Weitere Entscheidung unten: OLG Jena, 06.03.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 17.09.2002 - C-413/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,127
EuGH, 17.09.2002 - C-413/99 (https://dejure.org/2002,127)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.2002 - C-413/99 (https://dejure.org/2002,127)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 2002 - C-413/99 (https://dejure.org/2002,127)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit - Wanderarbeitnehmer - Aufenthaltsrechte der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers - Anspruch der Kinder auf Fortsetzung ihrer Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat - Artikel 10 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Unionsbürgerschaft - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Baumbast und R

  • EU-Kommission PDF

    Baumbast und R gegen Secretary of State for the Home Department.

    Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 12
    1. Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Recht der Kinder eines Arbeitnehmers auf Zugang zum Unterricht im Aufnahmemitgliedstaat - Aufenthaltsrecht zur weiteren Teilnahme am allgemeinen Unterricht - Ehescheidung der Eltern, Wegfall des Wanderarbeitnehmerstatus beim einzigen ...

  • EU-Kommission

    Baumbast und R

  • Wolters Kluwer

    Aufenthaltsrechte der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers; Anspruch der Kinder auf Fortsetzung ihrer Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat; Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der Gemeinschaft

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO Nr. 1612/68 Art. 12; EG Art. 18 Abs. 1
    Großbritannien (A), Wanderarbeitnehmer, Freizügigkeit, Familienangehörige, Ausbildung, Schulbesuch, Unionsbürger, Drittstaatsangehörige, Geschiedene Eltern, Personensorge, Arbeitnehmerfreizügigkeit

  • opinioiuris.de

    Baumbast und R

  • Judicialis

    Verordnung 1612/68/EWG Art. 10; ; Verordnung 1612/68/EWG Art. 12; ; Richtlinie 90/364/EWG; ; EGV Art. 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit - Wanderarbeitnehmer - Aufenthaltsrechte der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers - Anspruch der Kinder auf Fortsetzung ihrer Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat - Artikel 10 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Unionsbürgerschaft - ...

  • datenbank.nwb.de

    Aufenthaltsrecht zur Fortsetzung der Schulausbildung von Kindern und einem Elternteil trotz fehlender EU-Bürgerschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Immigration Appeals Tribunal London (Vereinigtes Königreich) - Auslegung von Artikel 18 EG (früher Artikel 8a EG-Vertrag) und von Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3610
  • NJW 2017, 3060
  • NVwZ 2003, 466 (Ls.)
  • EuZW 2002, 761
  • FamRZ 2003, 355 (Ls.)
  • DVBl 2002, 1616
  • DÖV 2003, 329
  • FPR 2003, 374 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (194)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
    Nach dem Urteil vom 15. März 1989 in den verbundenen Rechtssachen 389/87 und 390/87 (Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723) sei dies aber für den Fortbestand ihrer Rechte unerheblich.

    Die deutsche Regierung meint indessen, dass Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nach dem Urteil Echternach und Moritz dem Kind ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nur dann gewähre, wenn es seine Ausbildung nicht im Herkunftsmitgliedstaat fortsetzen könnte.

    Was den Fall der Familie Baumbast angehe, so gelte nach dem Urteil Echternach und Moritz das Kind eines Wanderarbeitnehmers auch dann weiterhin als dessen Familienangehöriger im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68, wenn seine Familie in den Herkunftsmitgliedstaat zurückkehre, während es selbst im Aufnahmemitgliedstaat verbleibe, um dort eine Ausbildung fortzusetzen, die es im Herkunftsmitgliedstaat nicht fortführen könnte.

    Auch wenn der Gerichtshof im Urteil Echternach und Moritz festgehalten hat, dass das betroffene Kind nach der Rückkehr seines Vaters in den Herkunftsmitgliedstaat dort mangels einer Koordinierung der Schulabschlusszeugnisse sein Studium nicht fortsetzen könnte, wollte er doch gemäß dem mit der Verordnung Nr. 1612/68 verfolgten Ziel einer Integration der Familienangehörigen der Wanderarbeitnehmer vor allem gewährleisten, dass deren Kindern im Aufnahmemitgliedstaat unter Voraussetzungen, die nicht diskriminierend sind, die Schule besuchen und studieren können, um ihre Ausbildung erfolgreich abschließen zu können (siehe auch Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 42/87, Kommission/Belgien, 1988, 5445, Randnr. 10).

    Zudem können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Rechte der Familienangehörigen eines EG-Arbeitnehmers aus der Verordnung Nr. 1612/68 ebenso wie der Status als Wanderarbeitnehmer selbst unter bestimmten Umständen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgelten (in diesem Sinne Urteile Echternach und Moritz, Randnr. 21, und vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 32).

  • EuGH, 08.11.1990 - C-231/89

    Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
    Das in Artikel 234 EG vorgesehene Verfahren ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, in dem der Gerichtshof diejenigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auslegt, die die Gerichte zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 18).

    Wenn die von den nationalen Gerichten gestellten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (u. a. Urteil Gmurzynska-Bscher, Randnrn.

    Im Rahmen der in Artikel 234 EG vorgesehenen Verteilung der richterlichen Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof entscheidet dieser daher im Wege der Vorabentscheidung, ohne dass er grundsätzlich nach den Umständen fragen müsste, die die nationalen Gerichte zu ihren Vorlagefragen veranlassen und unter denen sie die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, um deren Auslegung sie den Gerichtshof ersuchen, anwenden wollen (Urteil Gmurzynska-Bscher, Randnr. 22).

    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn feststünde, dass das Verfahren des Artikels 234 EG zweckwidrig angewendet wurde und der Gerichtshof in Wirklichkeit ohne Vorliegen eines echten Rechtsstreits zu einer Entscheidung veranlasst werden soll, oder wenn offensichtlich wäre, dass die Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die dem Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt worden ist, im Ausgangsverfahren weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar ist (in diesem Sinne Urteile Gmurzynska-Bscher, Randnr. 23, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-130/95, Giloy, Slg. 1997, I-4291, Randnr. 22).

  • EuGH, 13.02.1985 - 267/83

    Diatta / Land Berlin

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
    Wenn Artikel 10 der Verordnung bestimmt, dass der Familienangehörige des Wanderarbeitnehmers bei diesem Wohnung nehmen darf, bedeutet dies nicht, dass der Angehörige dort ständig wohnen muss, sondern - wie sich aus Artikel 10 Absatz 3 ergibt - lediglich, dass die Wohnung, über die der Arbeitnehmer verfügt, normalen Anforderungen an die Aufnahme seiner Familie entsprechen muss (Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567, Randnr. 18).

    Zu dem Vorbringen der Kommission, aus Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 lasse sich kein Aufenthaltsrecht einer Person ableiten, die nicht Kind eines Wanderarbeitnehmers sei, weil jedes Recht aus dieser Bestimmung unabdingbar gerade diesen Status voraussetze, ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des Zusammenhangs und der Zielsetzung der Verordnung Nr. 1612/68 und insbesondere ihres Artikels 12 dieser nicht eng ausgelegt (in diesem Sinne Urteil Diatta, Randnr. 17) und ihm keinesfalls die praktische Wirksamkeit genommen werden darf.

  • EuGH, 18.05.1989 - 249/86

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
    Aus deren Gesamtzusammenhang folgt, dass der Rat für die erleichterte Freizügigkeit der Familienangehörigen der Arbeitnehmer zum einen berücksichtigt hat, welche Bedeutung das Zusammenleben mit seiner Familie für den Arbeitnehmer aus menschlicher Sicht hat, und zum anderen die in jeder Hinsicht bestehende Bedeutung einer Integration des Arbeitnehmers und seiner Familie im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage der Gleichbehandlung mit dessen Staatsangehörigen (in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 1263, Randnr. 11).

    Dieses Recht gehört zu den Grundrechten, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes vom Gemeinschaftsrecht anerkannt werden (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 10).

  • EuGH, 27.09.1988 - 42/87

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
    Auch wenn der Gerichtshof im Urteil Echternach und Moritz festgehalten hat, dass das betroffene Kind nach der Rückkehr seines Vaters in den Herkunftsmitgliedstaat dort mangels einer Koordinierung der Schulabschlusszeugnisse sein Studium nicht fortsetzen könnte, wollte er doch gemäß dem mit der Verordnung Nr. 1612/68 verfolgten Ziel einer Integration der Familienangehörigen der Wanderarbeitnehmer vor allem gewährleisten, dass deren Kindern im Aufnahmemitgliedstaat unter Voraussetzungen, die nicht diskriminierend sind, die Schule besuchen und studieren können, um ihre Ausbildung erfolgreich abschließen zu können (siehe auch Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 42/87, Kommission/Belgien, 1988, 5445, Randnr. 10).
  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
    Diese Beschränkungen und Bedingungen stehen daher nicht dem entgegen, dass Artikel 18 Absatz 1 EG den Einzelnen Rechte verleiht, die sie gerichtlich geltend machen können und die die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben (in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74, Van Duyn, Slg. 1974, 1337, Randnr. 7).
  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
    Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei dem Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten, um einen Anspruch, der sich unmittelbar aus dem EG-Vertrag oder, je nach den Umständen des Falls, aus den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften ergibt (z. B. Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, Randnr. 31).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
    Dabei ist die Unionsbürgerschaft dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
    Zudem können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Rechte der Familienangehörigen eines EG-Arbeitnehmers aus der Verordnung Nr. 1612/68 ebenso wie der Status als Wanderarbeitnehmer selbst unter bestimmten Umständen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgelten (in diesem Sinne Urteile Echternach und Moritz, Randnr. 21, und vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 32).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-130/95

    Giloy

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn feststünde, dass das Verfahren des Artikels 234 EG zweckwidrig angewendet wurde und der Gerichtshof in Wirklichkeit ohne Vorliegen eines echten Rechtsstreits zu einer Entscheidung veranlasst werden soll, oder wenn offensichtlich wäre, dass die Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die dem Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt worden ist, im Ausgangsverfahren weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar ist (in diesem Sinne Urteile Gmurzynska-Bscher, Randnr. 23, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-130/95, Giloy, Slg. 1997, I-4291, Randnr. 22).
  • EuGH, 02.08.1993 - C-259/91

    Allué u.a. / Università degli studi di Venezia u.a.

  • EuGH, 05.02.1991 - C-363/89

    Roux / Belgischer Staat

  • EuGH, 13.11.1990 - C-308/89

    Di Leo / Land Berlin

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Der abgeleitete Status der Unionsbürgerschaft und die Wahrung der mitgliedstaatlichen Staatsangehörigkeit bilden die Grenze für die in Art. 25 Abs. 2 AEUV angelegte Entwicklung der Unionsbürgerrechte und für die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. zur Bedeutung der Unionsbürgerschaft EuGH, Urteil vom 12. Mai 1998, Rs. C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, S. 1-2691 Rn. 62 f.; EuGH, Urteil vom 20. September 2001, Rs. C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, S. 1-6193 Rn. 31 f.; EuGH, Urteil vom 17. September 2002, Rs. C-413/99, Baumbast, Slg. 2002, S. 1-7091 Rn. 82; EuGH, Urteil vom 7. September 2004, Rs. C-456/02, Trojani, Slg. 2004, S. 1-7573 Rn. 31; EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004, Rs. C-200/02, Zhu, Slg. 2004, S. 1-9925 Rn. 25).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    Zum anderen erfordert die Anerkennung eines eigenen Aufenthaltsrechts dieses Kindes, dass ein entsprechendes Aufenthaltsrecht des Elternteils, der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt, anerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 63 und 75, sowie vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 36).

    Ebenso wenig hat der Umstand, dass der betreffende Elternteil nicht mehr Wanderarbeitnehmer ist, Auswirkungen auf dessen Aufenthaltsrecht nach Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011, das demjenigen des Kindes entspricht, für das er die elterliche Sorge tatsächlich wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 63, 70 und 75, sowie vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 37, 46 und 50).

    Im Übrigen können, wie sich aus der insbesondere in Rn. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, die Rechte eines Arbeitnehmers aus der Union und seiner Familienangehörigen aus der Verordnung Nr. 492/2011 unter bestimmten Umständen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 70).

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer -

    Dieses - historisch an die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Schaffung bestmöglicher Bedingungen für die Integration der Familie des Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat anknüpfende - Ausbildungsrecht des Kindes (vgl EuGH Urteil vom 17.9.2002 - Rs C-413/99 - Slg 2002, I-7091 ff, juris RdNr 51 ff) setzt voraus, dass dieses Kind "in Ausbildung" mit seinen Eltern oder einem Elternteil in einem Mitgliedstaat in der Zeit lebte, in der dort zumindest ein Elternteil als Arbeitnehmer wohnte .

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH impliziert das Ausbildungsrecht aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 gleichzeitig ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der sich weiterhin in Ausbildung befindlichen Kinder, das grundsätzlich bis zum Abschluss der Ausbildung und insbesondere besteht, solange sie tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat in das Schulsystem eingegliedert sind (EuGH Urteil vom 17.9.2002 - Rs C-413/99 - Slg 2002, I-7091 ff, juris RdNr 53 f; EuGH Urteil vom 13.6.2013 - Rs C-45/12 - EAS Teil C VO Nr. 1408/71 Art. 1 Nr. 16, juris RdNr 46 und 52; EuGH Urteil vom 23.2.2010 - Rs C-480/08 - Slg 2010, I-1107, juris RdNr 36 und 53).

    Art. 12 Abs. 3 RL 2004/38/EG in seiner Anknüpfung an die EuGH-Rechtsprechung (vgl EuGH Urteil vom 17.9.2002 - Rs C-413/99 - Slg 2002, I-7091, juris RdNr 63) - im deutschen Recht umgesetzt durch § 3 Abs. 4 FreizügG (vgl BT-Drucks 16/5065 S 210) - bestätigt dies.

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Rechtsprechung
   OLG Jena, 06.03.2003 - 1 UF 358/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4588
OLG Jena, 06.03.2003 - 1 UF 358/02 (https://dejure.org/2003,4588)
OLG Jena, Entscheidung vom 06.03.2003 - 1 UF 358/02 (https://dejure.org/2003,4588)
OLG Jena, Entscheidung vom 06. März 2003 - 1 UF 358/02 (https://dejure.org/2003,4588)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vaterschaftsanfechtungsklage; Anerkenntnis der Vaterschaft; Beginn der Anfechtungsfrist ; Darlegungslast bezüglich des Verdachts der anderweitigen Abstammung ; Mangelnde Ähnlichkeit des Kindes; Verwertbarkeit eines Privatgutachtens; Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ; ...

  • Judicialis

    BGB § 1592 Nr. 2; ; BGB § 1600 Abs. 1; ; BGB § 1600 b; ; BGB § 1600 b Abs. 1 Satz 2; ; EGBGB Art. 224 § 1 Abs. 2; ; EGBGB Art. 234 § 7 Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de

    Vaterschaftsanfechtung: Gerichtliches Verwertungsverbot einer privaten DNA-Analyse, die auf Grund einer Haarentnahme ohne Einwilligung des Betroffenen gefertigt wurde.

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 944
  • FPR 2003, 374
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 07.05.1953 - IV ZR 240/52

    Ehelichkeitanfechtung. Anfechtungsfrist

    Auszug aus OLG Jena, 06.03.2003 - 1 UF 358/02
    Die für den Fristbeginn maßgebliche Kenntnis von den Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, hat, wem Tatsachen bekannt werden, die bei sachlicher Beurteilung geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft zu erwecken und die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Nichtvaterschaft zu begründen (BGH, Urteil vom 14.02.1990 = FamRZ 1990, 507-510 = NJW 1990, 2813-2814; Urteil vom 19.05.1978 = FamRZ 1978, 494-496 = NJW 1978, 1629-1631; Urteil vom 07.05.1953 = BGHZ 9, 336-339).

    Von den Umständen, die objektiv für die Nichtvaterschaft sprechen, muss volle oder sichere Kenntnis bestehen (BGH, Urteil vom 07.05.1953, a.a.O.), das heißt die Tatsachen müssen nicht nur objektiv vorliegen, sondern der Anfechtungsberechtigte muss auch die Gewissheit haben, dass sie zutreffen; er muss sie für wahr halten (Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1600 b Rdn. 8).

  • BGH, 22.04.1998 - XII ZR 229/96

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer Ehelichkeitsanfechtungsklage

    Auszug aus OLG Jena, 06.03.2003 - 1 UF 358/02
    Zur Schlüssigkeit der Anfechtungsklage genügt allein der Vortrag, das Kind stamme nicht vom Kläger ab, nicht (BGH, Urteil vom 22.04.1998 = FamRZ 1998, 955-957 = NJW 1998, 2976- 2977).

    Er muss die seiner Ansicht nach gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstände und damit die Umstände vortragen, die zugleich einen Beginn der Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.1998, a.a.O.).

  • BGH, 20.01.1999 - XII ZR 117/97

    Voraussetzungen der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft

    Auszug aus OLG Jena, 06.03.2003 - 1 UF 358/02
    Zwar besteht auf Seiten des Klägers insbesondere ein berechtigtes Interesse auf Kenntnis seiner Vaterschaft (BGH, Urteil vom 20.01.1999 = FamRZ 1999, 716-717 = NJW 1999, 1632-1633; Rittner/Rittner, a.a.O., 1749; zum zumindest vergleichbaren Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung vgl. BVerfG, Urteil vom 31.01.1989 = FamRZ 1989, 255, 258 = NJW 1989, 891, 892; Reichelt/Schmidt/Schmidtke, a.a.O.).

    Auf Seiten des Beklagten fällt entscheidend das Kindeswohl ins Gewicht und ist insbesondere das Interesse des Beklagten, ungestört in den gewohnten sozialen Bindungen aufwachsen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1999, a.a.O.), zu berücksichtigen.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus OLG Jena, 06.03.2003 - 1 UF 358/02
    Das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also die Befugnis jedes einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1983 = NJW 1984, 419, 422; Beschluss vom 09.03.1988 = NJW 1988, 2031).
  • BGH, 27.01.1994 - I ZR 326/91

    "Indizienkette"; Anforderungen an die Würdigung vorgetragener Indiztatsachen;

    Auszug aus OLG Jena, 06.03.2003 - 1 UF 358/02
    bb) In der gerichtlichen Verwertung von Kenntnissen und Beweismitteln, die unter Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht erlangt sind, liegt regelmäßig ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG; ob dieser gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden Persönlichkeitsrecht und einem dafür sprechenden Interesse des Beweisführers (BVerfG, Beschluss vom 19.12.1991 = NJW 1992, 815, 816; BGH, Urteil vom 27.01.1994 = NJW 1994, 2289, 2292; Zöller/Greger, a.a.O., § 286 Rdn. 15a m.w.N.).
  • BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 382/85

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Recht am gesprochenen Wort - Mithören von

    Auszug aus OLG Jena, 06.03.2003 - 1 UF 358/02
    bb) In der gerichtlichen Verwertung von Kenntnissen und Beweismitteln, die unter Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht erlangt sind, liegt regelmäßig ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG; ob dieser gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden Persönlichkeitsrecht und einem dafür sprechenden Interesse des Beweisführers (BVerfG, Beschluss vom 19.12.1991 = NJW 1992, 815, 816; BGH, Urteil vom 27.01.1994 = NJW 1994, 2289, 2292; Zöller/Greger, a.a.O., § 286 Rdn. 15a m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 03.09.1998 - 2 U 2/98

    Anfechtungsfrist - Fristbeginn - Kenntnis von Umständen

    Auszug aus OLG Jena, 06.03.2003 - 1 UF 358/02
    Danach kann die Vaterschaft in Zweifel gezogen werden, wenn das Kind gravierend vom Erscheinungsbild sowohl des anfechtungsberechtigten Mannes als auch der Kindesmutter nach Haut-, Augen- und Haarfarbe abweicht (OLG München, Beschluss vom 03.12.1996 = NJW-FER 1997, 102; zur Verschiedenheit der Hautfarbe vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.09.1998 = FamRZ 2000, 107, 108 = NJWE-FER 1999, 208).
  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

    Auszug aus OLG Jena, 06.03.2003 - 1 UF 358/02
    Das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also die Befugnis jedes einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1983 = NJW 1984, 419, 422; Beschluss vom 09.03.1988 = NJW 1988, 2031).
  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus OLG Jena, 06.03.2003 - 1 UF 358/02
    Zwar besteht auf Seiten des Klägers insbesondere ein berechtigtes Interesse auf Kenntnis seiner Vaterschaft (BGH, Urteil vom 20.01.1999 = FamRZ 1999, 716-717 = NJW 1999, 1632-1633; Rittner/Rittner, a.a.O., 1749; zum zumindest vergleichbaren Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung vgl. BVerfG, Urteil vom 31.01.1989 = FamRZ 1989, 255, 258 = NJW 1989, 891, 892; Reichelt/Schmidt/Schmidtke, a.a.O.).
  • BGH, 19.05.1978 - IV ZR 54/77

    In Gang setzen der Anfechtungsfrist zur Feststellung der Unehelichkeit eines

    Auszug aus OLG Jena, 06.03.2003 - 1 UF 358/02
    Die für den Fristbeginn maßgebliche Kenntnis von den Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, hat, wem Tatsachen bekannt werden, die bei sachlicher Beurteilung geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft zu erwecken und die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Nichtvaterschaft zu begründen (BGH, Urteil vom 14.02.1990 = FamRZ 1990, 507-510 = NJW 1990, 2813-2814; Urteil vom 19.05.1978 = FamRZ 1978, 494-496 = NJW 1978, 1629-1631; Urteil vom 07.05.1953 = BGHZ 9, 336-339).
  • BGH, 14.02.1990 - XII ZR 12/89

    Kenntnis von den die Ehelichkeit eines Kindes in Frage stellenden Umständen

  • OLG Düsseldorf, 07.08.1985 - 3 W 222/85
  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 60/03

    Anfechtung der Vaterschaft kann nicht auf heimlich eingeholten

    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung u.a. in FamRZ 2003, 944 ff. veröffentlicht ist, wies die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurück.
  • OLG Köln, 06.05.2004 - 14 UF 235/03

    Keine rechtsverbindliche Verpflichtung zur Vaterschaftsbegutachtung - keine

    Das reicht nicht aus, denn dann wäre die Verweigerung der Abstammungsklage bei heimlich eingeholten Gutachten sehr leicht zu umgehen (OLG Jena FPR 2003, 374; OLG Celle NJW 2004, 449).

    Ebenso reicht eine mangelnde Ähnlichkeit des Kindes für die Schlüssigkeit auch nicht aus, es sei denn das Kind hat z.B. dunkle Hautfarbe, während Mutter und "Vater" rein weiß sind (OLG Jena FPR 2003, 374).

  • OLG Jena, 05.08.2005 - 1 UF 55/01

    Scheinvaterregress, Anfechtungskosten, Vaterschaftsanerkenntnis

    Aufgrund der hierin liegenden möglichen Einflussnahme des Scheinvaters ggf. im Einverständnis mit der Mutter des Kindes einen Vaterschaftstest durchführen zu lassen (vgl. zum heimlichen Vaterschaftstest BGH, Urteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03; OLG Thüringen FamRZ 2003, 944), um sich über die tatsächlichen Grundlagen seines mit weitreichenden Folgen verbundenen Vaterschaftsanerkenntnisses Klarheit zu verschaffen, sei es jedenfalls für den Fall, dass das Anerkenntnis der Vaterschaft nach einer intimen Beziehung allein auf den Angaben der Mutter des Kindes beruht, nicht gerechtfertigt, dem biologischen Vater, der evtl. weder von der Schwangerschaft noch von der Geburt und der dadurch begründeten leiblichen Vaterschaft Kenntnis hat, die Kosten eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens aufzuerlegen.
  • OLG Celle, 24.11.2004 - 15 UF 2/04

    Erstattungsanspruch eines mit der Kindesmutter nicht verheirateten Scheinvaters

    Es ist dem Scheinvater vor dem Anerkenntnis möglich und rechtlich zumutbar, im Einverständnis mit der Mutter des Kindes einen Vaterschaftstest durchführen zu lassen (vergl. zum heimlichen Vaterschaftstest OLG Thüringen FamRZ 2003, 944, f.; Senat FamRZ 2004, 481 ff.), um sich über die tatsächlichen Grundlagen seines mit weitreichenden Folgen verbundenen Vaterschaftsanerkenntnisses Klarheit zu verschaffen.
  • OLG Dresden, 30.09.2004 - 21 UF 70/04

    Anforderungen an die Darlegung von Umständen in einer

    Der Senat setzt sich damit in Widerspruch zu den Entscheidungen des Thüringer Oberlandesgerichts (Urteil vom 6. März 2003 - 1 UF 358/02 = OLG-NL 2003, 110) und des OLG Celle (Urteil vom 29. Oktober 2003 - 15 UF 84/03 = JAmt 2004, 140).
  • AG Korbach, 28.06.2004 - 7 F 729/03

    Anfechtung einer anerkannten Vaterschaft durch den Vater; Eingreifen eines

    Aus der Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB folgt, dass ein schlüssiges Klagevorbringen für eine Vaterschaftsanfechtungsklage nur dann vorliegt, wenn der anfechtende Mann konkrete Anhaltspunkte, die gegen seine Vaterschaft sprechen, vorträgt, da andernfalls (würde man die Auffassung vertreten, § 1600 b BGB erschöpfe sich in der Regelung der Anfechtungsfrist) derjenige Putativvater, der keine greifbaren Verdachtsgründe für seine Nichtvaterschaft hat, ohne jede zeitliche Begrenzung "ins Blaue hinein" eine Vaterschaftsanfechtungsklage erheben könnte, während ein Putativvater, der entsprechende sachlich begründete Anhaltspunkte vorweisen kann, an die 2-Jahres-Frist gebunden wäre (vgl. BGH, NJW 1998, 2976 [BGH 22.04.1998 - XII ZR 229/96] [2977] = FamRZ 1998, 955 [966]; OLG Thüringen, FamRZ 2003, 944 [944]; OLG Koblenz, FamRZ 2000, 1032 [OLG Koblenz 20.09.1999 - 11 WF 552/99] [1032]).

    Zwar bestehen Bedenken, ob nicht hinsichtlich des Vorbringens des Klägers, aus dem heimlich durchgeführten Vaterschaftstest gehe hervor, dass er nicht der Vater des Beklagten sei, ein Beweisverwertungsverbot greift, da der Kläger den Vaterschaftstest unter Verstoß gegen das Recht des Beklagten auf informationelle Selbstbestimmung ( Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG ) hat durchführen lassen (vgl. z.B. OLG Celle, FamRZ 2004.481 [481 f.]; OLG Thüringen, FamRZ 2003, 944 [945]; ebenso Mutschier, FamRZ 2003, 74 [74]; Rittner/Rittner, NJW 2002, 1745 [1747 f.]; a. A. wohl OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 52 [OLG Karlsruhe 02.07.2002 - 18 UF 251/00] [52 f.] - die Rechtsfrage erfordert eine' Güterabwägung und wird voraussichtlich vom BGH entschieden werden, da gegen die Urteile des OLG Celle und des OLG Thüringen Revision eingelegt worden ist).

  • OLG Köln, 01.12.2008 - 17 W 211/08

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des inländischen Prozessbevollmächtigen

    Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (FamRZ 2003, 944) ist eine holländische Partei, die in Karlsruhe klagt, verpflichtet, einen Rechtsanwalt in der Nähe der deutsch-niederländischen Grenze zu mandatieren, falls sie keine Nachteile bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten ihres Anwaltes erleiden wolle.
  • BVerfG, 15.05.2007 - 1 BvR 465/05
    des Herrn W. gegen - das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2005 - XII ZR 60/03 -, - das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 6. März 2003 - 1 UF 358/02 - und - das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 7. August 2002 - 32 F 336/02 - wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 2 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1 und 2, Artikel 6 Abs. 1, Artikel 20 Abs. 3 und Artikel 103 GG i.V.m. den Artikeln 6, 8 und 14 EMRK - 1 BvR 465/05 - .
  • OLG Koblenz, 19.02.2019 - 9 UF 614/18

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Wirksamkeit eines vor 1970 abgegebenen

    Zwar kann die Vaterschaft in Zweifel gezogen werden, wenn das Kind gravierend vom Erscheinungsbild sowohl des anfechtungsberechtigten Mannes als auch der Kindesmutter abweicht (vgl. OLG Jena, Urteil vom 6. März 2003 - 1 UF 358/02 -, juris, Rdnr. 22, m.w.N.).
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