Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 4 - Verfahren in Abstammungssachen (§§ 169 - 185) |
(1) Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs infolge der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt, enthält die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden. Diese Wirkung ist in der Beschlussformel von Amts wegen auszusprechen.
(2) Weist das Gericht einen Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den Antragsteller oder einen anderen Beteiligten als Vater festgestellt hat, spricht es dies in der Beschlussformel aus.
Rechtsprechung zu § 182 FamFG
2 Entscheidungen zu § 182 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 28.06.2010 - 13 UF 12/10
Vaterschaftsanfechtung: Auskunftsanspruch des leiblichen Vaters gegen die ...
- VG Trier, 28.04.2010 - 5 K 54/10
Macht das Kind einer erfolglos gebliebenen Asylbewerberin, die ihrerseits in ...
Literatur im Internet zu § 182 FamFG
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- § 1592 (Vaterschaft)
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