 R).

    Ein Abwägungsdefizit des Gesetzgebers ist nicht erkennbar (zu den Anforderungen an die Abwägung siehe: BSG, Beschluss vom 30.03.2004, B 4 RA 24/02 R m.w.N.).

    Der aktuelle Rentenwert, der bei der Anpassung der Rente nach § 65 SGB VI durch einen neuen Wert ersetzt wird, ist das dem Gesetzgeber bei systembezogenen Eingriffen bevorzugt zur Verfügung stehende Mittel, um in der gesamtwirtschaftlichen Lage sowie in der Einzelsituation der Rentenversicherung wurzelnde Problemlagen mit Wirkung für alle Mitglieder der Versichertengemeinschaft unter Achtung ihrer individuellen, durch gesetzlich anerkannte Vorleistungen erworbenen Teilhabeberechtigungen Rechnung zu tragen (BSG, Beschluss vom 30.03.2004, B 4 RA 24/02 R m.w.N.).

  • BSG, 19.09.2007 - B 1 KR 52/07 B

    Erstattung der Kosten für Wachstumshormone durch die gesetzliche

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2005 - 12 U 102/04

    VBL-Zusatzversorgung: OLG Karlsruhe bestätigt Rechtsprechung zu den

  • BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 55/04 R

    Beitragspflichtige Einnahmen von Arbeitslosenhilfebeziehern - Übergang vom

  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 25/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Erklärung nach § 428 Abs. 1 SGB III

  • BSG, 10.05.2007 - B 7a AL 48/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das

  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2019 - L 10 R 3611/15

    Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an Berechtigte im Ausland

  • SG Kassel, 19.05.2006 - S 2 RA 2232/04

    KVdR - Bemessung der Beiträge nach allgemeinem Beitragssatz - Belastung mit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2016 - L 21 R 5/14

    Erstattung von Rentenbeiträgen; Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch;

  • SG Dresden, 13.06.2005 - S 19 RA 1361/04

    Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 und volle Beitragszahlung der Rentner

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.10.2008 - L 21 R 669/08

    Qualifikationsgruppeneinstufung; Facharbeitertätigkeit; Zuordnung von Zeiten der

  • LSG Bayern, 22.07.2016 - L 21 R 5/14

    Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen; Sozialrechtlicher

  • LSG Baden-Württemberg, 24.09.2019 - L 9 R 3982/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2010 - L 2 R 271/07
  • LSG Baden-Württemberg, 26.10.2018 - L 8 R 2296/18
  • LSG Baden-Württemberg, 26.10.2018 - L 8 R 2171/18
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht