Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 4 - Verfahren in Abstammungssachen (§§ 169 - 185) |
(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.
(2) Die §§ 386 bis 390 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.
Rechtsprechung zu § 178 FamFG
6 Entscheidungen zu § 178 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 29.09.2010 - 9 WF 237/10
Anforderungen an das Verfahren im Abstammungsverfahren nach dem FamFG
- OLG Stuttgart, 25.07.2011 - 16 UF 284/10
Behördliche Anfechtung der Vaterschaft
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 20.09.2011 - 1 BvR 2250/11
Erstellung eines Abstammungsgutachtens wegen Zweifeln an der sozial-familiären ...
- BVerfG, 20.09.2011 - 1 BvR 2250/11
- OLG Brandenburg, 24.02.2011 - 10 WF 265/10
Verbindung der Verfahren auf Anerkennung der Vaterschaft und Zahlung von ...
- OLG Celle, 04.10.2011 - 15 WF 84/11
Anfechtung der Vaterschaft, Vaterschaftsanfechtung, Beginn der Anfechtungsfrist, ...
- OLG Stuttgart, 01.03.2011 - 11 UF 286/10
Abstammungsverfahren: Kostentragungspflicht der Mutter bei erfolgreicher ...
Literatur im Internet zu § 178 FamFG
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