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   EuGH, 27.10.2005 - C-234/03   

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https://dejure.org/2005,1689
EuGH, 27.10.2005 - C-234/03 (https://dejure.org/2005,1689)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.2005 - C-234/03 (https://dejure.org/2005,1689)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2005 - C-234/03 (https://dejure.org/2005,1689)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 92/50/EWG - Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Diskriminierungsverbot - Häusliche Atemtherapiedienste - Zulassungsvoraussetzungen - Bewertungskriterien

  • Europäischer Gerichtshof

    Contse u.a.

    Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Diskriminierungsverbot - Häusliche Atemtherapiedienste - Zulassungsvoraussetzungen - Bewertungskriterien

  • EU-Kommission PDF

    Contse u.a.

    Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Diskriminierungsverbot - Häusliche Atemtherapiedienste - Zulassungsvoraussetzungen - Bewertungskriterien

  • EU-Kommission

    Contse u.a

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage im Rahmen eines Rechtsstreits wegen der Zulassungsvoraussetzungen und Bewertungskriterien in der öffentlichen Ausschreibung von Dienstleistungen, die häusliche Atemtherapien und andere Techniken der Ventilationsunterstützung im Gebiet zweier spanischer ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Zuschlagskriterium "Versorgungssicherheit": Zulässigkeit und Grenzen

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    EG Art. 12; ; EG Art. 43 ff.; ; EG Art. 49 ff.; ; EG Art. 234; ; Richtlinie 92/50/EWG Art. 3 Abs. 2

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Contse u.a../Ingesa. Zur versteckten Diskriminierung bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zulassungsvoraussetzung der Ortsnähe?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Contse u.a.

    Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Diskriminierungsverbot - Häusliche Atemtherapiedienste - Zulassungsvoraussetzungen - Bewertungskriterien

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Diskriminierende Angebots- und Zuschlagskriterien

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eignungs- und Zuschlagskriterien: Inwieweit darf eine Präsenz vor Ort gefordert werden? (IBR 2005, 696)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss der Audiencia Nacional vom 16. April 2003 in dem Rechtsstreit Contse, S.A., Vivisol SRL und Oxigen Salud, S.A., gegen INSALUD (jetzt INGESA)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional - Auslegung der Artikel 12 EG, 43 ff. EG und 49 ff. EG, sowie des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - ...

Papierfundstellen

  • NVwZ 2006, 187
  • EuZW 2006, 153
  • NZBau 2006, 189
  • VergabeR 2006, 63
  • ZfBR 2006, 64
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 04.12.2003 - C-448/01

    EVN und Wienstrom

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-234/03
    68 Drittens ist, soweit die Kommission und die Klägerin Contse die Bedeutung rügen, die dem Eigentum an Produktionsanlagen beigemessen wird, festzustellen, dass die öffentlichen Auftraggeber nicht nur bei der Auswahl der Zuschlagskriterien, sondern auch bei deren Gewichtung frei sind, sofern diese eine Gesamtwürdigung der Kriterien ermöglicht, die der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2003 in der Rechtssache C-448/01, EVN und Wienstrom, Slg. 2003, I-14527, Randnr. 39).

    70 Die Bewertungskriterien, nach denen im vorliegenden Fall umso mehr zusätzliche Punkte vergeben werden, je größer die Produktionskapazität ist, können daher nicht als mit dem Zweck des Auftrags zusammenhängend und noch weniger als zur Erreichung dieses Zweckes geeignet angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil EVN und Wienstrom, Randnr. 68).

    71 Selbst wenn diese Kriterien von dem Bestreben geleitet sein sollten, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, und wenn sie somit mit dem mit den streitigen Ausschreibungen angestrebten Zweck in Zusammenhang stehen und zu dessen Erreichung geeignet sein sollten, kann doch die Fähigkeit der Bieter, die größtmögliche Menge des betreffenden Erzeugnisses zu liefern, nicht zum Zuschlagskriterium gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil EVN und Wienstrom, Randnr. 70).

    76 Da somit denjenigen Bietern eine Höchstpunktzahl zugeteilt wird, die eine Produktionskapazität aufweisen, die über den im Rahmen der streitigen Aufträge vorhersehbaren Verbrauch weit hinausgeht, während der erste Schwellenwert bereits als geeignet erscheint, um eine weitestmöglich gesicherte Verfügbarkeit von Gas zu gewährleisten, sind die im vorliegenden Fall angewandten Bewertungskriterien, was die Vergabe zusätzlicher Punkte für den Fall der Überschreitung des zweiten und dritten Schwellenwerts einer Jahresgesamtproduktion angeht, nicht mit den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts auf diesem Gebiet vereinbar (vgl. entsprechend Urteil EVN und Wienstrom, Randnr. 71).

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-234/03
    25 Mit allen Beteiligten, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, ist daran zu erinnern, dass ungeachtet des Artikels 46 EG nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, vier Voraussetzungen erfüllen müssen, um den Artikeln 43 EG und 49 EG zu genügen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-243/01, Gambelli u. a., Slg. 2001, I-13031, Randnrn.
  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-234/03
    25 Mit allen Beteiligten, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, ist daran zu erinnern, dass ungeachtet des Artikels 46 EG nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, vier Voraussetzungen erfüllen müssen, um den Artikeln 43 EG und 49 EG zu genügen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-243/01, Gambelli u. a., Slg. 2001, I-13031, Randnrn.
  • EuGH, 29.10.1980 - 22/80

    Boussac / Gerstenmeier

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-234/03
    36 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz, von dem Artikel 49 EG eine besondere Ausprägung ist, nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 22/80, Boussac Saint-Frères, Slg. 1980, 3427, Randnr. 9, und vom 5. Dezember 1989 in der Rechtssache C-3/88, Kommission/Italien, Slg. 1989, I-4035, Randnr. 8).
  • EuGH, 17.10.2002 - C-79/01

    Payroll u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-234/03
    Der Gerichtshof kann, wenn er auf Vorlage entscheidet, nur gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache C-79/01, Payroll u. a., Slg. 2002, I-8923, Randnrn.
  • EuGH, 05.12.1989 - 3/88

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-234/03
    36 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz, von dem Artikel 49 EG eine besondere Ausprägung ist, nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 22/80, Boussac Saint-Frères, Slg. 1980, 3427, Randnr. 9, und vom 5. Dezember 1989 in der Rechtssache C-3/88, Kommission/Italien, Slg. 1989, I-4035, Randnr. 8).
  • EuGH, 28.03.1995 - C-324/93

    The Queen / Secretary of State for the Home Department, ex parte Evans Medical

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-234/03
    61 Jedenfalls kann zwar die Versorgungssicherheit zu den Kriterien gehören, die bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots im Fall von Dienstleistungen wie denen zu berücksichtigen sind, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, die das Leben und die Gesundheit von Personen schützen sollen, indem sie eine diversifizierte eigene Produktion nahe am Verbrauchsort vorsehen (vgl. entsprechend Urteil vom 28. März 1995 in der Rechtssache C-324/93, Slg. 1995, I-563, Randnr. 44); diese Kriterien erscheinen jedoch im vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht als dem angestrebten Ziel unangemessen.
  • EuGH, 21.07.2005 - C-231/03

    DIE VERGABE EINER KONZESSION FÜR EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNG DURCH EINE

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-234/03
    Die Folgen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht für die Erteilung solcher Konzessionen ergeben, sind nämlich im Licht des Primärrechts und insbesondere der im Vertrag vorgesehenen Grundfreiheiten zu prüfen (vgl. u. a. Urteil vom 21. Juli 2005 in der Rechtssache C-231/03, Coname, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 16).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-234/03
    25 Mit allen Beteiligten, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, ist daran zu erinnern, dass ungeachtet des Artikels 46 EG nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, vier Voraussetzungen erfüllen müssen, um den Artikeln 43 EG und 49 EG zu genügen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-243/01, Gambelli u. a., Slg. 2001, I-13031, Randnrn.
  • EuGH, 10.09.2009 - C-206/08

    Eurawasser - Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich

    Fehlt es vollkommen an der Übertragung des mit der Erbringung der Dienstleistung verbundenen Risikos auf den Dienstleistungserbringer, handelt es sich bei dem betreffenden Vorgang um einen Dienstleistungsauftrag (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Contse u. a., C-234/03, Slg. 2005, I-9315, Randnr. 22, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, Randnrn.
  • EuGH, 10.03.2011 - C-274/09

    Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler - Öffentliche Aufträge -

    Insoweit ist zu beachten, dass das wirtschaftliche Betriebsrisiko der Dienstleistung als das Risiko zu verstehen ist, den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Eurawasser, Randnrn. 66 und 67), das sich im Risiko der Konkurrenz durch andere Wirtschaftsteilnehmer, dem Risiko eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit derjenigen, die die Bezahlung der erbrachten Dienstleistungen schulden, dem Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben durch die Einnahmen oder dem Risiko der Haftung für einen Schaden im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistung äußern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Contse u. a., C-234/03, Slg. 2005, I-9315, Randnr. 22, und Hans & Christophorus Oymanns, Randnr. 74).
  • EuGH, 05.04.2017 - C-298/15

    Borta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 49 und 56 AEUV jeder nationalen Regelung entgegenstehen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der Freiheiten der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteile vom 27. Oktober 2005, Contse u. a., C-234/03, EU:C:2005:644, Rn. 25, vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 41, und vom 8. September 2016, Politanò, C-225/15, EU:C:2016:645, Rn. 37).

    Eine solche Beschränkung kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie ein legitimes Ziel des Allgemeininteresses verfolgt und soweit sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt, d. h. geeignet ist, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Contse u. a., C-234/03, EU:C:2005:644, Rn. 25, und vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 44).

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