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   EuGH, 09.11.2000 - C-387/98   

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EuGH, 09.11.2000 - C-387/98 (https://dejure.org/2000,1879)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2000 - C-387/98 (https://dejure.org/2000,1879)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2000 - C-387/98 (https://dejure.org/2000,1879)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 17 - Gerichtsstandsklausel - Formerfordernisse - Wirkung

  • Europäischer Gerichtshof

    Coreck

  • EU-Kommission PDF

    Coreck Maritime

    Bereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 17
    1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vereinbarung über die Zuständigkeit - Gerichtsstandsklausel - Willenseinigung zwischen den Parteien - Kriterien - Kein Erfordernis, die Klausel so zu formulieren, ...

  • EU-Kommission

    Coreck Maritime

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Art. 17 Abs. 1 des genannten Übereinkommens in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ; Anforderungen an eine wirksame Formulierung ...

  • Judicialis

    Brüsseler Übereinkommen Art. 17 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüsseler Übereinkommen Art. 17 Abs. 1
    1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vereinbarung über die Zuständigkeit - Gerichtsstandsklausel - Willenseinigung zwischen den Parteien - Kriterien - Kein Erfordernis, die Klausel so zu formulieren, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung von Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens - In einem Konnossement vereinbarte Gerichtsstandsklausel - Voraussetzungen in bezug auf die Klarheit einer Klausel, die dem späteren Inhaber des Konnossementes ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 501
  • ZIP 2001, 213
  • EuZW 2001, 122
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.06.1984 - 71/83

    Tilly Russ / Nova

    Auszug aus EuGH, 09.11.2000 - C-387/98
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung im Hinblick auf Artikel 17 des Übereinkommens im Verhältnis zwischen den Parteien des ursprünglichen Vertrages zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 1984 in der Rechtssache 71/83, Tilly Russ, Slg. 1984, 2417, Randnr. 24, und vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-159/97, Castelletti, Slg. 1999, I-1597, Randnrn.

    Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass die in einem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsklausel, soweit sie im Verhältnis zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter im Sinne von Artikel 17 des Übereinkommens gültig ist, dem Drittinhaber des Konnossements entgegengehalten werden kann, soweit der Inhaber des Konnossements nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist (Urteile Tilly Russ, Randnr. 24, und Castelletti, Randnr. 41).

    Auf den Drittinhaber gehen auf diese Weise alle Rechte und Pflichten aus dem Konnossement, einschließlich derjenigen aus der Gerichtsstandsvereinbarung, über (Urteil Tilly Russ, Randnr. 25).

  • EuGH, 16.03.1999 - C-159/97

    Castelletti

    Auszug aus EuGH, 09.11.2000 - C-387/98
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung im Hinblick auf Artikel 17 des Übereinkommens im Verhältnis zwischen den Parteien des ursprünglichen Vertrages zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 1984 in der Rechtssache 71/83, Tilly Russ, Slg. 1984, 2417, Randnr. 24, und vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-159/97, Castelletti, Slg. 1999, I-1597, Randnrn.

    Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass die in einem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsklausel, soweit sie im Verhältnis zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter im Sinne von Artikel 17 des Übereinkommens gültig ist, dem Drittinhaber des Konnossements entgegengehalten werden kann, soweit der Inhaber des Konnossements nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist (Urteile Tilly Russ, Randnr. 24, und Castelletti, Randnr. 41).

  • EuGH, 20.02.1997 - C-106/95

    MSG / Les Gravières Rhénanes

    Auszug aus EuGH, 09.11.2000 - C-387/98
    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Artikel 17 des Übereinkommens für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel eine "Vereinbarung" zwischen den Parteien verlangt und das erkennende Gericht deshalb in erster Linie prüfen muss, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigungzwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; die Formerfordernisse des Artikels 17 sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Dezember 1976 in der Rechtssache 24/76, Estasis Salotti, Slg. 1976, 1831, Randnr. 7, und vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-106/95, MSG, Slg. 1997, I-911, Randnr. 15).
  • EuGH, 14.12.1976 - 24/76

    Estasis Salotti / Ruewa

    Auszug aus EuGH, 09.11.2000 - C-387/98
    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Artikel 17 des Übereinkommens für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel eine "Vereinbarung" zwischen den Parteien verlangt und das erkennende Gericht deshalb in erster Linie prüfen muss, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigungzwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; die Formerfordernisse des Artikels 17 sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Dezember 1976 in der Rechtssache 24/76, Estasis Salotti, Slg. 1976, 1831, Randnr. 7, und vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-106/95, MSG, Slg. 1997, I-911, Randnr. 15).
  • EuGH, 09.11.1978 - 23/78

    Meeth / Glacetal

    Auszug aus EuGH, 09.11.2000 - C-387/98
    Artikel 17 beruht nämlich auf der Anerkennung der Parteiautonomie im Bereich von Vereinbarungen über die gerichtliche Zuständigkeit für Entscheidungen von Rechtsstreitigkeiten, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen und die nicht gemäß Artikel 17 Absatz 4 ausdrücklich von solchen Vereinbarungen ausgenommen sind (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1978 in der Rechtssache 23/78, Meeth, Slg. 1978, 2133, Randnr. 5).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Nur wenn der Dritte nach dem in der Sache anwendbaren nationalen Recht, wie es in Anwendung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts des angerufenen Gerichts bestimmt wurde, in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist, könnte nämlich eine Gerichtsstandsvereinbarung, der dieser Dritte nicht zugestimmt hat, ihm dennoch entgegengehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Coreck, C-387/98, EU:C:2000:606, Rn. 24, 25 und 30).
  • BGH, 08.11.2017 - IV ZR 551/15

    Besonderer Gerichtsstand des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers: Anwendbarkeit

    Im Übrigen hat der Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorgängervorschrift des Art. 23 EuGVVO 2001 entschieden, dass diese nicht auf eine Klausel angewandt werden könne, die als zuständiges Gericht das Gericht eines Drittstaats bezeichnet, sondern insoweit die lex fori des angerufenen Gerichts anwendbar sei (ZIP 2001, 213 Rn. 19 - "Coreck Maritime" unter Bezugnahme auf den Bericht von Prof. Dr. Schlosser zu dem Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof, ABl. 1979 C 59 S. 71 Nr. 176).
  • EuGH, 25.04.2024 - C-345/22

    Maersk

    Überdies bestehe ein Widerspruch zwischen dieser Bestimmung und der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die insbesondere auf das Urteil vom 9. November 2000, Coreck (C-387/98, EU:C:2000:606, Rn. 23), zurückgehe.

    Drittens sei zweifelhaft, ob Art. 251 LNM mit der auf das Urteil vom 9. November 2000, Coreck (C-387/98, EU:C:2000:606), zurückgehenden Rechtsprechung vereinbar sei, da nach dieser Bestimmung die Rechte und Pflichten aus einer in einem Konnossement enthaltenen Gerichtsstandsklausel von den Rechten und Pflichten ausgenommen seien, die auf den Drittinhaber des Konnossements übertragen würden.

    Der Gerichtshof hat daraus in Bezug auf diese Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und der Brüssel-I-Verordnung abgeleitet, dass nur dann, wenn der Drittinhaber eines Konnossements nach dem in der Sache anwendbaren nationalen Recht, das in Anwendung der Vorschriften des internationalen Privatrechts des angerufenen Gerichts bestimmt wurde, in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist, eine Gerichtsstandsvereinbarung, der dieser Drittinhaber nicht zugestimmt hat, ihm dennoch entgegengehalten werden kann (Urteile vom 9. November 2000, Coreck, C-387/98, EU:C:2000:606, Rn. 24, 25 und 30, sowie vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 65).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit dieser nationalen Regelung die auf das Urteil vom 9. November 2000, Coreck (C-387/98, EU:C:2000:606, Rn. 25), zurückgehende Rechtsprechung missachtet wird, da diese Regelung zur Folge hat, dass dem Drittinhaber eines Konnossements mehr Rechte zustehen als dem Befrachter, in dessen Rechte er eingetreten ist, da sich der Drittinhaber dafür entscheiden kann, nicht an die zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung gebunden zu sein.

  • BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15

    Bestimmung des international zuständigen Gerichts für eine Kaufpreiszahlungsklage

    Dass der Kläger, der aus dem lange vor Einleitung des Insolvenzverfahrens in nicht anfechtbarer Weise geschlossenen Integrationsvertrag von der Beklagten Erfüllung begehrt, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter an die darin getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gebunden ist, steht ebenfalls außer Frage (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 1957 - VII ZR 204/56, BGHZ 24, 15, 18; vom 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02, BGHZ 155, 371, 376 f.; Musielak/Voit/Heinrich, aaO, § 19a Rn. 6; Gottwald/Eckardt, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 32 Rn. 34; jeweils mwN; ferner auch EuGH, Urteile vom 9. November 2000 - C-387/98, NJW 2001, 501 Rn. 22 ff. - Coreck; vom 21. Mai 2015 - C-352/13, juris Rn. 65 - CDC Hydrogen Peroxide).
  • OLG München, 17.12.2015 - 14 U 3409/14

    Gerichtsstand des § 215 Abs. 1 VVG: Zeitlicher und persönlicher Anwendungsbereich

    Geregelt werden jedoch in der Bestimmung allein Gerichtsstandsvereinbarungen, die eine Prorogation zugunsten eines mitgliedstaatlichen Gerichtes anordnen (s. nur EuGH, Urt. v. 9.11.2000 - Rs. C-387/98 [Coreck Maritime GmbH], zit. nach juris Rn. 21, wonach die Vorläuferregelung von Art. 23 EuGVVO a. F., i.e. Art. 17 Abs. 1 Brüsseler Übereinkommen, "nur dann Anwendung findet, wenn mindestens eine der Parteien des ursprünglichen Vertrages ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat und die Parteien vereinbart haben, ihre Rechtsstreitigkeiten vor einem Gericht oder den Gerichten eines Vertragsstaats auszutragen").
  • BGH, 15.02.2007 - I ZR 40/04

    Vereinbarung des Verfrachters im Konnossement; Vorrang der Individualvereinbarung

    Insoweit ist das nationale Recht maßgeblich, das vom Internationalen Privatrecht des Forums für anwendbar erklärt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 19.6.1984 - C-71/83, Slg. 1984, 2417 Tz. 24 ff. - Tilly Russ; Urt. v. 9.11.2000 - C-387/98, Slg. 2000, I-9337 Tz. 23 = NJW 2001, 501 - Coreck Maritime; Kropholler aaO Art. 23 Rdn. 28; Kröll, ZZP 2000, 137, 147; kritisch zu dieser Unterscheidung Geimer in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., A1 Art. 23 Rdn. 81).

    (1) Eine zwischen Verfrachter und Befrachter vereinbarte und in das Konnossement aufgenommene Gerichtsstandsklausel entfaltet für den Drittinhaber des Konnossements Wirkung, soweit dieser nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist (vgl. EuGH Slg. 1984, I-2417 Tz. 24 ff. - Tilly Russ; EuGH Slg. 2000, I-9337 Tz. 23 - Coreck Maritime) oder der Gerichtsstandsklausel zugestimmt hat (EuGH Slg. 2000, I-9337 Tz. 26 - Coreck Maritime).

    Die Frage, ob eine Zustimmung des Drittberechtigten vorliegt, ist am Maßstab des Art. 23 Abs. 1 Brüssel-I-VO zu beurteilen (vgl. EuGH Slg. 2000, I-9337 Tz. 26 - Coreck Maritime).

    Die im Konnossement enthaltene Gerichtsstandsklausel kann der Beklagten nur entgegengehalten werden, wenn sie als Vertragspartei an der Vereinbarung beteiligt war, die die Gerichtsstandsklausel enthält, wenn sie in die Rechte und Pflichten einer der ursprünglichen Vertragsparteien eingetreten ist oder wenn sie der Gerichtsstandsklausel nachträglich zugestimmt hat (vgl. EuGH Slg. 2000, I-9337 Tz. 13, 26 - Coreck Maritime).

  • BGH, 30.03.2006 - VII ZR 249/04

    Gerichtsstand für Ansprüche aus einem Architektenvertrag bei im EG-Ausland zu

    Die vorgeschriebene Schriftform soll gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. EuGH, Urteile vom 10. März 1992 - Rs. C-214/89, NJW 1992, 1671, 1672 Tz. 24 und vom 9. November 2000 - Rs. C-387/98, NJW 2001, 501, 502, Tz. 13 m. Nachw.).
  • BGH, 15.06.2021 - II ZB 35/20

    Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag für die Ansprüche

    Es genügt, wenn die Klausel die objektiven Kriterien nennt, über die sich die Parteien bei der Bestimmung des Gerichts oder der Gerichte, die über ihre Rechtsstreitigkeiten entscheiden sollen, geeinigt haben (zu Art. 17 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 9. November 2000 - C-387/98, Slg. 2000, I-9337 Rn. 15 = ZIP 2001, 213 Rn. 15 - Coreck Maritime GmbH mwN).
  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 228/17

    Internationale Zuständigkeit bei Rückgewähr darlehensfinanzierter

    Zwar kann eine Gerichtsstandsvereinbarung ausnahmsweise auch im Verhältnis zu einem Dritten Anwendung finden, sofern er, was die nationalen Gerichte zu entscheiden haben, nach dem anwendbaren - hier nach deutschem - Recht in die Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist und die Möglichkeit hatte, von der Gerichtsstandsvereinbarung Kenntnis zu erlangen (vgl. EuGH, Slg. 2000, I-9337 Rn. 24 f. und 30 ["Coreck"]; ZIP 2015, 2043 Rn. 65 ["CDC Hydrogen Peroxide"]; ZIP 2016, 1747 Rn. 31 ff. ["Profit Investment SIM"]).
  • EuGH, 07.02.2013 - C-543/10

    Im Rahmen einer Kette von Verträgen, die zwischen in verschiedenen

    Zwar hat der Gerichtshof auch - in Bezug auf Seefrachtverträge - festgestellt, dass eine in einem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung einem Dritten entgegengehalten werden kann, soweit diese Klausel zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter als gültig anerkannt wurde und der Drittinhaber nach dem anwendbaren nationalen Recht durch den Erwerb des Konnossements in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist (vgl. Urteile vom 19. Juni 1984, Tilly Russ, 71/83, Slg. 1984, 2417, Randnr. 24, Castelletti, Randnr. 41, und vom 9. November 2000, Coreck, C-387/98, Slg. 2000, I-9337, Randnrn.

    Umgekehrt muss das angerufene Gericht, wenn das anwendbare nationale Recht kein solches Substitutionsverhältnis vorsieht, prüfen, ob der Dritte der Gerichtsstandsvereinbarung tatsächlich zugestimmt hat (Urteil Coreck, Randnr. 26).

  • BGH, 11.11.2010 - VII ZR 44/10

    Internationales Privatrecht: Anwendbares Recht auf den Beitritt der Partei eines

  • KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20

    EU-Zivilprozessrecht: Aussetzung eines Klageverfahrens wegen gegenläufiger

  • OLG Celle, 14.08.2002 - 9 U 67/02

    Erstattung von Einlagen aus stillen Beteiligungen an einer "Limited" (Ltd.);

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-339/22

    BSH Hausgeräte

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-112/03

    Société financière und industrielle du Peloux - Brüsseler Übereinkommen von 1968

  • KG, 15.05.2018 - 7 U 112/17

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei abweichender

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-345/22

    Maersk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil-

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.02.2011 - 7 TaBV 2744/10

    Internationale Zuständigkeit im Beschlussverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-366/13

    Profit Investment SIM

  • OLG Bamberg, 20.08.2015 - 1 U 106/14

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-222/15

    Hőszig - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

  • LG Koblenz, 07.05.2019 - 1 O 38/19

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Bindung des Insolvenzverwalters

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-116/02

    Gasser

  • OLG Hamburg, 21.12.2007 - 12 U 11/05

    Internationale Zuständigkeit bei Schuldübernahme: Bindung des Übernehmers an die

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-185/07

    Allianz (früher Riunione Adriatica di Sicurta) und Generali Assicurazioni

  • EuG, 19.09.2012 - T-168/10

    Kommission / SEMEA

  • OLG Köln, 02.12.2003 - 24 U 40/03

    Gerichtsstandsvereinbarung in einem Unternehmenskaufvertrag

  • OLG Saarbrücken, 30.05.2007 - 1 U 652/03

    Internationale Zuständigkeit bei Honorarprozess

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22

    Inkreal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-543/10

    Refcomp - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

  • OLG Karlsruhe, 15.03.2001 - 19 U 48/00

    Gerichtsstandsvereinbarung - Bestellformular mit Verweis auf Geschäftsbedingungen

  • LG Hamburg, 28.06.2013 - 404 HKO 23/12
  • OLG Celle, 26.11.2003 - 7 U 104/03

    Ausreichende Bestimmtheit; ausschließliche Zuständigkeit; Ausschließlichkeit;

  • LG Frankenthal, 30.04.2008 - 6 O 339/07

    Bestimmung des Erfüllungsortes bei Parteien mit nur vorübergehendem Wohnsitz im

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Rechtsprechung
   EuGH, 04.07.2000 - C-387/98   

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https://dejure.org/2000,14924
EuGH, 04.07.2000 - C-387/98 (https://dejure.org/2000,14924)
EuGH, Entscheidung vom 04.07.2000 - C-387/98 (https://dejure.org/2000,14924)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 2000 - C-387/98 (https://dejure.org/2000,14924)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de

    EG Art. 228; EG-Vertrag Art. 171
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 171 EG-Vertrag (jetzt Artikel 228 EG) - Finanzielle Sanktionen - Zwangsgeld - Abfälle - Richtlinien 75/442/EWG und ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2000, 1270
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 08.11.2007 - C-242/07

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Klagefrist - Art. 43 § 6 der

    Auszug aus EuGH, 04.07.2000 - C-387/98
    [79] Gestützt auf die Berechnungsmethode, die sie in ihren Mitteilungen 96/C 242/07 vom 21. August 1996 über die Anwendung von Artikel 171 EG-Vertrag (ABl. C 242, S. 6) und 97/C 63/02 vom 28. Februar 1997 über das Verfahren für die Berechnung des Zwangsgelds nach Artikel 171 EG-Vertrag (ABl. C 63, S. 2) festgelegt hat, hat die Kommission dem Gerichtshof vorgeschlagen, ein Zwangsgeld in Höhe von 24 600 ECU je Tag Verzug zu verhängen, um die Nichtdurchführung des Urteils Kommission/Griechenland vom Tag der Mitteilung des vorliegenden Urteils bis zu dem Tag, an dem die Vertragsverletzung abgestellt sein wird, zu ahnden.

    [85] In diesem Zusammenhang sieht die obengenannte Mitteilung 86/C 242/07 u. a. vor, daß maßgebend für die Höhe der Sanktion der Zweck ist, der mit der Verhängung der Sanktion verfolgt wird, nämlich die wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts.

  • EuGH, 25.11.1998 - C-214/96

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 04.07.2000 - C-387/98
    [76] Entgegen dem Vorbringen der griechischen Regierung können aber eine Regelung oder konkrete Maßnahmen, die nur eine Reihe von punktuellen Normierungen darstellen, die kein organisiertes oder gegliedertes System für die Beseitigung von Abfällen sowie giftigen und gefährlichen Abfällen bilden können, nicht als die Pläne angesehen werden, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 75/442 und Artikel 12 der Richtlinie 78/319 aufzustellen haben (siehe entsprechend Urteil vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-7661, Randnr. 30).
  • EuGH, 28.05.1998 - C-298/97

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 04.07.2000 - C-387/98
    [75] Was drittens die Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 6 der Richtlinie 75/442 bzw. aus Artikel 12 der Richtlinie 78/319 betrifft, einen Abfallbeseitigungsplan aufzustellen und die Pläne für die Beseitigung giftiger und gefährlicher Abfallstoffe fortzuschreiben, ist festzustellen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dieVerpflichtung eines Mitgliedstaats zur Aufstellung eines umfassenden Programms zur Erreichung bestimmter Ziele durch einzelne materielle Handlungen oder unvollständige Regelungen nicht erfüllt werden kann (Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-298/97, Slg. 1998, I-3301, Randnr. 16).
  • EuGH, 13.07.1988 - 169/87

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 04.07.2000 - C-387/98
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt jedoch das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, daß diese Durchführung sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein muß (Urteile vom 6. November 1985 in der Rechtssache 131/84, Kommission/Italien, Slg. 1985, 3531, Randnr. 7, vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 169/87, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4093, Randnr. 14, und vom 7. März 1996, Kommission/Frankreich, Randnr. 31).
  • EuGH, 06.11.1985 - 131/84

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 04.07.2000 - C-387/98
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt jedoch das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, daß diese Durchführung sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein muß (Urteile vom 6. November 1985 in der Rechtssache 131/84, Kommission/Italien, Slg. 1985, 3531, Randnr. 7, vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 169/87, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4093, Randnr. 14, und vom 7. März 1996, Kommission/Frankreich, Randnr. 31).
  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.07.2000 - C-387/98
    [36] Die griechische Regierung stützt sich auf die Urteile vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81 (Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749, Randnr. 28) und vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88 (Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 42), auf die Schlußanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache C-334/94 (Kommission/Frankreich, Urteil vom 7. März 1996, Slg. 1996, I-1307) sowie auf einen Teil der Lehre und macht geltend, die Klage sei unzulässig, weil Artikel 171 Absatz 2 des Vertrages, der auf dem Vertrag über die Europäische Union beruhe, am 1. November 1993 in Kraft getreten sei, d. h. nach der Einleitung des auf Artikel 171 des Vertrages gestützten Vertragsverletzungsverfahrens wegen Nichtdurchführung des Urteils Kommission/Griechenland.
  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 04.07.2000 - C-387/98
    [47] Aus einem Vergleich dieser Vorschriften ergibt sich, daß durch die Richtlinie 75/442 n. F. einige Vorschriften der Richtlinie 75/442 a. F. verschärft worden sind (Urteil vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 37).
  • EuGH, 03.03.1982 - 14/81

    Alpha Steel / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.07.2000 - C-387/98
    [36] Die griechische Regierung stützt sich auf die Urteile vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81 (Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749, Randnr. 28) und vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88 (Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 42), auf die Schlußanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache C-334/94 (Kommission/Frankreich, Urteil vom 7. März 1996, Slg. 1996, I-1307) sowie auf einen Teil der Lehre und macht geltend, die Klage sei unzulässig, weil Artikel 171 Absatz 2 des Vertrages, der auf dem Vertrag über die Europäische Union beruhe, am 1. November 1993 in Kraft getreten sei, d. h. nach der Einleitung des auf Artikel 171 des Vertrages gestützten Vertragsverletzungsverfahrens wegen Nichtdurchführung des Urteils Kommission/Griechenland.
  • EuGH, 07.03.1996 - C-334/94

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 04.07.2000 - C-387/98
    [36] Die griechische Regierung stützt sich auf die Urteile vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81 (Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749, Randnr. 28) und vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88 (Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 42), auf die Schlußanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache C-334/94 (Kommission/Frankreich, Urteil vom 7. März 1996, Slg. 1996, I-1307) sowie auf einen Teil der Lehre und macht geltend, die Klage sei unzulässig, weil Artikel 171 Absatz 2 des Vertrages, der auf dem Vertrag über die Europäische Union beruhe, am 1. November 1993 in Kraft getreten sei, d. h. nach der Einleitung des auf Artikel 171 des Vertrages gestützten Vertragsverletzungsverfahrens wegen Nichtdurchführung des Urteils Kommission/Griechenland.
  • EuGH, 07.04.1992 - C-45/91

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 04.07.2000 - C-387/98
    [01] Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hat mit Klageschrift, die am 14. November 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 171 EG-Vertrag (jetzt Artikel 228 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EG-Vertrag (jetzt Artikel 228 EG) verstoßen hat, daß sie die unbedingt erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-45/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-2509 [im folgenden: Urteil Kommission/Griechenland]) ergeben, und insbesondere dadurch, daß sie die erforderlichen Pläne für die Beseitigung der Abfälle sowie der giftigen und gefährlichen Abfälle der betreffenden Region ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schädigung der Umwelt bisher weder erstellt noch durchgeführt hat, und wegen Verurteilung zur Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 24 600 ECU pro Tag an die Kommission auf das Konto Eigene Mittel der EG für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem genannten Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, ab Zustellung des vorliegenden Urteils.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-387/98   

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Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-387/98 (https://dejure.org/2000,16698)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.03.2000 - C-387/98 (https://dejure.org/2000,16698)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. März 2000 - C-387/98 (https://dejure.org/2000,16698)
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  • EuGH, 19.06.1984 - 71/83

    Tilly Russ / Nova

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-387/98
    10: - Urteil vom 19. Juni 1984 in der Rechtssache 71/83 (Slg. 1984, 2417).

    12: - Urteil in der Rechtssache 71/83 (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 14).

    13: - Urteil in der Rechtssache 71/83 (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 14).

    19: - Artikel 17 Absatz 2 lautet: "Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die beide ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, so können die Gerichte der anderen Vertragsstaaten nicht entscheiden, es sei denn, das vereinbarte Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt." 20: - Urteil in der Rechtssache 71/83 (zitiert in Fußnote 9).

    21: - Urteil in der Rechtssache 71/83 (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 26).

    22: - Urteil in der Rechtssache 71/83 (zitiert in Fußnote 9, Randnrn. 24 f.).

    23: - Urteil in der Rechtssache 71/83 (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 26).

    25: - Schlußanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn vom 21. März 1984 in der Rechtssache 71/83 (Slg. 1984, 2417).

    26: - Urteil in der Rechtssache 71/83 (zitiert in Fußnote 9, Randnrn. 24 f.).

  • EuGH, 16.03.1999 - C-159/97

    Castelletti

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-387/98
    Da aufgrund der Änderungen des Artikels 17 eine Schriftform nicht mehr nötig ist, kann diese Einigung u. U. auch vermutet werden.(15) Diese Rechtsprechung wurde im Urteil Castelletti bestätigt.(16).

    So hat der Gerichtshof im Urteil Castelletti unter Bezugnahme auf das Urteil MSG auch entschieden, daß es Sache des nationalen Gerichts sei, festzustellen, ob ein internationaler Handelsbrauch bestehe.(17) Es kann in diesem Zusammenhang auch möglich sein, daß das nationale Gericht sich auf zusätzliche Informationen seitens der Partei stützt, die sich auf die Gerichtsstandsvereinbarung beruft.

    16: - Urteil des Gerichtshofes vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-159/97 (Castelletti, Slg. 1999, I-1597, Randnrn.

    17: - Urteile in der Rechtssache C-159/97 (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 23) und in der Rechtssache C-106/95 (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 21).

    24: - Urteil in der Rechtssache C-159/97 (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 42).

    27: - Urteil in der Rechtssache C-159/97 (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 42).

  • EuGH, 20.02.1997 - C-106/95

    MSG / Les Gravières Rhénanes

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-387/98
    5: - Schlußanträge des Generalanwalts Tesauro vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-106/95 (MSG, Slg. 1997, I-911, Nr. 23).

    6: - So der Bericht Schlosser zitiert in Nrn. 23 f. der Schlußanträge in der Rechtssache C-106/95 (zitiert in Fußnote 4).

    14: - Urteil vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-106/95 (MSG, Slg. 1997, I-911, Randnr. 17).

    15: - Urteil in der Rechtssache C-106/95 (zitiert in Fußnote 13, Randnrn. 17 und 19).

    17: - Urteile in der Rechtssache C-159/97 (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 23) und in der Rechtssache C-106/95 (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-345/22

    Maersk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil-

    12 Das vorlegende Gericht verweist auf Rn. 23 des Urteils Coreck und auf die Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Coreck (C-387/98, EU:C:2000:157).
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   Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2000 - C-387/98   

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