Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
Vater eines Kindes ist der Mann,
| 1. | der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, | |
| 2. | der die Vaterschaft anerkannt hat oder | |
| 3. | dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist. |
Rechtsprechung zu § 1592 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 21 Entscheidungen zu § 1592 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1592 BGB
- Zulässigkeitsfragen und abstammungsrechtliche Folgeprobleme bei künstlicher Fortpflanzung im deutschen und US-amerikanischen Recht von Dr. Verena Weyrauch (Dissertation)
- Wer ist der Vater eines Kindes? - Vaterschaftsanerkennung und gerichtliche Feststellung von RA Christoph Brandau
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1592 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- Unterhaltspflicht
- Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
- § 1615a (Anwendbare Vorschriften)
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1747 (Einwilligung der Eltern des Kindes)
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Vormundschaft
- Begründung der Vormundschaft
- § 1791c (Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Abstammungssachen
- § 182 (Inhalt des Beschlusses)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
- § 52a (Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87c (Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Auskunft nach § 58a)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
- § 52a (Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen) (zu §§ 1592 ff)
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