Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
Vater eines Kindes ist der Mann,
| 1. | der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, | |
| 2. | der die Vaterschaft anerkannt hat oder | |
| 3. | dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist. |
Rechtsprechung zu § 1592 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 17 Entscheidungen zu § 1592 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1592 BGB
- Zulässigkeitsfragen und abstammungsrechtliche Folgeprobleme bei künstlicher Fortpflanzung im deutschen und US-amerikanischen Recht von Dr. Verena Weyrauch (Dissertation)
- § 1592 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1592 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- Unterhaltspflicht
- Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
- § 1615a (Anwendbare Vorschriften)
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1747 (Einwilligung der Eltern des Kindes)
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Vormundschaft
- Begründung der Vormundschaft
- § 1791c (Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Abstammungssachen
- § 182 (Inhalt des Beschlusses)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
- § 52a (Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87c (Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Auskunft nach § 58a)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
- § 52a (Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen) (zu §§ 1592 ff)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 1592 BGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (63)
Eigene Frage stellen
Sie betreiben juristische Seiten im Internet?