Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e)   
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Vaterschaft

Vater eines Kindes ist der Mann,

1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.

Rechtsprechung zu § 1592 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1592 BGB

Querverweise

Auf § 1592 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Abstammung
            § 1593 (Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod)
            § 1599 (Nichtbestehen der Vaterschaft)
            § 1600 (Anfechtungsberechtigte)
            § 1600c (Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren)
            § 1600d (Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft)
          Unterhaltspflicht
            Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
              § 1615a (Anwendbare Vorschriften)
          Annahme als Kind
            Annahme Minderjähriger
              § 1747 (Einwilligung der Eltern des Kindes)
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Begründung der Vormundschaft
              § 1791c (Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren in Kindschaftssachen
          § 640h (Wirkungen des Urteils)
        Verfahren über den Unterhalt
          Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
            § 646 (Antrag)
    Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
      Andere Aufgaben der Jugendhilfe
        Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
          § 52a (Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen)
     
      Zuständigkeit, Kostenerstattung
        Örtliche Zuständigkeit
          Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
            § 87c (Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Auskunft nach § 58a)

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