Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
Vater eines Kindes ist der Mann,
| 1. | der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, | |
| 2. | der die Vaterschaft anerkannt hat oder | |
| 3. | dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist. |
Rechtsprechung zu § 1592 BGB
309 Entscheidungen zu § 1592 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Zweibrücken, 02.03.2009 - 5 UF 128/08
Feststellung des Sorgerechts für ein Kind bei Doppelehe
- BGH, 04.07.2007 - XII ZB 68/04
Familienrecht - Anfechtung: Beiladung des biologischen Vaters von Amts wegen?
- OLG Stuttgart, 07.02.2012 - 8 W 46/12
Personenstandsverfahren: Nachbeurkundung von Geburten in den USA bei ...
- OVG Niedersachsen, 27.02.2007 - 10 ME 76/07
Aussetzung der Abschiebung; Anerkennung Vaterschaft; Aussetzung der Abschiebung; ...
- BGH, 11.01.2012 - XII ZR 194/09
Familienrecht - Regressprozess des Scheinvaters
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.08.2006 - 2 M 228/06
Aussetzung der Abschiebung bei Anerkennung der Vaterschaft und familiärer ...
- VG Stuttgart, 15.03.2005 - 11 K 4456/04
Offenkundig falsches Vaterschaftsanerkenntnis und deutsche Staasangehörigkeit.
- BVerfG, 02.07.2010 - 1 BvR 666/10
Antrag einer in Lebenspartnerschaft lebenden Frau auf Eintragung in die ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.06.2009 - L 11 AY 27/09
Asylbewerberleistung - falsche Angaben über Volkszugehörigkeit - ...
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Literatur im Internet zu § 1592 BGB
- Zulässigkeitsfragen und abstammungsrechtliche Folgeprobleme bei künstlicher Fortpflanzung im deutschen und US-amerikanischen Recht von Dr. Verena Weyrauch (Dissertation)
- Wer ist der Vater eines Kindes? - Vaterschaftsanerkennung und gerichtliche Feststellung von RA Christoph Brandau
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1592 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- Unterhaltspflicht
- Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
- § 1615a (Anwendbare Vorschriften)
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1747 (Einwilligung der Eltern des Kindes)
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Vormundschaft
- Begründung der Vormundschaft
- § 1791c (Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Abstammungssachen
- § 182 (Inhalt des Beschlusses)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
- § 52a (Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87c (Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Bescheinigung nach § 58a)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
- § 52a (Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen) (zu §§ 1592 ff)