Rechtsprechung
   EuGH, 10.04.2003 - C-20/01 und C-28/01   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Richtlinie 92/50/EWG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung - Voraussetzungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

  • oeffentliche-auftraege.de

    Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung: Beweislast für das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen

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  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vergaberechtliche Vertragsverletzungsklage ist auch nach Abschluss der Verträge durch öffentlichen Auftraggeber zulässig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergabe - Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vergaberechtliche Vertragsverletzungsklage ist auch nach Abschluss der Verträge durch öffentlichen Auftraggeber zulässig

Kurzfassungen/Presse

  • avocado-law.com (Kurzinformation)

    Behandlung von vergaberechtswidrigen "Altverträgen"

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Dienstleistungsaufträge nicht europaweit ausgeschrieben: EuGH zieht rote Karte gegen Deutschland! (IBR 2003, 370)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Vergaberechtliche Vertragsverletzungsklage ist auch nach Abschluss der Verträge durch öffentlichen Auftraggeber zulässig" von Dr. Peter Kalbe, original erschienen in: EWS 2003, 566 - 568.

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2003, I-3609
  • EuZW 2004, 288 (Ls.)
  • NZBau 2003, 393
  • BB 2003, 615
  • IBR 2003, 370
  • NVwZ 2003, 1231
  • ZfBR 2003, 592



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Wird zitiert von ... (56)  

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-503/04  

    Vergabe - Bestandsschutz für vergaberechtswidrige Verträge?

    Mit ihrer Klage ersucht die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um die Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, indem sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 (IBR 2003, 370) , Kommission/Deutschland, betreffend die Vergabe eines Abwasservertrags durch die Gemeinde Bockhorn und eines Müllentsorgungsvertrags durch die Stadt Braunschweig ergeben(2).

    A - Das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01.

    Der Gerichtshof hat in den Nrn. 1 und 2 des Tenors seines Urteils vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Kommission/Deutschland, für Recht erkannt:.

    Zudem wiederholte sie ihre Auffassung, dass das Gemeinschaftsrecht keine Kündigung der beiden Verträge verlange, auf die sich das genannte Urteil Kommission/Deutschland bezogen habe.

    Die Klage der Kommission war nach ihrem ursprünglichen Wortlaut zum einen auf die Feststellung gerichtet, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, indem sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Kommission/Deutschland, betreffend die Vergabe eines Abwasservertrags durch die Gemeinde Bockhorn und eines Müllentsorgungsvertrags durch die Stadt Braunschweig ergeben.

    Der Rechtsstreit über die Frage, welche Folgen sich aus dem Urteil Kommission/Deutschland ergäben, hätte durch einen solchen Antrag und nicht im Wege einer Klage nach Art. 228 EG entschieden werden müssen.

    Hilfsweise macht die deutsche Regierung geltend, die Klage müsse wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen werden, da nach der Aufhebung der streitigen Verträge nichts mehr zur Vollstreckung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 zu veranlassen sei.

    Die Kommission habe ein Interesse an der Klärung der Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland zum relevanten Zeitpunkt, als der von der Stadt Braunschweig geschlossene Vertrag noch bestanden habe, dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 bereits nachgekommen sei.

    Ihrer Ansicht nach hätte die Kommission vorrangig einen Antrag auf Auslegung des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 nach Art. 102 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs stellen müssen.

    Sie beantragt, das Verfahren einzustellen, hilfsweise die Klage als unzulässig abzuweisen, da nach der Aufhebung der streitigen Verträge nun nichts Weiteres zur Vollstreckung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 zu veranlassen sei.

    Da die Bundesrepublik Deutschland den beanstandeten Vertrag nicht bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt aufgehoben hat, hat sie nicht die Maßnahmen ergriffen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Kommission/Deutschland, betreffend die Vergabe eines Müllentsorgungsvertrags durch die Stadt Braunschweig ergeben.

    Zwar ist jede Missachtung eines Urteils des Gerichtshofs als gravierend anzusehen, so dass der vorliegende Verstoß grundsätzlich mit einem Pauschalbetrag als symbolische Sanktion(64) für die Dauer vom Erlass des Urteils vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Kommission/Deutschland, bis zum Abschluss der Aufhebungsverträge geahndet werden könnte; dabei ist jedoch mildernd zu berücksichtigen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung aus diesem ersten Urteil noch im Laufe des schriftlichen Verfahrens nachgekommen ist.

    - festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, indem sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Kommission/Deutschland, betreffend die Vergabe eines Müllentsorgungsvertrags durch die Stadt Braunschweig ergeben;.

    2 - Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland (C-20/01 und C-28/01, Slg. 2003, I-3609).

    9 - Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 829, Randnr. 13).

    17 - Urteil Kommission/Deutschland (zitiert in Fn. 16, Randnr. 15).

    25 - Kalbe, P., Kommentar zum Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht 2003, S. 566, spricht von der Doppelspurigkeit des Rechtsschutzsystems bei Verstößen gegen die EG-Vergaberichtlinien.

    30 - Siehe S. 4 der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission vom 30. März 2004 gemäß Artikel 228 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gerichtet an die Bundesrepublik Deutschland wegen fehlender Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 betreffend die Vergabe eines Abwasservertrags durch die Gemeinde Bockhorn und eines Müllentsorgungsvertrags durch die Stadt Braunschweig.

    37 - Siehe auch Heuvels, K., Fortwirkender Richtlinienverstoß nach De-facto-Vergaben, Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht, 6. Jahrgang (2005), Heft 1, S. 32; Bitterich, K., Kein "Bestandsschutz" für vergaberechtswidrige Verträge gegenüber Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 226 EG, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht, 16. Jahrgang (2005), Heft 4, S. 164; derselbe, Bitterich, K., Kündigung vergaberechtswidrig zu Stande gekommener Verträge durch öffentliche Auftraggeber, Neue Juristische Wochenschrift 26/2006, S. 1845; Prieß, G., Beendigung des Dogmas durch Kündigung: Keine Bestandsgarantie für vergaberechtswidrige Verträge, Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht 2006, S. 220; Kalbe, P., Kommentar zum Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht 2003, S. 567; Griller, S., Qualifizierte Verstöße gegen das Vergaberecht - Der Fall St. Pölten, ecolex, 2000, S. 8; Hintersteininger, M., Fehlerhafte Anwendung des EG-Vergaberechts am Beispiel St. Pölten - Zum Urteil des EuGH vom 28.10.1999, Österreichische Juristen-Zeitung 2000, S. 634.

    38 - Siehe Urteil Kommission/Deutschland (zitiert in Fn. 16, Randnr. 12) unter Verweis auf das Urteil Kommission/Deutschland (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 34 bis 37) sowie Urteil Kommission/Österreich (zitiert in Fn. 18, Randnr. 57) und Urteil vom 31. März 1993, Kommission/Italien (C-362/90, Slg. 1993, I-2353, Randnrn. 11 und 13).

    39 - Urteil Kommission/Deutschland (zitiert in Fn. 16, Randnr. 12 f.).

    45 - Kalbe, P., Kommentar zum Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht, 2003, S. 567, ist der Auffassung, dass es zum Zweck der Feststellung und Beschreibung des Vertragsverstoßes im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG nicht auf das Schicksal der streitigen Verträge ankam.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2002 - C-20/01  
    Die Rechtssache C-28/01 ist darüber hinaus wegen der Anwendung von Umweltkriterien bei der Auslegung der Richtlinie von Bedeutung.

    B - Sachverhalt und Vorverfahren in der Rechtssache C-28/01.

    Die Klagen der Kommission in den Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 sind am 16. Januar bzw. am 23. Januar 2001 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

    In der Rechtssache C-28/01 beantragt sie, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 8 und 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie nicht nachgekommen ist, indem die Stadt Braunschweig einen Müllentsorgungsvertrag im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben hat, obwohl die Voraussetzungen der Richtlinie für eine freihändige Vergabe ohne gemeinschaftsweite Ausschreibung nicht vorgelegen haben.

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs regt erstens an, die Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 zu verbinden.

    In der Rechtssache C-28/01 trägt die Kommission vor, die Stadt Braunschweig habe die Vergabe des Müllentsorgungsauftrags an BKB ohne vorherige Vergabebekanntmachung im Sinne der europarechtlichen Verfahrensvorschriften nicht nach Maßgabe der Richtlinie vorgenommen.

    Darüber hinaus macht die deutsche Regierung in der Rechtssache C-28/01 geltend, die Entscheidung der Stadt Braunschweig für die thermische Abfallverwertung und die daraus folgende Vergabe des Auftrags an BKB - das einzige Unternehmen, das im Raum Braunschweig über die nötige Infrastruktur zur Abfallentsorgung nach thermischer Methode verfügt habe - sei unumgänglich und nach dem Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung des Näheprinzips gerechtfertigt gewesen.

    Die Rechtssache C-20/01 zielt speziell auf eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen Artikel 8 in Verbindung mit den Artikeln 15 Absatz 2 und 16 Absatz 1 der Richtlinie und die Rechtssache C-28/01 auf eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Artikel 8 und 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie ab.

    Anschließend wird bei der Begründetheit insbesondere das in der Rechtssache C-28/01 hilfsweise angeführte Verteidigungsvorbringen zum Näheprinzip geprüft (Abschnitt C).

    Rechtssache C-28/01.

    in der Rechtssache C-28/01:.

    11: - Im Übrigen ist zu bemerken, dass der erste Antrag des Streithilfeschriftsatzes vom 17. September 2001, die Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 zu verbinden, schon durch den Beschluss des Präsidenten vom 15. Mai 2001 gegenstandslos geworden ist.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-503/04  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, durch das eine

    Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, indem sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland (C-20/01 und C-28/01, Slg. 2003, I-3609), betreffend die Vergabe eines Abwasservertrags durch die Gemeinde Bockhorn (Deutschland) und eines Müllentsorgungsvertrags durch die Stadt Braunschweig (Deutschland) ergeben, und diesen Mitgliedstaat zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft ein Zwangsgeld zu zahlen in Höhe von 31 680 Euro pro Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem genannten Urteil hinsichtlich des Vertrags der Gemeinde Bockhorn, und in Höhe von 126 720 Euro pro Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um jenem Urteil hinsichtlich des Vertrags der Stadt Braunschweig nachzukommen, und zwar jeweils von der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung der Maßnahmen.

    Das genannte Urteil Kommission/Deutschland.

    Zudem verlange das Gemeinschaftsrecht keine Kündigung der beiden Verträge, auf die sich das genannte Urteil Kommission/Deutschland bezogen habe.

    Da die Bundesrepublik Deutschland nach Ansicht der Kommission nicht die sich aus dem Urteil Kommission/Deutschland ergebenden Maßnahmen ergriffen hat, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

    Der Rechtsstreit über die Frage, welche Folgen sich aus dem Urteil Kommission/Deutschland ergäben, hätte durch einen Antrag auf Auslegung des Urteils und nicht im Wege einer Klage nach Art. 228 EG entschieden werden können und müssen.

    Die durch die Missachtung der Richtlinie 92/50 erfolgte Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs dauert nämlich während der gesamten Dauer der Erfüllung der unter Verstoß gegen diese Richtlinie geschlossenen Verträge fort (Urteil vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland, Randnr. 36).

    Erstens hat der Gerichtshof bereits zu Art. 2 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 89/665 festgestellt, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten zwar erlaubt, die Wirkungen der unter Verstoß gegen die Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge geschlossenen Verträge aufrechtzuerhalten, und somit das berechtigte Vertrauen der Vertragspartner schützt, sie jedoch nicht, ohne die Tragweite der die Schaffung des Binnenmarkts betreffenden Bestimmungen des EG-Vertrags zu beschränken, dazu führen kann, dass das Verhalten des Auftraggebers gegenüber Dritten nach Abschluss dieser Verträge als gemeinschaftsrechtskonform anzusehen ist (Urteil vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland, Randnr. 39).

    Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 EG verstoßen, indem sie bei Ablauf der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß dieser Vorschrift in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland (C-20/01 und C-28/01), in Bezug auf die Vergabe eines Müllentsorgungsvertrags durch die Stadt Braunschweig (Deutschland) ergeben.

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  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2001 - C-20/01  

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Die Rechtssache C-28/01 ist darüber hinaus wegen der Anwendung von Umweltkriterien bei der Auslegung der Richtlinie von Bedeutung.

    B - Sachverhalt und Vorverfahren in der Rechtssache C-28/01.

    Die Klagen der Kommission in den Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 sind am 16. Januar bzw. am 23. Januar 2001 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

    In der Rechtssache C-28/01 beantragt sie, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 8 und 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie nicht nachgekommen ist, indem die Stadt Braunschweig einen Müllentsorgungsvertrag im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben hat, obwohl die Voraussetzungen der Richtlinie für eine freihändige Vergabe ohne gemeinschaftsweite Ausschreibung nicht vorgelegen haben.

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs regt erstens an, die Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 zu verbinden.

    In der Rechtssache C-28/01 trägt die Kommission vor, die Stadt Braunschweig habe die Vergabe des Müllentsorgungsauftrags an BKB ohne vorherige Vergabebekanntmachung im Sinne der europarechtlichen Verfahrensvorschriften nicht nach Maßgabe der Richtlinie vorgenommen.

    Darüber hinaus macht die deutsche Regierung in der Rechtssache C-28/01 geltend, die Entscheidung der Stadt Braunschweig für die thermische Abfallverwertung und die daraus folgende Vergabe des Auftrags an BKB - das einzige Unternehmen, das im Raum Braunschweig über die nötige Infrastruktur zur Abfallentsorgung nach thermischer Methode verfügt habe - sei unumgänglich und nach dem Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung des Näheprinzips gerechtfertigt gewesen.

    Die Rechtssache C-20/01 zielt speziell auf eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen Artikel 8 in Verbindung mit den Artikeln 15 Absatz 2 und 16 Absatz 1 der Richtlinie und die Rechtssache C-28/01 auf eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Artikel 8 und 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie ab.

    Anschließend wird bei der Begründetheit insbesondere das in der Rechtssache C-28/01 hilfsweise angeführte Verteidigungsvorbringen zum Näheprinzip geprüft (Abschnitt C).

    Rechtssache C-28/01.

    in der Rechtssache C-28/01:.

  • EuGH, 02.06.2005 - C-394/02  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/38/EWG - Öffentliche

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Wahrnehmung der ihr in Artikel 226 EG eingeräumten Zuständigkeiten kein Rechtsschutzinteresse nachzuweisen braucht (vgl. Urteil vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73, Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359, Randnr. 15, und vom 10. April 2003 in den Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-3609, Randnr. 29).

    Der Kommission fällt nämlich kraft ihres Amtes im allgemeinen Interesse die Aufgabe zu, die Ausführung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstöße gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen feststellen zu lassen, damit sie abgestellt werden (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 15, und Kommission/Deutschland, Randnr. 29 sowie die angeführte Rechtsprechung).

    Ihr allein obliegt die Entscheidung, ob es angebracht ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, und gegebenenfalls wegen welcher Handlung oder Unterlassung dieses Verfahren einzuleiten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 22, und vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-476/98, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-9855, Randnr. 38, sowie Urteil Kommission/Deutschland vom 10. April 2003, Randnr. 30).

    Allein die Kommission ist nämlich für die Entscheidung zuständig, ob es angebracht ist, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland vom 11. August 1995, Randnr. 22, und vom 5. November 2002, Randnr. 38).

    Was zweitens die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 93/38 geregelte Ausnahme betrifft, so hat die Rechtsprechung diese an drei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen geknüpft: Es muss ein unvorhersehbares Ereignis vorliegen, es müssen dringliche und zwingende Gründe gegeben sein, die die Einhaltung von bei einem Aufruf zum Wettbewerb vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen, und es muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem unvorhersehbaren Ereignis und den sich daraus ergebenden dringlichen zwingenden Gründen bestehen (vgl. in diesem Sinne im Zusammenhang mit der Richtlinie 71/305 Urteile vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-107/92, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-4655, Randnr. 12, und vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-318/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-1949, Randnr. 14).

    Dass eine Behörde, deren Genehmigung für das betreffende Vorhaben erforderlich ist, Fristen vorschreiben kann, ist ein vorhersehbarer Umstand des Verfahrens zur Genehmigung dieses Vorhabens (vgl. in diesem Sinne im Zusammenhang mit der Richtlinie 71/305 Urteil Kommission/Deutschland vom 28. März 1996, Randnr. 18).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-385/02  

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik -

    (4)  - Vgl. das Urteil vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 (Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-3609, Randnrn. 29 und 30, mit weiteren Nachweisen).

    (5)  - Ständige Rechtsprechung; vgl. nur das Urteil vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache C-209/02 (Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-0000, Randnrn. 16 bis 18, mit weiteren Nachweisen) und das Urteil Kommission/Deutschland (zitiert in Fußnote 4, Randnrn. 32 ff., mit weiteren Nachweisen).

    (6)  - Urteil Kommission/Deutschland (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 39).

    Das Urteil bezieht sich zwar auf Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 185, S. 5; im Folgenden: Richtlinie 71/305), letztere Vorschrift ist aber eine im Wortlaut im Wesentlichen identische Vorläuferin des hier auszulegenden Artikels 7 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 93/37. Vgl. ferner das Urteil vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-318/94 (Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-1949, Randnr. 13).

    Das Urteil bezieht sich zwar auf Artikel 9 Buchstabe d der Richtlinie 71/305, letztere Vorschrift ist aber eine im Wortlaut im Wesentlichen identische Vorläuferin des hier auszulegenden Artikels 7 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 93/37. Vgl. ferner das Urteil Kommission/Deutschland (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 13).

    (29)  - Den objektiven Charakter des Vertragsverletzungsverfahrens unterstreicht auch Generalanwalt Tizzano in Nr. 14 seiner Schlussanträge vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-316/99 (Kommission/Deutschland, Slg. 2001, I-2037, I-2038).

    (31)  - Urteile vom 20. März 2003 in der Rechtssache C-135/01 (Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-2837, Randnr. 25) und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-316/99 (Kommission/Deutschland, Randnr. 9).

    (32)  - Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-263/96 (Kommission/Belgien, Slg. 1997, 7453, Randnr. 30) und Urteil Kommission/Deutschland (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-20/09  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Fortdauer der

    Sodann ist der Verweis des Gerichtshofs in Randnr. 24 des Urteils Kommission/Frankreich auf die Urteile Kommission/Deutschland(18) und Kommission/Italien(19) zur Rechtfertigung des der Kommission im Hinblick auf die Wahl des Zeitpunkts der Erhebung der Vertragsverletzungsklage zustehenden Wertungsspielraums meines Erachtens nicht zutreffend.

    Meines Erachtens ist der Auffassung der Kommission zuzustimmen, denn die Konstellation in der vorliegenden Rechtssache entspricht exakt dem Fall, den ich in Nr. 54 meiner Schlussanträge in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Deutschland(38) ergangen ist, angesprochen habe.

    (16)  - So hat der Gerichtshof in dem Urteil Kommission/Deutschland (C-456/05) die auf das Fehlen einer gegenwärtigen Vertragsverletzung gestützte Unzulässigkeitseinrede zu Recht unabhängig und vor der auf das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses der Kommission gestützten Unzulässigkeitseinrede geprüft.

    (20)  - Urteil Kommission/Deutschland (C-317/92, Randnr. 2).

    (23)  - Vgl. u. a. Urteile vom 28. Oktober 1999, Kommission/Österreich (C-328/96, Slg. 1999, I-7479, Randnrn. 42 bis 44), vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland (C-20/01 und C-28/01, Slg. 2003, I-3609, Randnrn. 32 bis 37), vom 9. September 2004, Kommission/Deutschland (C-125/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 12 und 13), vom 4. Oktober 2007, Kommission/Italien (C-217/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21), und Urteil Kommission/Griechenland (C-394/02, Randnrn. 18 und 19).

    (31)  - Urteil Kommission/Deutschland (C-456/05, Randnr. 16).

    Der Gerichtshof nimmt in dieser Randnummer auf drei im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge ergangene Urteile Bezug, nämlich die Urteile Kommission/Deutschland (C-20/01 und C-28/01), Kommission/Deutschland (C-125/03) und Kommission/Italien (C-525/03).

  • EuGH, 27.04.2006 - C-441/02  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8a und 48 EG-Vertrag (nach

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Kommission bei ihm die Feststellung einer Vertragsverletzung mit dem Vorbringen beantragen kann, dass das mit der Richtlinie bezweckte Ergebnis in einem bestimmten Fall nicht erreicht worden sei (vgl. u. a. Urteile vom 10. April 2003 in den Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-3609, Randnr. 30, vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-157/03, Kommission/Spanien, Slg. 2005, I-2911, Randnr. 44, und vom 31. Januar 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 59).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass das Verhalten eines Staates, das in einer gegen die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts verstoßenden Verwaltungspraxis besteht, zwar eine Vertragsverletzung im Sinne von Artikel 226 EG darstellen kann, dass es sich hierbei aber um eine in bestimmtem Grad verfestigte und allgemeine Praxis handeln muss (vgl. Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-387/99, Kommission/Deutschland, Slg. 2004, I-3753, Randnr. 42, vom 26. April 2005 in der Rechtssache C-494/01, Kommission/Irland, Slg. 2005, I-3331, Randnr. 28, und Kommission/Belgien, Randnr. 29).

    Die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage der Kommission müssen daher auf dieselben Rügen gestützt werden wie das Mahnschreiben, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wird (Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 55).

    Da die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein müssen, kann der Gerichtshof eine Rüge, die nicht in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhoben wurde, nicht prüfen (Urteil vom 11. Mai 1989 in der Rechtssache 76/86, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 1021, Randnr. 8); die mit Gründen versehene Stellungnahme muss eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat (vgl. u. a. Urteil vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-350/02, Kommission/Niederlande, Slg. 2004, I-6213, Randnr. 20).

    Jedoch muss nicht in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen dem Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift bestehen, sofern nur der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert, sondern lediglich beschränkt worden ist (Urteile vom 29. September 1998, Kommission/Deutschland, Randnr. 56, vom 9. November 1999, Kommission/Italien, Randnr. 25, und vom 14. März 2006 in der Rechtssache C-177/04, Kommission/Frankreich, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 37).

  • BGH, 10.11.2009 - X ZB 8/09  

    Endoskopiesystem

    Die Vorschrift ist demnach stets so auszulegen und anzuwenden, dass ihr Anwendungsbereich nicht zur Regel wird (vgl. auch EuGH, Urt. v. 13.1.2005 - Rs. C-84/03, EWS 2005, 125, 128; Urt. v. 10.4.2003 - Rs. C-20/01, EWS 2003, 240; Urt. v. 10.3.1987 - Rs. C-199/85, Slg. 1987, 1055; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.10.2008 - VII-Verg 46/08, VergabeR 2009, 173; Beschl. v. 27.10.2004 - VII-Verg 52/04, VergabeR 2005, 252; OLG Naumburg, Beschl. v. 10.11.2003 - 1 Verg 14/03, [...]).
  • EuGH, 11.01.2005 - C-26/03  

    Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Vergabe ohne

    So hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Anwendung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung entschieden, dass Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 92/50, der ein solches Verfahren vorsieht, als Ausnahme von den Vorschriften, die die Wirksamkeit der durch den EG-Vertrag im Bereich der öffentlichen Dienstleistungsaufträge eingeräumten Rechte gewährleisten sollen, eng auszulegen ist und dass die Beweislast dafür, dass die außergewöhnlichen Umstände, die die Ausnahme rechtfertigen, tatsächlich vorliegen, demjenigen obliegt, der sich auf sie berufen will (vgl. Urteil vom 10. April 2003 in den Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-3609, Randnr. 58).
  • EuGH, 09.09.2004 - C-125/03  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Rechtsschutzbedürfnis -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-394/02  

    Vergabe - Wann ist Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung möglich?

  • EuGH, 28.01.2010 - C-456/08  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/37/EWG - Öffentliche

  • EuGH, 18.11.2004 - C-126/03  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06  

    Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei - Innergemeinschaftlicher Handel

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-456/08  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinien

  • OLG Düsseldorf, 02.12.2009 - Verg 39/09  

    Vergabe - Architektenauftrag für Wiedererrichtung des Berliner Stadtschlosses

  • EuGH, 21.12.2011 - C-465/10  

    Vorabentscheidungsersuchen - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen

  • EuGH, 29.10.2009 - C-536/07  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie

  • OLG Celle, 14.09.2006 - 13 Verg 3/06  

    Vergabe - De-facto-Vergabe: Nichtigkeitsfolge bei fehlender Vorabinformation

  • EuGH, 12.11.2009 - C-199/07  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2009 - C-536/07  

    Vergabe - Errichtung und Nutzungsüberlassung von Messehallen: Vergaberecht?

  • EuGH, 14.04.2005 - C-157/03  

    Vertragsverletzung - Richtlinien 68/360/EWG, 73/148/EWG, 90/365/EWG und

  • EuGH, 15.10.2009 - C-275/08  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/36/EWG - Öffentliche

  • KG, 11.11.2004 - 2 Verg 16/04  

    Vergabe - Nichtigkeitsfolge bei De-facto-Vergabe?

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2004 - C-157/03  

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2004 - C-126/03  

    Vergabe - Wenn öffentlicher AG, dann auch Vergaberecht!

  • EuGH, 27.10.2005 - C-525/03  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale Regelungen, die bei Ablauf

  • EuGH, 06.12.2007 - C-456/05  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Zugelassene

  • VK Schleswig-Holstein, 02.02.2005 - VK-SH 1/05  

    Vergabe - Ausschluss wegen unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2005 - C-231/03  

    Vergabe - Wann ist eine Direktvergabe zulässig?

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-292/04  

    Aktionäre können nun doch auf hohe Steuererstattungen hoffen // Nach

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-454/06  

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Nachrichtenagenturen - Begriff der Vergabe

  • EuGH, 26.01.2010 - C-456/08  
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2004 - C-247/02  

    Vergabe - Zuschlagskriterien für öffentliche Bauaufträge

  • VK Hessen, 04.09.2008 - 69d-VK-30/08  

    Vergabe - Verkauf eines Grundstücks mit Bauverpflichtung

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-445/06  

    Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Art. 28 EG - Richtlinien

  • EuGH, 14.10.2004 - C-340/02  

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik

  • EuGH, 10.09.2009 - C-76/08  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Erhaltung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2011 - C-264/09  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-209/04  

    Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-239/04  

    Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2009 - C-480/06  

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50/EWG

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-306/08  

    Vergabe - Baukonzession

  • VG Stade, 28.03.2007 - 4 A 936/05  

    Abfallgebühren, Nichtigkeit der Gebührensatzung wg. Verstoß gg.

  • VK Niedersachsen, 12.11.2003 - 203-VgK-27/03  
  • VK Hamburg, 27.04.2006 - VgK FB 2/06  

    Vergabe - De-Facto-Vergabe: Keine obligatorische Rügepflicht!

  • VK Brandenburg, 08.03.2007 - 2 VK 4/07  

    Vergabe - Contracting-Verträge eines Sektorenauftraggebers

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2003 - C-209/02  

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2004 - C-227/01  

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien -

  • VK Niedersachsen, 10.03.2005 - VgK-04/05  

    Vergabe - Dienstvertragskündigung kein Gegenstand von Nachprüfungsverfahren!

  • VK Niedersachsen, 10.03.2005 - VgK-4/05  

    Vergabe - Geltung des Grundsatzes "pacta sunt servanda"?

  • VG Stade, 22.11.2006 - 4 A 336/05  

    Berücksichtigungsfähigkeit von Entgelten aus vergaberechtswidrig geschlossenen

  • VG Lüneburg, 12.12.2006 - 3 A 27/05  

    Kalkulation von Abfallbeseitigungsgebühren - Angemessenheit an Dritte gezahlter

  • EuGH, 10.04.2003 - C-28/01  
  • VK Düsseldorf, 15.08.2003 - VK-23/03  

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2002 - C-20/01   

Volltextveröffentlichungen

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ...  

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2010 - C-137/08  

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen -

    (33) - So offenbar auch Generalanwalt Geelhoed in seinen Schlussanträgen vom 28. November 2002, Kommission/Deutschland (C-20/01 und C-28/01, Slg. 2003, I-3609, Nr. 42), wie sich aus einem Umkehrschluss ergibt.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2001 - C-20/01   

Volltextveröffentlichungen

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Richtlinie 92/50/EWG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung - Voraussetzungen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2003, I-3609
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