Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 4 - Verfahren in Abstammungssachen (§§ 169 - 185) |
(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.
(2) In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden. In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen die Umstände angegeben werden, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 1600 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden.
Rechtsprechung zu § 171 FamFG
5 Entscheidungen zu § 171 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 04.06.2010 - 12 UF 224/09
Im Abstammungsverfahren der Mutter gegen den Ehemann ist dem beteiligtem Kind ein ...
- OLG Celle, 22.07.2011 - 15 UF 85/11
Anfechtung der Vaterschaft, Vaterschaftsanfechtung, sozialfamiliäre Beziehung, ...
- KG, 21.09.2010 - 16 UF 60/10
Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein minderjähriges Kind im ...
- AG Luckenwalde, 30.12.2010 - 31 F 9/09
- OLG Oldenburg, 28.06.2010 - 13 UF 12/10
Vaterschaftsanfechtung: Auskunftsanspruch des leiblichen Vaters gegen die ...
Literatur im Internet zu § 171 FamFG
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